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   BFH, 29.04.1982 - IV R 10/79   

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BFH, 29.04.1982 - IV R 10/79 (https://dejure.org/1982,972)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1982 - IV R 10/79 (https://dejure.org/1982,972)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1982 - IV R 10/79 (https://dejure.org/1982,972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 5 Abs. 1; § 6 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Rücklage - Ersatzbeschaffung - Zinsen - Entschädigungssumme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStR Abschn. 35

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausnahmsweise Einbeziehung von Zinsen in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung (Abschnitt 35 EStR)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 538
  • BStBl II 1982, 568
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.04.1980 - IV R 48/78

    Stille Reserve - Ersatzwirtschaftsgut - Sonderabschreibung - Ermessensfehler des

    Auszug aus BFH, 29.04.1982 - IV R 10/79
    Scheiden Wirtschaftsgüter infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus und erlangt der Steuerpflichtige für die Wirtschaftsgüter ein Entgelt oder eine Entschädigung, so kann der Steuerpflichtige nach der Praxis der Finanzverwaltung (Abschn. 35 EStR) und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. z. B. die Urteile vom 2. April 1980 IV R 48/78, BFHE 130, 486, 489, BStBl II 1980, 584; vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BFHE 116, 122, 126, BStBl II 1975, 692; vom 24. Mai 1973 IV R 23 - 24/68, BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582, mit weiteren Nachweisen) die nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen eintretende Gewinnrealisierung in der Weise vermeiden, daß er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt bzw. der Entschädigung und dem Buchwert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter mindert oder in dieser Höhe eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bildet und diese Rücklage in einem der kommenden Wirtschaftsjahre auf Ersatzwirtschaftsgüter überträgt.
  • BFH, 17.10.1961 - I 283/60 S

    Abwendung einer gewinnerhöhenden Schadensersatzleistung wegen Verzögerung der

    Auszug aus BFH, 29.04.1982 - IV R 10/79
    Ob das FG, wie die Revision geltend macht, seine Entscheidung zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 17. Oktober 1961 I 283/60 S (BFHE 73, 823, BStBl III 1961, 566) gestützt hat, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.
  • BFH, 11.07.1973 - I R 140/71

    Keine Rücklage nach § 6b EStG für Gewinne aus einer Entschädigung für künftige

    Auszug aus BFH, 29.04.1982 - IV R 10/79
    Der BFH hat aber auch ausgesprochen, daß nur die in den ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern enthaltenen (und durch das erzwungene Ausscheiden aufgedeckten) stillen Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden können, nicht hingegen z. B. "Entschädigungen für künftige Nachteile beim Wiederaufbau" (Urteil vom 8. Dezember 1977 IV R 145/73, nicht veröffentlicht), und daß demgemäß z. B. bei Anwendung der in gewisser Weise vergleichbaren Vorschrift des § 6b EStG nur die durch die Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter erzielten Gewinne übertragungs- und rücklagefähig sind, nicht hingegen die lediglich anläßlich der Veräußerung der Wirtschaftsgüter entstandenen Gewinne wie etwa Gewinne aufgrund einer erlangten Ertragswertentschädigung für die Beeinträchtigung des verbleibenden Betriebs (Urteil vom 11. Juli 1973 I R 140/71, BFHE 110, 248, BStBl II 1973, 840).
  • BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70

    Änderung einer angemessenen Gewinnverteilung bei einer

    Auszug aus BFH, 29.04.1982 - IV R 10/79
    Scheiden Wirtschaftsgüter infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus und erlangt der Steuerpflichtige für die Wirtschaftsgüter ein Entgelt oder eine Entschädigung, so kann der Steuerpflichtige nach der Praxis der Finanzverwaltung (Abschn. 35 EStR) und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. z. B. die Urteile vom 2. April 1980 IV R 48/78, BFHE 130, 486, 489, BStBl II 1980, 584; vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BFHE 116, 122, 126, BStBl II 1975, 692; vom 24. Mai 1973 IV R 23 - 24/68, BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582, mit weiteren Nachweisen) die nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen eintretende Gewinnrealisierung in der Weise vermeiden, daß er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt bzw. der Entschädigung und dem Buchwert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter mindert oder in dieser Höhe eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bildet und diese Rücklage in einem der kommenden Wirtschaftsjahre auf Ersatzwirtschaftsgüter überträgt.
  • BFH, 28.10.1998 - X R 96/96

    Zinsen bei Enteignungsentschädigung

    Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus und erlangt der Steuerpflichtige für die Wirtschaftsgüter ein Entgelt oder eine Entschädigung, so kann er die nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen eintretende Gewinnrealisierung dadurch vermeiden, daß er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter um einen Betrag in Höhe des Buchgewinns mindert oder in Höhe des Buchgewinns gewinnmindernd eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bildet, die in einem der kommenden Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen oder aufgelöst werden muß (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 1982 IV R 10/79, BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568, und vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330; Abschn. 35 Abs. 2 f. EStR 1987).

    Dieses "gewohnheitsrechtlich verfestigte" Rechtsinstitut beruht auf der Erwägung, daß die durch das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen erlangten Beträge ungeschmälert zur Ersatzbeschaffung sollen verwendet werden können, was nicht möglich wäre, wenn sie zum Teil weggesteuert würden (BFH-Urteil in BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568, unter 1.).

