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   BVerwG, 24.09.1954 - IV C 19.54   

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BVerwG, 24.09.1954 - IV C 19.54 (https://dejure.org/1954,998)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.1954 - IV C 19.54 (https://dejure.org/1954,998)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 1954 - IV C 19.54 (https://dejure.org/1954,998)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVerwGG § 56 Abs. 2; Heimkehrergesetz § 1 Abs. 6

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 1, 193
  • DVBl 1955, 398
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2009 - L 3 R 52/05

    Rentenversicherung

    Als Zeit der unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr ist die Zeit anzusehen, in der der Aufenthaltsnahme des Versicherten im Bundesgebiet billigerweise zu rechtfertigende Gründe oder Hindernisse entgegenstanden, deren Beseitigung ihm unmöglich bzw. unzumutbar war (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1954 - IV C 19.54 - BVerwG, Urteil vom 05.09.1966 - V C 103.65 -).

    In den dortigen Gründen stellt der 4. Senat des BVerwG ausdrücklich fest, dass eine unverschuldete Verzögerung der Rückkehr iSd § 1 Abs. 6 HkG in der Regel nur dann vorliegt, wenn der Heimkehrer mindestens schon den Entschluss zur Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende seiner Internierung bzw. Verschleppung gefasst hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 24.09.1954 - IV C 19.54 -).

    (b) Allerdings muss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unter allen Umständen innerhalb der zweimonatigen Frist nach dem Ende der Internierung/Verschleppung wenigstens ein solcher Entschluss gefasst sein; denn dieser von der zu § 1 HkG ergangenen Rechtsprechung des BVerwG aufgestellte Grundsatz gilt - wie der 4. Senat des BVerwG in seinen Urteilen vom 19.11.1954 (IV C 036.54) und vom 24.09.1954 (IV C 19.54) ausdrücklich klargestellt hat - lediglich "in der Regel" und damit nicht ausnahmslos.

    Vielmehr kann eine unverschuldete Verzögerung der Rückkehr ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn der Heimkehrer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, schon verhindert gewesen ist, rechtzeitig, also binnen der Zweimonatsfrist, den Entschluss zur Übersiedlung in die Bundesrepublik zu fassen (BVerwG, Urteil vom 19.11.1954 - IV C 036.54 - sowie vom 24.09.1954 - IV C 19.54 -).

    Im Übrigen lassen sich dem Urteil des 5. Senats des BVerwG auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er von der insoweit ergangenen, früheren Rechtsprechung des 4. Senats des BVerwG vom 19.11.1954 (IV C 036.54) und 24.09.1954 (IV C 19.54) abweichen wollte; denn anderenfalls hätte es nahe gelegen und wäre auch zu erwarten gewesen, dass der 5. Senat sich mit dessen Entscheidungen aus dem Jahre 1954 auseinandergesetzt hätte.

    Zwar kommen als Umstände, die bereits der Fassung des Rückkehrwillens entgegenstehen, in erster Linie subjektive Hindernisse aus der Sphäre des Versicherten in Betracht, wie z.B. psychische Hemmungen der Entschlussfähigkeit (so BVerwG, Urteil vom 19.11.1954 - IV C 036.54 -), die Unkenntnis des Heimkehrers über das Bestehen der Ausreisemöglichkeit (so BVerwG, Urteil vom 24.09.1954 - IV C 19.54 -) oder ein Irrtum über die Voraussetzungen für einen Zuzug in das Bundesgebiet (vgl. die Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 20.01.1954 - II C 147/53 -, in der ausgeführt wird, dass auch ein Irrtum des Versicherten dessen "freien Willen beschränken kann"), während objektive Umstände, etwa Transportschwierigkeiten, die Verweigerung der Ausreisepapiere oder auch die Suche nach Verwandten (vgl. die in Nr. 25 der Verwaltungsvorschriften zu § 1 Abs. 6 HkG aufgezählten Beispiele), lediglich der (anschließenden) Ausführung dieses Entschlusses entgegen stehen.

