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   BFH, 24.05.1984 - IV R 142/80   

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https://dejure.org/1984,22450
BFH, 24.05.1984 - IV R 142/80 (https://dejure.org/1984,22450)
BFH, Entscheidung vom 24.05.1984 - IV R 142/80 (https://dejure.org/1984,22450)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 1984 - IV R 142/80 (https://dejure.org/1984,22450)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.10.1981 - IV R 81/79

    Vorauszahlungen - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 24.05.1984 - IV R 142/80
    In einem solchen Verfahren ist nur darüber zu befinden, ob sich die Festsetzung der Vorauszahlungen aufgrund eines nur vorläufig ermittelten Sachverhalts als rechtmäßig erweist (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.1981 IV R 81/79).
  • BFH, 01.12.1982 - I R 75/82

    Schriftliches Verfahren - Schriftsätze - Akteninhalt - Urteil

    Auszug aus BFH, 24.05.1984 - IV R 142/80
    NV: Der Tatbestand eines im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteils erbringt keinen Beweis über das tatsächliche Vorbringen und die gestellten Anträge der Beteiligten (vgl. BFH-Urteil vom 1.12.1982 I R 75/82).
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 26/99

    Wirtschaftsjahr für Steuerberatungs-KG

    Nach § 3 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches a.F. und n.F. eingetragene land- und forstwirtschaftliche Personenhandelsgesellschaften, die weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, unterliegen daher ebenso wenig dem Wirtschaftsjahr Gewerbetreibender wie freiberuflich tätige Gesellschaften, die als OHG oder KG nach § 49 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes oder zu Unrecht eine Handelsregistereintragung erwirkt haben (dazu BFH-Urteil vom 26. März 1981 VII R 14/78, BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586), einkommensteuerrechtlich aber Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (s. Senatsurteil vom 24. Mai 1984 IV R 142/80, nicht veröffentlicht).
  • FG Düsseldorf, 13.01.2005 - 16 K 4282/02

    Interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaft; Steuerberatungszulassung;

    Denn auch in diesem Falle ist nicht gewährleistet, dass die den Mitunternehmern anteilig zuzurechnenden Einkünfte die Früchte einer gemeinsamen persönlichen Ausübung eines freien Berufes sind; sie erweisen sich vielmehr ausschließlich oder primär als das Produkt eines mitunternehmerischen Kapitaleinsatzes und damit einer gewerblichen Betätigung (s. BFH-Urteil vom 24. Mai 1984 IV R 142/80, n.v., Juris-Nr. STRE845043460).
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