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BFH, 12.09.1996 - IV B 84/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Saldierung von Gewinnen aus dem Sonder-Betriebsvermögen mit nicht ausgleichsfähigen Verlusten
Papierfundstellen
- BB 1997, 1997
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 14.05.1991 - VIII R 31/88
Keine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung der Höhe des …
Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV B 84/95
Die Finanzverwaltung leitet dasselbe Ergebnis aus dem BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88 (BFHE 164, 516 [BFH 14.05.1991 - VIII R 31/88], BStBl II 1992, 167) her, demzufolge Kapitalkonto i. S. des § 15 a Abs. 1 EStG nur das Kapitalkonto der Steuerbilanz der Gesellschaft (zuzüglich etwaiger Ergänzungsbilanzen) ist, das Sonderbetriebsvermögen jedoch außer Betracht zu bleiben hat. - BFH, 30.03.1993 - VIII R 63/91
Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters gehört zum Kapitalkonto i. S. des § 15a …
Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV B 84/95
Es gilt in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a. F. aber auch für die Komplementär-GmbH, weil die Feststellung der verrechenbaren Verluste mit der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft verbunden war (BFH-Urteil vom 30. März 1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706). - BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93
Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von …
Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV B 84/95
Der Senat läßt dahinstehen, ob der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid bereits deshalb rechtswidrig war, weil in der Anlage ESt 1, 2, 3 B die verrechenbaren Verluste überhaupt nicht erfaßt, sondern das laufende Jahresergebnis der Gesellschaft mit 0 DM festgestellt war (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71 [BFH 26.01.1995 - IV R 23/93], BStBl II 1995, 467). - BFH, 19.05.1987 - VIII B 104/85
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 15a EStG
Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV B 84/95
Das gilt zum einen für die Kommanditisten, weil die Frage, ob Verluste ausgleichsfähig oder nur verrechenbar sind, die einzelnen Gesellschafter angeht (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. Mai 1987 VIII B 104/85, BFHE 150, 514, BStBl II 1988, 5). - FG Münster, 11.12.1991 - 13 K 8730/88
Auszug aus BFH, 12.09.1996 - IV B 84/95
Das FG Münster hat sie verneint (Urteil vom 11. Dezember 1992 13 K 8730/88 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 523).
- BFH, 26.08.1998 - IV B 136/97
Veräußerungsgewinne bei negativem Kapitalkonto
Allerdings hat der BFH bisher nicht darüber entschieden, ob die im BMF-Schreiben in BStBl I 1993, 976 --wenn auch nur für einen Übergangszeitraum-- für zulässig gehaltene Saldierung nicht ausgleichsfähiger Verluste mit Gewinnen aus dem Bereich des Sonderbetriebsvermögens mit dem Gesetz vereinbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. September 1996 IV B 84/95, BFH/NV 1997, 109). - FG München, 03.11.1997 - 9 K 3719/94
Gesellschafterdarlehen und Verluste nach § 15 a EStG
Diese vom BFH gefundene Auslegung des § 15 a Abs. 1 EStG muss entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. insbes. Pyszka, BB 1997, 2153; Söffing, DStZ 1992, 129, 132, II 6 c; Bordewin, DStR 1994, 673, 678, 2.4; zum Meinungsstand vgl. die Nachweise im BFH Beschluss vom 12. September 1996 - IV B 94/95 -, BFH/NV 1997, 109) dazu führen, dass Sonderbetriebseinnahmen weder im Entstehungsjahr noch in einem späteren Wirtschaftsjahr mit Verlusten aus der Steuerbilanz der Personengesellschaft verrechnet werden dürfen. - FG Baden-Württemberg, 11.03.1998 - 5 K 190/97
Tätigkeitsvergütung für Geschäftsführung durch persönlich haftenden Komplementär …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Baden-Württemberg, 14.07.1998 - 4 K 348/96
Sonderbetriebsvermögen: Verrechenbare Verluste/Gewinne
Die Frage, inwieweit spätere Gewinnanteile des Kommanditisten aus dem Sonderbetriebsvermögen generell als "Gewinnanteile aus der Beteiligung" im Sinne des § 15 a Abs. 2 EStG anzusehen sind und weiter, ob auch tarifbegünstigte Gewinnanteile aus dem Sonderbetriebsvermögen mit verrechenbaren und nachträglich durch den beschränkt haftenden Gesellschafter tatsächlich getragenen Verlusten vorab zu saldieren sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 12.9.1996 in BFH/NV 1997, 109 mit Anmerkung von Pyszka in Betriebs-Berater 1997, 2153).