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   BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93   

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https://dejure.org/1994,3418
BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93 (https://dejure.org/1994,3418)
BFH, Entscheidung vom 28.07.1994 - IV R 56/93 (https://dejure.org/1994,3418)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 1994 - IV R 56/93 (https://dejure.org/1994,3418)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92

    Abfindung weichender Erben auch möglich, wenn Hoferbe noch nicht feststeht;

    Auszug aus BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, sieht die Vorschrift lediglich vor, daß die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgen müsse, eine zeitliche Begrenzung aber nicht bestehe (Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 [BFH 21.03.1985 - IV R 249/83]; sowie die zu § 14 a Abs. 4 EStG ab 1986 ergangenen Urteile vom 3. März 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, [BFH 03.03.1988 - IV R 62/87] und vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788 [BFH 04.03.1993 - IV R 110/92]).

    a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 171, 381, [BFH 04.03.1993 - IV R 110/92] BStBl II 1993, 788 [BFH 04.03.1993 - IV R 110/92] ausgeführt hat, läßt sich im Falle einer vorgezogenen Abfindung zwar feststellen, ob der Empfänger der Zuwendung gesetzlicher Erbe des Hofeigentümers ist, nicht aber, daß er nicht zur Übernahme des Hofes berufen ist.

    Bei einer vorgezogenen Abfindung kann die Steuervergünstigung jedoch -- wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 171, 381, [BFH 04.03.1993 - IV R 110/92] BStBl II 1993, 788 [BFH 04.03.1993 - IV R 110/92] ausgeführt hat -- nicht deshalb versagt werden, weil die Möglichkeit einer Betriebsveräußerung, einer Betriebsaufgabe oder einer Betriebsübertragung auf den weichenden Erben nicht auszuschließen ist.

  • BFH, 21.03.1985 - IV R 249/83

    Eine Übereignung i. S. des § 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG setzt einen

    Auszug aus BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, sieht die Vorschrift lediglich vor, daß die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgen müsse, eine zeitliche Begrenzung aber nicht bestehe (Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 [BFH 21.03.1985 - IV R 249/83]; sowie die zu § 14 a Abs. 4 EStG ab 1986 ergangenen Urteile vom 3. März 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, [BFH 03.03.1988 - IV R 62/87] und vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788 [BFH 04.03.1993 - IV R 110/92]).

    Obgleich dies im Gesetz nicht zum Ausdruck kommt, beruht die Steuervergünstigung des § 14 a Abs. 4 EStG zwar auf dem grundlegenden Gedanken der Betriebsfortführung (vgl. Senatsurteil in BFHE 143, 461, [BFH 21.03.1985 - IV R 249/83] BStBl II 1985, 614 [BFH 21.03.1985 - IV R 249/83] zu 1. d); danach wäre die Begünstigung ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder einer Abwicklung des Betriebs stünde (so zutreffend Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 14 a EStG Anm. 141 und 152).

  • BFH, 03.03.1988 - IV R 62/87

    Abfindung weichender Erben liegt vor, wenn weichende Erben vor Hofübergabe, aber

    Auszug aus BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, sieht die Vorschrift lediglich vor, daß die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgen müsse, eine zeitliche Begrenzung aber nicht bestehe (Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 [BFH 21.03.1985 - IV R 249/83]; sowie die zu § 14 a Abs. 4 EStG ab 1986 ergangenen Urteile vom 3. März 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, [BFH 03.03.1988 - IV R 62/87] und vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788 [BFH 04.03.1993 - IV R 110/92]).

