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   BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80   

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https://dejure.org/1983,367
BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80 (https://dejure.org/1983,367)
BFH, Entscheidung vom 05.05.1983 - IV R 43/80 (https://dejure.org/1983,367)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 1983 - IV R 43/80 (https://dejure.org/1983,367)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1; StAnpG § 11

  • Wolters Kluwer

    Betriebsvermögen - Grundstücksschenkung - Entnahme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Entnahme durch Schenkung, wenn das wirtschaftliche Eigentum beim Schenker verbleibt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EStG § 4 Abs. 1; StAnpG § 11

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 36
  • NJW 1984, 328 (Ls.)
  • BStBl II 1983, 631
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.11.1970 - I 133/64

    Mietkaufvertrag - Anrechnung der Mietzahlungen - Ausübung der Kaufoption -

    Auszug aus BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80
    Voraussetzung einer Entnahme ist aber, daß der Betriebsinhaber nicht nur das zivilrechtliche Eigentum, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum verliert, weil sich die subjektive Zurechnung von Wirtschaftsgütern bilanzsteuerrechtlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere also danach bestimmt, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist (z. B. BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, 521, BStBl II 1971, 133; vom 27. September 1979 IV R 149/72, BFHE 129, 439, 441).

    Danach war die Aufzählung der Fälle wirtschaftlichen Eigentums in § 11 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) nicht erschöpfend (z. B. Urteil in BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133).

  • BFH, 29.07.1981 - I R 62/77

    Pachtgegenstand - Pachtzeit - Ankaufsrecht - OHG

    Auszug aus BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80
    Die Vorschriften des § 11 StAnpG waren vielmehr beispielhafter Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens (und eines entsprechenden Grundsatzes ordnungsmäßiger Bilanzierung), daß ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, wenn (und solange) er die wirtschaftliche Herrschaft ausübt, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist (BFH-Urteil vom 29. Juli 1981 I R 62/77, BFHE 134, 264, 268, BStBl II 1982, 107).

    Danach ist (bzw. bleibt) wirtschaftlicher Eigentümer, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut dergestalt ausübt, daß er den rechtlichen Eigentümer "für Dauer" von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so daß ein Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung hat (z. B. Urteile in BFHE 134, 264, 268, BStBl II 1982, 107; in BFHE 129, 439, 441).

  • BFH, 28.02.1974 - IV R 60/69

    Schenkung eines Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechtes als

    Auszug aus BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80
    Zutreffend ist das FG in Übereinstimmung mit den Prozeßbeteiligten davon ausgegangen, daß die schenkweise Übereignung eines Grundstücks des Betriebsvermögens auf einen Dritten einkommensteuerrechtlich grundsätzlich als Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu werten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück weiterhin für betriebliche Zwecke des bisherigen Grundstückseigentümers genutzt wird (z. B. BFH-Urteile vom 14. April 1967 VI 9/65, BFHE 88, 331, BStBl III 1967, 391; vom 28. Februar 1974 IV R 60/69, BFHE 112, 257, BStBl II 1974, 481).
  • BFH, 12.10.1977 - I R 248/74

    Gewinnverwirklichung bei entgeltlicher Übertagung eines Wirtschaftsguts aus einem

    Auszug aus BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80
    Der Senat kann offenlassen, ob die einkommensteuerrechtlichen Rechtswirkungen einer Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Form der schenkweisen Übereignung eines Grundstücks des Betriebsvermögens auf einen Dritten unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei Anfechtung der Schenkung wegen Irrtums (§ 119 BGB), rückwirkend entfallen können und ob bejahendenfalls die Voraussetzungen hierfür im Streitfall erfüllt sind (vgl. zur einkommensteuerrechtlichen, insbesondere bilanzsteuerrechtlichen Problematik der "Rückgängigmachung" von gewinnrealisierenden Geschäftsvorfällen z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Oktober 1977 I R 248/74, BFHE 123, 478, 482, BStBl II 1978, 191, mit weiteren Nachweisen; ferner Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5. November 1982 V ZR 217/81, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1983, 123; vgl. aber auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 1982 VIII R 54/81, BFHE 137, 456, BStBl II 1983, 315).
  • BGH, 05.11.1982 - V ZR 217/81

    Schadensersatz wegen falscher Beratung durch einen Notar - Umfang der

    Auszug aus BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80
    Der Senat kann offenlassen, ob die einkommensteuerrechtlichen Rechtswirkungen einer Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Form der schenkweisen Übereignung eines Grundstücks des Betriebsvermögens auf einen Dritten unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei Anfechtung der Schenkung wegen Irrtums (§ 119 BGB), rückwirkend entfallen können und ob bejahendenfalls die Voraussetzungen hierfür im Streitfall erfüllt sind (vgl. zur einkommensteuerrechtlichen, insbesondere bilanzsteuerrechtlichen Problematik der "Rückgängigmachung" von gewinnrealisierenden Geschäftsvorfällen z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Oktober 1977 I R 248/74, BFHE 123, 478, 482, BStBl II 1978, 191, mit weiteren Nachweisen; ferner Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5. November 1982 V ZR 217/81, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1983, 123; vgl. aber auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 1982 VIII R 54/81, BFHE 137, 456, BStBl II 1983, 315).
  • BFH, 08.03.1977 - VIII R 180/74