    Dazu gehören beispielsweise eine Erkrankung (so BVerwG, Urteil vom 19.11.1954 - IV C 036.54 -) oder der Umstand, dass der Heimkehrer noch unter den Spätfolgen einer Internierung leidet und aus bescheidenen Verhältnissen stammt (so BVerwG, Urteil vom 19.11.1954 - IV C 036.54 -), darüber hinaus aber auch - dies lässt sich der zu § 1 Abs. 6 HkG ergangenen Rechtsprechung des BVerwG zumindest mittelbar entnehmen - Ausreiseverbote/-sperren des Landes, das der Betroffene verlassen will, um seinen ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet zu nehmen, bzw. von diesem Staat aufgestellte Bedingungen in Form beispielsweise einer Familienzusammenführung, die dem Betroffenen die Ausreise unmöglich machen; denn wenn schon die Unkenntnis über eine bestehende Ausreisemöglichkeit - in dem der Entscheidung des BVerwG vom 24.09.1954 (IV C 19.54) zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger keine Kenntnis von der Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach seiner Entlassung aus Polen in das Bundesgebiet weiterzureisen - der Fassung des Heimkehrwillens entgegen steht (so BVerwG, Urteil vom 24.09.1954 - IV C 19.54 -) bzw. die irrtümliche Annahme, dass die Erteilung der Zuzugsgenehmigung von dem Nachweis eines Arbeitsplatzes abhängig ist, den "freien Willen" des Heimkehrers "beschränken" kann (so BVerwG, Urteil vom 20.01.1954 - II C 147/53 -), dann muss dies auch bzw. erst Recht dann gelten, wenn die Möglichkeit zur Ausreise tatsächlich nicht bestand, sei es weil der Betroffene einem Ausreiseverbot oder einer Ausreisesperre unterlag, sei es, weil die Ausreisegenehmigung nur unter der Bedingung erteilt wird, dass zumindest ein Mitglied seiner Verwandtschaft bereits im Bundesgebiet ansässig ist.

    Nach den vom BVerwG zu § 1 Abs. 6 HkG aufgestellten, auf § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI übertragbaren (s.o.) Grundsätzen kommt es im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der "unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr" allerdings nicht auf ein Verschulden im straf- oder zivilrechtlichen Sinne, also die Frage an, ob einer Person für ein bestimmtes (rechtswidriges) Tun oder Unterlassen im Sinne von "Vorsatz" oder Fahrlässigkeit" ein Vorwurf zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1954 - IV C 19.54 - sowie vom 05.09.1966 - V C 103.65 -).

  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 25/04 R

    Rentenrechtliche Zeiten - Ersatzzeit - russische Kommandanturaufsicht -

    Es sei insoweit insbesondere auf folgende Urteile hingewiesen: BVerwG vom 20. Januar 1954 - II C 147/53 - NJW 1954, 770; vom 24. September 1954 - IV C 19.54 - BVerwGE 1, 193; vom 19. November 1954 - IV C 036/54 - NJW 1955, 605; vom 17. März 1960 - III C 383.58 - Buchholz 427.3 § 230 LAG Nr. 30; vom 18. Oktober 1960, BVerwGE 11, 161; vom 5. September 1966 - V C 103.65 - ZLA 1967, 47; vom 22. Februar 1968 - III C 159.66 - ZLA 1968, 324 (in Buchholz 427.3 § 230 LAG Nr. 89 nur teilweise abgedruckt).
  • BVerwG, 25.06.1957 - V B 444.56

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der unverschuldeten Verzögerung - soweit er hier von Bedeutung ist - bereits geklärt (Urteile vom 20. Januar 1954 [NJW 1954 S. 770], vom 24. September 1954 [BVerwGE 1, 193] undvom 19. November 1954 - BVerwG IV C 036.54 -) und ausgeführt, als Zeit unverschuldeter Verzögerung sei die Zeit anzusehen, in der es dem Heimkehrer nach seiner Entlassung aus zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen.

    Insofern liegt der Fall anders als der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 193) erörterte.