    Diese in § 14 a Abs. 4 Satz 4 EStG 1986 aufgenommene Begriffsbestimmung des weichenden Erben hat der Senat auch für die Fälle einer Veräußerung oder Entnahme vor dem 1. Januar 1986 herangezogen (Urteil in BFHE 153, 111, [BFH 03.03.1988 - IV R 62/87] BStBl II 1988, 608 [BFH 03.03.1988 - IV R 62/87]).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93
    Zu einer Betriebsaufgabe oder -abwicklung führt indessen weder die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen, solange der Charakter des Betriebs erhalten bleibt (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342 [BFH 10.12.1992 - IV R 115/91] m. w. N.), noch die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, solange der Verpächter nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt hat (BFH-Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, [BFH 13.11.1963 - Gr. S. 1/63 S] BStBl III 1964, 124).
  • BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91

    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93
    Zu einer Betriebsaufgabe oder -abwicklung führt indessen weder die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen, solange der Charakter des Betriebs erhalten bleibt (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342 [BFH 10.12.1992 - IV R 115/91] m. w. N.), noch die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, solange der Verpächter nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt hat (BFH-Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, [BFH 13.11.1963 - Gr. S. 1/63 S] BStBl III 1964, 124).
  • BFH, 12.09.2002 - IV R 28/01

    Abfindung weichender Erben bei Betriebsverpachtung

    Mit seinen dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revisionen rügt das FA die Verletzung des § 14a Abs. 4 EStG und trägt unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28. Juli 1994 IV R 56/93 (BFH/NV 1995, 110) vor, das FG habe der Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung durch die Klägerin nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen.

    a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1995, 110 entschieden hat, steht die Verpachtung der wesentlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor Eintritt der Hoferbfolge oder -übergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge einer steuerbegünstigten Abfindung weichender Erben nicht entgegen.

    b) Zu Unrecht folgert das FA aus der vorstehend wiedergegebenen Formulierung in der Senatsentscheidung in BFH/NV 1995, 110 (zu 2. d der Entscheidungsgründe), dass der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben bei der Betriebsverpachtung jedenfalls dann rückwirkend zu versagen sei, wenn der Verpächter --wie im Streitfall die Klägerin-- von seinem Wahlrecht, jederzeit die Betriebsaufgabe zu erklären, Gebrauch macht.

    Wie der Senat ausgeführt hat, beruht die Steuervergünstigung des § 14a Abs. 4 EStG auf dem grundlegenden Gedanken der Betriebsfortführung (vgl. Senatsurteile in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 zu 1. d, und in BFH/NV 1995, 110 zu 2. d).

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2001 - 2 K 248/99

    Freibetrag für weichenden Erben trotz späterer Betriebsaufgabeerklärung für den

    Durch die späteren Entscheidungen des BFH vom 4. März 1993 (IV R 110/92, BStBl II 1993, 788) und vom 28. Juli 1994 (IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110) sei eine Verschärfung der Rechtsprechung erfolgt, die jedoch nach der Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht zu Ungunsten der Klägerin berücksichtigt werden dürfe.

    Aus den BFH-Urteilen vom 9. März 1993 (a.a.O.) und vom 28. Juli 1994 (a.a.O.) lasse sich - entgegen der Auffassung des FA - etwas anderes nicht herleiten.

    § 176 Abs. 1 Nr. 3 sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschlägig, da sich die BFH-Rechtsprechung durch die Urteile vom 4. März 1993 (a.a.O.) und vom 28. Juli 1994 (a.a.O.) für die vorliegende Fallkonstellation nicht verschärft habe.

    Dies bedeutet andererseits, dass der Freibetrag u. a. dann zu versagen ist, wenn die vorbezeichnete Abfindungslage deswegen nicht eintreten kann, weil der Hof nicht übergeben oder vererbt, sondern an Dritte veräußert oder aufgegeben werden soll (BFH-Urteile vom 21. März 1985, a.a.O.; vom 4. März 1993, a.a.O. und vom 28. Juli 1994 a.a.O. unter Hinweis auf Gmach in Hermann-Heuer-Raupach, a.a.O., § 14 a EStG , Anm. 141 und 152).