    Vorweggenommene Erbfolge - Schenkweise Übertragung eines Grundstücks - Vorbehalt

    Auszug aus BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80
    Auf dieser Grundlage hat der VIII. Senat des BFH z. B. entschieden, daß derjenige, der ein Grundstück im Rahmen vorweggenommener Erbfolge schenkweise unter Nießbrauchsvorbehalt überträgt, wirtschaftlicher Eigentümer bleibt, wenn er den übereigneten Grundbesitz "wirtschaftlich unverändert, insbesondere in gleichem Maße, in gleicher Weise, gegen Entzug gleichgesichert und auf die gleiche Dauer wie zuvor 'nutzt'" (BFH-Urteil vom 8. März 1977 VIII R 180/74, BFHE 122, 64, BStBl II 1977, 629).
  • BFH, 14.12.1982 - VIII R 54/81

    Zulässigkeit einer Revision - Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Auszug aus BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80
    Der Senat kann offenlassen, ob die einkommensteuerrechtlichen Rechtswirkungen einer Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Form der schenkweisen Übereignung eines Grundstücks des Betriebsvermögens auf einen Dritten unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei Anfechtung der Schenkung wegen Irrtums (§ 119 BGB), rückwirkend entfallen können und ob bejahendenfalls die Voraussetzungen hierfür im Streitfall erfüllt sind (vgl. zur einkommensteuerrechtlichen, insbesondere bilanzsteuerrechtlichen Problematik der "Rückgängigmachung" von gewinnrealisierenden Geschäftsvorfällen z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Oktober 1977 I R 248/74, BFHE 123, 478, 482, BStBl II 1978, 191, mit weiteren Nachweisen; ferner Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5. November 1982 V ZR 217/81, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1983, 123; vgl. aber auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 1982 VIII R 54/81, BFHE 137, 456, BStBl II 1983, 315).
  • BFH, 14.04.1967 - VI 9/65

    Gewinnverwirklichung bei Überführung von Wirtschaftsgütern in ein anderes

    Auszug aus BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80
    Zutreffend ist das FG in Übereinstimmung mit den Prozeßbeteiligten davon ausgegangen, daß die schenkweise Übereignung eines Grundstücks des Betriebsvermögens auf einen Dritten einkommensteuerrechtlich grundsätzlich als Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu werten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück weiterhin für betriebliche Zwecke des bisherigen Grundstückseigentümers genutzt wird (z. B. BFH-Urteile vom 14. April 1967 VI 9/65, BFHE 88, 331, BStBl III 1967, 391; vom 28. Februar 1974 IV R 60/69, BFHE 112, 257, BStBl II 1974, 481).
  • BFH, 27.09.1979 - IV R 149/72
    Auszug aus BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80
    Voraussetzung einer Entnahme ist aber, daß der Betriebsinhaber nicht nur das zivilrechtliche Eigentum, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum verliert, weil sich die subjektive Zurechnung von Wirtschaftsgütern bilanzsteuerrechtlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere also danach bestimmt, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist (z. B. BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, 521, BStBl II 1971, 133; vom 27. September 1979 IV R 149/72, BFHE 129, 439, 441).
  • BFH, 09.12.1999 - III R 74/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Kfz-Leasing

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liege wirtschaftliches Eigentum vor, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübe, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließe (BFH-Urteil vom 5. Mai 1983 IV R 43/80, BFHE 139, 36, BStBl II 1983, 631).
  • BFH, 24.09.1991 - VIII R 349/83

    Zurechnung betrieblicher Einkünfte nach dem Erbfall, wenn der Betrieb

    Das ist der Fall, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, daß er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 5. Mai 1983 IV R 43/80, BFHE 139, 36, BStBl II 1983, 631, und vom 27. September 1988 VIII R 193/83, BFHE 154, 525, BStBl II 1989, 414, m. w. N.).
  • FG Hamburg, 10.01.1985 - I 182/81

    Vorwegnahme des wirtschaftlichen Ergebnisses eines Kaufvertrages

    Die an diesem Tage zwischen dem Kläger und der KG getroffenen Vereinbarungen führen weder zur Annahme wirtschaftlichen Eigentums der KG zu diesem Zeitpunkt (§ 11 Nrn. 1-4 Steueranpashierzu auch BFH-Urteil vom sungsgesetz - StAnpG 5.5.1983 IV R 43/80, BStBI 11 1983, 631, und vom 8.12.1983 IV R 20/82, BStBI 111984, 202).
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