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   BFH, 18.02.2003 - IV B 82/02   

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https://dejure.org/2003,14925
BFH, 18.02.2003 - IV B 82/02 (https://dejure.org/2003,14925)
BFH, Entscheidung vom 18.02.2003 - IV B 82/02 (https://dejure.org/2003,14925)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - IV B 82/02 (https://dejure.org/2003,14925)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Erhebung einer Verfahrensrüge wegen Übergehens eines Beweisantrags; schlüssige Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.08.1997 - VIII B 81/96

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - IV B 82/02
    Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern ihm das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe und inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).
  • BFH, 18.02.2003 - IV S 7/02

    Antrag auf AdV während der Anhängigkeit einer NZB beim BFH

    Nach Abweisung der Klage durch das Finanzgericht (FG) hat er unter dem Aktenzeichen IV B 82/02 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

    Wie der Senat in seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom heutigen Tag IV B 82/02 entschieden hat, ist die Beschwerde infolge einer nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung der gerügten Verfahrensmängel unzulässig.

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