  • BVerwG, 17.03.1960 - III C 383.58

    Rechtsmittel

    Demgegenüber wird in den Urteilen des IV. Senats vom 24. September 1954 - BVerwG IV C 019.54 - (BVerwGE 1, 193) und vom 19. November 1954 - BVerwG IV C 036.54 - (NJW 1955 S. 605) die Möglichkeit bejaht, daß die Verzögerung der Heimkehr unverschuldet sei, wenn der Heimkehrer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert sei, überhaupt einen Ehtschluß zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet zu fassen, wenn es ihm also aus irgendwelchen Gründen unbekannt gewesen sei, daß die Möglichkeit zur Einreise in das Bundesgebiet bestanden habe.
  • BVerwG, 02.09.1970 - V B 30.69

    Begriff der unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr

    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr im Sinne des § 1 Abs. 6 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) mit späteren Änderungen, soweit er hier von Bedeutung ist, bereits geklärt (vgl. u.a. Urteile vom 24. September 1954 [BVerwGE 1, 193] und vom 5. September 1966 - BVerwG V C 103.65 -) und ausgeführt, als Zeit unverschuldeter Verzögerung sei die Zeit anzusehen, in der es dem Heimkehrer nach seiner Entlassung aus zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, im Bundesgebiet seinen Aufenthalt zu nehmen.
  • BVerwG, 05.09.1966 - V C 103.65
    Bei der Anwendung dieser Vorschrift kommt es nicht auf ein Verschulden im straf- oder zivilrechtlichen Sinne, sondern allein darauf an, ob die Beseitigung der der rechtzeitigen Übersiedlung des Heimkehrers in das Bundesgebiet entgegenstehenden Hindernisse diesem möglich und zumutbar war (Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954 - BVerwGE 1, 193 -).
  • BVerwG, 10.08.1961 - V B 25.61

    Rechtsmittel

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß es bei der Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 6 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) mit späteren Änderungen - HkG - nicht auf ein Verschulden im straf- oder zivilrechtlichen Sinne, sondern allein darauf ankommt, ob die Beseitigung der der rechtzeitigen Übersiedlung des Heimkehrers in das Bundesgebiet entgegenstehenden Hindernisse diesem möglich und zumutbar war (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1954 [BVerwGE 1, 193]).
  • BVerwG, 04.05.1961 - V B 134.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 193) dahin entschieden:.
  • BVerwG, 28.04.1961 - V B 121.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 193) dahin entschieden: "Als Zeit unverschuldeter Verzögerung im Sinne von § 1 Abs. 6 HkG ist die Zeit anzusehen, in der es dem Heimkehrer nach seiner Entlassung aus zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen.
  • BVerwG, 16.03.1961 - III C 82.59

    Rechtsmittel

    Das Gericht wird dann gegebenenfalls über die Anwendung des § 1 Abs. 4 HkG zu entscheiden haben (vgl. hierzu BVerwG IV C 019/54 = BVerwGE 1, 193).
  • BVerwG, 29.01.1960 - V B 132.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.06.1959 - V B 58.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.03.1959 - V B 299.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 01.12.1958 - VI CB 34.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 02.08.1960 - V B 50.60

    Rechtsmittel

  • SG Münster, 15.10.2002 - S 16 RJ 35/02

    Rentenversicherung

  • BVerwG, 18.01.1963 - V B 128.62

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung einer Heimkehrerbescheinigung -

  • BVerwG, 21.10.1959 - V C 196.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.11.1957 - V B 175.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.06.1957 - IV C 115.56

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.06.1954 - IV C 19.54   

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BVerwG, Entscheidung vom 11.06.1954 - IV C 19.54 (https://dejure.org/1954,623)
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 12.04.1956 - IV C 57.54

    Rechtsmittel

    Aber auch wenn bei Anwendung des § 22 Abs. 2 BVerwGG die Frist für diesen Antrag als gewahrt angesehen werden könnte, so müßte der Antrag abgewiesen werden, weil nicht dargetan ist, daß die Revisionsfrist ohne Verschulden der Beigeladenen oder ihres Prozeßbevollmächtigten (§§ 61 und 26 BVerwGG in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO, BVerwG in DÖV 1954 S. 412 = MDR 1954 S. 378;Beschluß vom 11. Juni 1954 - BVerwG IV C 19.54 -) versäumt werden ist.
  • BVerwG, 18.12.1956 - IV C 251.56