    Denn eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann nur insoweit gebildet werden, als durch die Entschädigungszahlung stille Reserven des entzogenen Wirtschaftsguts aufgedeckt worden sind; nur der durch die hierfür gezahlte Entschädigung erzielte Gewinn ist übertragbar, nicht jedoch der anläßlich der Enteignung entstandene Gewinn z.B. aufgrund von Entschädigungen für künftige Nachteile oder aufgrund von Zinszahlungen (BFH-Urteile in BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568, unter 1., mit Hinweis auf die vergleichbare Rechtslage bei der Anwendung des § 6b des Einkommensteuergesetzes --EStG--, und in BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330; zu § 6b EStG BFH-Urteil vom 11. Juli 1973 I R 140/71, BFHE 110, 248, BStBl II 1973, 840).

  • BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09

    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an

    Bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung handelt es sich um ein inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 2004 II R 64/01, BFHE 205, 489, BStBl II 2004, 766), dem der Gedanke zugrunde liegt, dass die für die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter erlangten Beträge ungeschmälert einer Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen sollen, was nicht möglich wäre, wenn sie zum Teil besteuert würden (BFH-Urteile vom 24. Mai 1973 IV R 23-24/68, BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582; vom 29. April 1982 IV R 10/79, BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 1727/10

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrags: Berücksichtigung einer

    Zudem spräche für den Kläger das BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 10/79, da die dortigen vom Kläger erzielten Zinsen aus der Entschädigung für das ausgeschiedene Grundstück in die RfE einbezogen worden seien.

    Ausnahmsweise können auch Zinsen in die Entschädigung im Sinne von R 35 Abs. 1 einzubeziehen sein (BFH-Urteile vom 29. April 1982 IV R 10/79, BStBl II 1982, 568 und vom 11. Juli 1973 I R 140/71, BStBl II 1973, 840).

    d) Soweit sich die Kläger zur Stützung ihrer Ansicht auf das BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 10/79 (BStBl II 1982, 568) berufen, verkennen sie offensichtlich den Inhalt der Entscheidung.

  • BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99

    Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Verkehrsunfall

    Für sie gilt gleichermaßen der von der Rechtsprechung zur Rücklage für Ersatzbeschaffung aus Billigkeitserwägungen entwickelte Grundgedanke, wonach die für die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter erlangten Beträge ungeschmälert einer Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen sollen, was nicht möglich wäre, wenn sie zum Teil weggesteuert würden (Senatsurteile vom 24. Mai 1973 IV R 23-24/68, BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582, und vom 29. April 1982 IV R 10/79, BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568).
  • BFH, 18.09.1987 - III R 254/84

    Rücklage für ERsatzbeschaffung (Abschn. 35 EStR) bei Entschädigung für den Abriß

    Eine Ausnahme von dieser Pflicht zur Gewinnrealisierung ist in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH auf Grund des gewohnheitsrechtlichen Instituts der Rücklage für Ersatzbeschaffung entwickelt worden (ständige Rechtsprechung seit RFH-Urteil vom 2. April 1930 VI A 514/30, RStBl 1930, 313; ferner BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 10/79, BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568 m. w. N.).

    Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann jedoch nur insoweit gebildet werden, als durch die Entschädigungszahlung stille Reserven des abgerissenen Gebäudes aufgedeckt worden sind; nur die durch den Abriß des Gebäudes und die hierfür gezahlte Entschädigung erzielten Gewinne sind übertragbar, nicht jedoch die anläßlich des Gebäudeabrisses entstandenen Buchgewinne (Urteil in BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568), im Streitfall z.B. wegen evtl. Ersatzleistungen für die Bereitstellung von Behelfsunterkünften.

  • BFH, 02.03.1990 - III R 70/87

    Gewinnverwirklichung bei entgeltlicher Übertragung eines Betriebsgrundstücks und

    Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus und erlangt der Steuerpflichtige für die Wirtschaftsgüter ein Entgelt oder eine Entschädigung, so kann der Steuerpflichtige die nach allgemeinen bilanzrechtlichen Grundsätzen eintretende Gewinnrealisierung in der Weise vermeiden, daß er die Anschaffungskosten der im Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter um einen Betrag in Höhe des Buchgewinns mindert oder in Höhe des Buchgewinns gewinnmindernd eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bildet, die in einem der kommenden Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen oder aufgelöst werden muß (BFH-Urteile vom 29. April 1982 IV R 10/79, BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568, und vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330; Abschn. 35 Abs. 2 EStR).
  • BFH, 11.12.1984 - IX R 27/82

    Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist weder eine

    Sie ergibt sich vielmehr zwangsläufig aus dem von der Rechtsprechung zur Rücklage für Ersatzbeschaffung aus Billigkeitserwägungen entwickelten Grundgedanken, daß die für die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter erlangten Beträge ungeschmälert zur Ersatzbeschaffung sollen verwendet werden können, was nicht möglich wäre, wenn sie zum Teil weggesteuert würden (BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568; BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582).
  • BFH, 09.12.1982 - IV R 54/80

    Einbeziehung von erstatteten Mehrkosten für beschleunigte Ersatzbeschaffung in

    Zwar wird es allgemein als Aufgabe der RfE angesehen, die stillen Reserven des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts auf das Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 10/79, BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 1131/09

    Zur Rücklagefähigkeit von Entschädigungen: Zahlungen für die Grundstückssubstanz

    Diese Hinweise gehen letztlich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [BFH, Urteil vom 29. April 1982 - IV R 10/79 - BStBl. II 1982, S. 568, Urteil vom 11. Juli 1973 - I R 140/71 - BStBl. II 1973, S. 840] zurück.
  • FG Hamburg, 15.12.1995 - II 51/93

    Streit um die bilanzielle Behandlung eines Schadensersatzanspruchs gegen die

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