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   VGH Hessen, 25.06.1982 - IV OE 27/80   

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VGH Hessen, 25.06.1982 - IV OE 27/80 (https://dejure.org/1982,3111)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.06.1982 - IV OE 27/80 (https://dejure.org/1982,3111)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Juni 1982 - IV OE 27/80 (https://dejure.org/1982,3111)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 1983, 135
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Hessen, 17.03.1988 - 4 TG 1104/88

    Moto-Cross-Rennen im Landschaftsschutzgebiet

    Den Tatbestand der Naturschädigung im Sinne einer Landschaftsschutzverordnung, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen wurde, sieht der Senat in erster Linie dann erfüllt, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird (Hess. VGH, u.a. Urteil vom 14.05.1980 - IV OE 19/76 - Agrarrecht 1981, 83; Urteil vom 25.06.1982 - IV OE 27/80 - BRS 39 Nr. 236; st. Rspr.).

    Die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung ist ein gebundener Verwaltungsakt, dessen Voraussetzungen auf der Grundlage einer konkreten Betrachtungsweise der geplanten Maßnahme oder Handlung zu ermitteln ist zum Unterschied von der Genehmigungsbedürftigkeit selbst, die gemäß § 3 Abs. 2 LSchVO Bergstraße-Odenwald bereits durch die abstrakte Eignung von Maßnahmen oder Handlungen zur Erfüllung eines Verbotstatbestandes begründet wird (Hess. VGH, Urteil vom 25.06.1982 - IV OE 27/80 - a.a.O.).

    Es bedarf des Nachweises der Unbedenklichkeit durch den Antragsteller als eines für ihn günstigen Umstandes, auf den er sich beruft (vgl. Hess.VGH, U. v. 25.06.1982, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 14.08.1984 - 5 S 2036/81 - DÖV 1985, 163 = ESVGH 35, 34).

    Ebensowenig wie im Hinblick auf die konservierende Zielsetzung der Landschaftsschutzverordnung die Kompensation der Schäden durch positive Folgen des Eingriffs im Rahmen des Verbotstatbestandes der Schädigung der Natur berücksichtigt werden kann (vgl. Hess.VGH, U. v. 25.06.1982, a.a.O.), kann die durch wiederkehrende Eingriffe ausgelöste Perpetuierung eines bestimmten Entwicklungsstandes der Vegetation anstelle ihrer naturgegebenen Fortentwicklung diese Eingriffe rechtfertigen.

  • VGH Hessen, 05.03.1993 - 4 UE 619/89

    Pferdezucht im Außenbereich - hier: entgegenstehende Landschaftsschutzverordnung

    Ein derartiger Eingriff liegt vor, wenn ein Teil der freien Natur einer nicht durch die Eigenart der Landschaft vorgegebenen und ihr entsprechenden Nutzung zugeführt, insbesondere mit einer baulichen Anlage besetzt und dadurch die freie Natur in ihrem Bestand verringert wird (Hess. VGH, Urteil vom 25.06.1982 - IV OE 27/80 - BRS 39 Nr. 236).

    Zwar wird der landschaftsschutzrechtliche Verbotstatbestand durch die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Bundesnaturschutzgesetz und des Hessischen Naturschutzgesetzes, soweit sie einzelne Naturgüter und Landschaftsteile zum Gegenstand des besonderen Schutzes durch die Behörden machen, ergänzt (Hess. VGH, Urteil vom 25.06.1982, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 25.08.1994 - 4 N 796/92

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Widerspruch des Bebauungsplans zu einer

    Die Genehmigungsbedürftigkeit wird aber gemäß § 3 Abs. 2 LSchVO Bergstraße-Odenwald bereits durch die abstrakte Eignung von Maßnahmen und Handlungen zur Erfüllung eines Verbotstatbestandes (Eingriffen) begründet (vgl. Hess. VGH, U. v. 25.06.1982 - IV OE 27/80 - BRS 39 Nr. 236 = HessVGRspr. 1983, 19).
  • VGH Hessen, 19.12.1985 - 3 UE 941/85

    Zur Zuständigkeit beim Verstoß gegen eine Landschaftsschutzverordnung

    Dabei ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.06.1982 - IV OE 27/80 - von einer insoweit konservierenden Zielsetzung der Landschaftsschutzverordnung auszugehen.
  • VGH Hessen, 04.09.1987 - 4 UE 2458/87

    BAUGENEHMIGUNG; AUSNAHMEGENEHMIGUNG; LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET

    Der Senat sieht in ständiger Rechtsprechung zu dem Begriff Naturschädigung im Sinne einer Verordnung, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen wurde, diese dann als erfüllt an, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird (vgl. Hess. VGH,. U. v. 25.06.1982 - IV OE 27/80 -).
  • VGH Hessen, 24.12.1992 - 3 TH 2525/92

    Naturschutzrechtliche Gefahrenabwehr - keine Vorgreiflichkeit des

    Bei alledem ist zu berücksichtigen, daß den Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 HENatG zum Schutz besonderer Lebensräume eine konservierende Zielsetzung eignet, die vorgefundenen Lebensräume in ihrer besonderen Eigenart und Eigentümlichkeit zur Förderung ihrer vielfältigen günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zu schützen und zu erhalten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.06.1982 - IV OE 27/80 - BauR 1983, 135; Urteil vom 08.05.1985 - 3 OE 63/83 - ESVGH 35 S. 212).
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