    Rechtsmittel

    Darüber hinaus hat der erkennende Senat bereits in einerEntscheidung vom 11. Juni 1954 (BVerwG IV C 19.54), der sich der V. Senat angeschlossen hat (vgl. BVerwG V C 167.54 vom 26. Oktober 1954), ausgeführt:.
  • BVerwG, 14.11.1957 - IV C 155.57

    Rechtsmittel

    Daß sich die Klägerin das Verschulden ihres Bevollmächtigten anrechnen lassen muß, bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG I B 204.53 vom 10. November 1953; BVerwG IV C 19.54 vom 11. Juni 1954) keiner weiteren Ausführungen mehr.
  • BVerwG, 09.03.1957 - VI C 413.56

    Rechtsmittel

    Wenn es auf das Verhalten des von ihm bisher bevollmächtigt gewesenen, aber zum Auftreten vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht berechtigten Rechtsbeistandes ankommt, so hätte dieser sich mit der Beschränkung des zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Personenkreises ohne weiteres aus dem Gesetz vertraut machen können (vgl. Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1954 - BVerwG IV C 19.54 -) und sein Verschulden wäre der Partei zuzurechnen.
  • BVerwG, 28.02.1955 - IV B 010.54

    Rechtsmittel

    Denn ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten ist der vertretenen Partei zuzurechnen, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals entschieden hat (so Beschlüsse des I. Senatsvom 10. November 1953 - BVerwG I B 204.53 - undvom 10. Dezember 1953 - BVerwG I B 212.53 - des IV. Senatsvom 11. Juni 1954 - BVerwG IV C 19.54 - ZLA 1954, 154).
  • BVerwG, 16.06.1961 - IV C 87.61

    Anspruch auf Gewährung einer Hausratentschädigung - Voraussetzungen für die

    Diese Revision, die die Klägerin später zurücknahm, konnte die Revisionsfrist schon deshalb nicht wahren, weil sie gegen § 67 Abs. 1 VwGO verstieß und daher unzulässig war (vgl. dazu Beschluß vom 11. Juni 1954 - BVerwG IV C 19.54 -).
  • BVerwG, 10.03.1959 - IV C 21.59

    Rechtsmittel

    Insoweit besteht aber nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts weder eine Belehrungspflicht, noch rechtfertigt die Unkenntnis von der Beschränkung der Vertretungsbefugnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl.Beschlüsse vom 11. Juni 1954 - BVerwG IV C 19.54 - undvom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 301.56 -, veröffentlicht in ZLA 1954, S. 154 und 1958, S. 88).
  • BVerwG, 11.10.1957 - IV C 301.56

    Rechtsmittel

    Denn nach auch insoweit ständiger Rechtsprechung aller Senate das Bundesverwaltungsgerichts muß derjenige, der es unternimmt, ein Revisionsverfahren bei dem Bundesverwaltungsgericht ohne den Beistand eines zur Vertretung vor diesem Gericht zugelassenen Rechtskundigen durchzuführen, die Folgen tragen, wenn sein Rechtsmittel an Mängeln scheitert, die sich aus seiner Rechtsunkundigkeit ergeben (BVerwG II C 59.53, V C 62.54, V B 36.54/V C 54.55, V C 167.54, IV C 19.54).
  • BVerwG, 06.04.1955 - II B 33.53

    Rechtsmittel

    - Selbst wenn aber zu Gunsten des Klägers anerkannt werden könnte, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, früher - innerhalb der Revisionsfrist - das Rechtsmittel der Revision einzulegen, wurde der Wiedereinsetzung entgegenstehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 11. Juni 1954 - IV C 19.54 -) ein vor der Partei zu vertretendes Verschulden des Bevollmächtigten vorliegt, wenn er, wie dies im vorliegenden Falle ganz offenbar geschehen ist, die Frage seiner Vertretungsbefugnis nicht geprüft hat.
  • BVerwG, 26.10.1954 - V C 167.54

    Rechtsmittel

    So hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 11. Juni 1954 - IV C 19.54 - bereits ausgesprochen, von einem Rechtsbeistand müsse erwartet werden, daß er sich mit der Beschränkung des zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Personenkreises vertraut mache.
  • BVerwG, 01.09.1954 - V C 125.54

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.05.1955 - I C 180.54

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist -

  • BVerwG, 24.05.1955 - I C 230.54

    Rechtsmittel

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