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   BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03   

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https://dejure.org/2005,9710
BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03 (https://dejure.org/2005,9710)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2005 - IV B 76/03 (https://dejure.org/2005,9710)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - IV B 76/03 (https://dejure.org/2005,9710)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative; ; EStG § 34; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; ; EStG § 34 Abs. 3 a.F.; ; EigZulG § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 1, 2; FGO § 115 Abs. 2
    Freiberufler: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit keine außerordentliche Einkünfte

  • datenbank.nwb.de

    Berufsübliches Honorar eines Freiberuflers für eine mehrjährige Tätigkeit keine außerordentliche Einkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03
    Dies gilt auch dann, wenn bei einer gesetzlichen Neuregelung eines Sachverhalts in das neue Gesetz Tatbestandsmerkmale übernommen werden, zu denen es bereits eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (BFH-Bechluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28).

    Dies zeigt die Übernahme der Tatbestandsmerkmale "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit" und die ausdrückliche Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften durch die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. zu § 4 des Eigenheimzulagengesetzes im Verhältnis zum EStG BFH-Beschluss in BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587; s. weiter Horn in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 34 EStG Anm. 60 und 65; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 34 Rz. 38 und 47; Sieker in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 34 Rdnr. A 87 ff. und B 129 ff.; Offerhaus in Festschrift für Kruse, S. 405, S. 409; im Ergebnis auch Blümich/Lindberg, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 34 EStG Rz. 67 f. und 59 f.).

  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03
    Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03

    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer

    Auszug aus BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03
    Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276).
  • BFH, 05.04.1995 - I B 126/94

    Ausdehnung des Prüfungszeitraums einer Außenprüfung zur Überprüfung

    Auszug aus BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03
    Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496) oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344).
  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 100/90

    Gewerblicher Grundstückshandel?

    Auszug aus BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03
    a) Danach ist geklärt, dass außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr (1999) gültigen Fassung nicht vorliegen, wenn ein Freiberufler ein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit erhält (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593; Gänger in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 34 Rz. 31 "Rechtsanwalt").
  • BFH, 15.12.1989 - VI B 78/88

    Eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG kann nicht bei der

    Auszug aus BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03
    Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496) oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344).
  • BFH, 15.02.1990 - IV R 13/89

    Von der Verwertungsgesellschaft WORT für Tätigkeit in der DDR an einen

    Auszug aus BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (vgl. Senatsurteile vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, m.w.N.).
  • BFH, 29.01.1987 - V B 33/85

    Der pauschale Vorsteuerabzug bei Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer ist nur

    Auszug aus BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03
    Die Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316) und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261).
  • BFH, 17.02.1993 - I R 119/91

    Abgrenzung der außerordentlichen Einkünfte von solchen die einem ermäßigten

    Auszug aus BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03
    a) Danach ist geklärt, dass außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr (1999) gültigen Fassung nicht vorliegen, wenn ein Freiberufler ein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit erhält (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593; Gänger in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 34 Rz. 31 "Rechtsanwalt").
  • BFH, 09.03.1998 - III B 209/96

    Anforderungen an eine aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit

    Auszug aus BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03
    Die Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316) und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261).
  • BFH, 10.05.1961 - IV 275/59 U

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung von in einer Summe vereinnahmten

  • BVerfG, 10.02.1986 - 1 BvR 1097/85
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276; aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788).

    Dies zeigt die Übernahme der Tatbestandsmerkmale "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" und die ausdrückliche Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften durch die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1788; s. weiter Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Anm. 60 und 65; Schmidt/Seeger, EStG, 25. Aufl., § 34 Rz. 38 und 47; Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rdnr. A 87 ff. und B 129 ff.; Offerhaus in Festschrift für Kruse, S. 405, S. 409; im Ergebnis auch Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz. 67 f. und 59 f.).

    b) Bei der Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung an den Kläger handelt es sich aber auch nicht um eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1788).

  • BFH, 18.12.2007 - VI R 62/05

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen auch nach Neufassung des § 34 EStG

    Aus der Übernahme der Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 3 EStG a.F. und der ausdrücklichen Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ergibt sich, dass die Neuregelung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nicht von der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale abweichen sollte (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; Beschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788).
  • FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03

    Begünstigende Besteuerung bei außerordentlichen Einkünften eines

    So hat der 11. Senat des BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung für die Vorgängerregelung des § 34 Abs. 3 EStG aF sowie der 4. Senat des BFH für die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nF entschieden, dass außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit auch dann vorliegen, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004, XI R 44/03, BStBl II 2005, 276 und BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005, IV B 76/03, nv, juris).
  • FG Niedersachsen, 20.07.2006 - 14 K 75/03

    Antrag auf ermäßigte Besteuerung für Honorarnachzahlungen eines Psychologen;

    Derartige ungewöhnliche, einmalige Einkünfte liegen nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn der Steuerpflichtige sich über mehrere Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH-NV 2005, 1788).
  • BFH, 08.02.2007 - IV B 138/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit

    Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788).
  • FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05

    Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit

    Ein solches Honorar ist nicht den außerordentlichen, sondern den übrigen Einkünften zuzuordnen, weil der Freiberufler typischerweise der Höhe nach schwankende Einnahmen und damit auch Einkünfte erzielt, für die sich der nach der Vorschrift gewollte Tarifausgleich in anderer Weise vollzieht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 1993, a.a.O. und Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2005, BFH/NV 2005, 1788 ).
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