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   BFH, 23.04.2002 - IV B 63/01   

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https://dejure.org/2002,7994
BFH, 23.04.2002 - IV B 63/01 (https://dejure.org/2002,7994)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2002 - IV B 63/01 (https://dejure.org/2002,7994)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2002 - IV B 63/01 (https://dejure.org/2002,7994)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis - Beschwerdebegründung - Zulassungsgrund - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Schadensersatz - Rückstellung - Baumaßnahme - Sachaufklärungspflicht - Schuldverschreibung

  • Judicialis

    AO 1977 § 88; ; FGO § ... 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.11.1997 - IV R 95/96

    Rückstellung wegen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus BFH, 23.04.2002 - IV B 63/01
    Soweit eine Abweichung des FG von dem BFH-Urteil vom 27. November 1997 IV R 95/96 (BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375) geltend gemacht wird, ist diese nicht schlüssig vorgetragen.

    Dem Urteil in BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375 lag ein Fall zugrunde, in dem eine Schadensersatzforderung gerichtlich geltend gemacht worden war.

  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 23.04.2002 - IV B 63/01
    a) Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

    Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH in BFH/NV 2002, 217; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41).

  • BFH, 13.03.1995 - XI B 160/94

    Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 23.04.2002 - IV B 63/01
    Wird gerügt, das Gericht habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt, ohne dabei aber einen Beweisantrag übergangen zu haben, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70, m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2001 - X B 46/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

    Auszug aus BFH, 23.04.2002 - IV B 63/01
    Das kann der Fall sein, wenn das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte abgewichen ist oder Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestehen oder zu erwarten sind (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596).
  • BFH, 10.10.2002 - I B 147/01

    Zulassung der Revision - willkürliche FG-Entscheidung

    Ob nach der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das 2.FGOÄndG erhebliche Fehler eines Finanzgerichts (FG) bei der Auslegung revisiblen Rechts zur Zulassung führen können (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 23. April 2002 IV B 63/01, nicht veröffentlicht --n.v.--), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

    Eine Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO kann nur erforderlich sein, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, n.v.).

  • BFH, 23.08.2002 - IV B 89/01

    NZB; Verfahrensmangel; Urteilszustellung

    Das kann der Fall sein, wenn das FG von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte abgewichen ist oder Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestehen oder zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596).
  • BFH, 11.02.2003 - IV B 151/01

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    Danach setzt die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts erforderlich ist und im konkreten Streitfall voraussichtlich auch herbei geführt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris, und vom 22. November 2002 IV B 134/01, BFH/NV 2003, 466, sowie BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 13.02.2003 - IV B 139/01

    Anspruch auf rechtliches Gehör; NZB bei kumulativer Begr. der Vorentsch.;

    Danach setzt die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 17.12.2003 - IV B 65/02

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und von

    Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützt, fehlt es an substantiierten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist, sowie an der Darlegung, warum der Rechtssache über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 04.06.2003 - IV B 141/02

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei Unrichtigkeiten im Tatbestand des

    Danach setzt die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 14.02.2003 - IV B 166/01

    Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

    Danach setzt die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 02.08.2002 - IV B 110/01

    Steuerrecht - Zulässigkeit der Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der

    Danach setzt die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 06.08.2003 - V B 90/03

    NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts rechtfertigen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 23. April 2002 IV B 63/01, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, n.v.).
  • BFH, 16.09.2003 - IV B 123/02

    Verpachtung luf Flächen zur Nutzung als Golfplatz

    Danach setzt die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
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