    Auch das Schreiben der Klägerin vom 25. März 1994, mit dem diese die Betriebsaufgabe erklärt hat, führte nicht dazu, dass die Entnahme der streitigen Grundstücke "im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder einer Abwicklung des Betriebs stünde" (BFH-Urteil vom 28. Juli 1994, a.a.O.) Der BFH führt hierin weiter aus, dass weder die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen noch die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu einer Betriebsaufgabe oder- abwicklung führt, solange der Charakter des Betriebs erhalten bleibt bzw. der Verpächter nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt hat.

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2001 - 2 K 247/99

    Freibetrag für weichenden Erben trotz späterer Betriebsaufgabeerklärung für den

    Durch die späteren Entscheidungen des BFH vom 4. März 1993 ( IV R 110/92, BStBl II 1993, 788 ) und vom 28. Juli 1994 ( IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110) sei eine Verschärfung der Rechtsprechung erfolgt, die jedoch nach der Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht zu Ungunsten der Klägerin berücksichtigt werden dürfe.

    Aus den BFH-Urteilen vom 9. März 1993 (a.a.O.) und vom 28. Juli 1994 (a.a.O.) lasse sich - entgegen der Auffassung des FA - etwas anderes nicht herleiten.

    § 176 Abs. 1 Nr. 3 sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschlägig, da sich die BFH-Rechtsprechung durch die Urteile vom 4. März 1993 (a.a.O.) und vom 28. Juli 1994 (a.a.O.) für die vorliegende Fallkonstellation nicht verschärft habe.

    Dies bedeutet andererseits, dass der Freibetrag u. a. dann zu versagen ist, wenn die vorbezeichnete Abfindungslage deswegen nicht eintreten kann, weil der Hof nicht übergeben oder vererbt, sondern an Dritte veräußert oder aufgegeben werden soll (BFH-Urteile vom 21. März 1985, a.a.O.; vom 4. März 1993, a.a.O. und vom 28. Juli 1994, a.a.O. unter Hinweis auf Gmach in Hermann-Heuer-Raupach, a.a.O., § 14 a EStG , Anm. 141 und 152).

    Auch das Schreiben der Klägerin vom 25. März 1994, mit dem diese die Betriebsaufgabe erklärt hat, führte nicht dazu, dass die Entnahme der streitigen Grundstücke "im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder einer Abwicklung des Betriebs stünde" (BFH-Urteil vom 28. Juli 1994, a.a.O.) Der BFH führt hierin weiter aus, dass weder die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen noch die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu einer Betriebsaufgabe oder -abwicklung führt, solange der Charakter des Betriebs erhalten bleibt bzw. der Verpächter nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt hat.

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 29/01

    Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben - Verpachtung des land- und

    Mit seinen dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revisionen rügt das FA die Verletzung des § 14a Abs. 4 EStG und trägt unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28. Juli 1994 IV R 56/93 (BFH/NV 1995, 110) vor, das FG habe der Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung durch die Klägerin nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen.

    a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1995, 110 entschieden hat, steht die Verpachtung der wesentlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor Eintritt der Hoferbfolge oder -übergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge einer steuerbegünstigten Abfindung weichender Erben nicht entgegen.

    b) Zu Unrecht folgert das FA aus der vorstehend wiedergegebenen Formulierung in der Senatsentscheidung in BFH/NV 1995, 110 (zu 2. d der Entscheidungsgründe), dass der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben bei der Betriebsverpachtung jedenfalls dann rückwirkend zu versagen sei, wenn der Verpächter --wie im Streitfall die Klägerin-- von seinem Wahlrecht, jederzeit die Betriebsaufgabe zu erklären, Gebrauch macht.

    Wie der Senat ausgeführt hat, beruht die Steuervergünstigung des § 14a Abs. 4 EStG auf dem grundlegenden Gedanken der Betriebsfortführung (vgl. Senatsurteile in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 zu 1. d, und in BFH/NV 1995, 110 zu 2. d).

  • BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06

    Freibetrag bei Abfindung weichender Erben, rückwirkendes Ereignis - "Hof" im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt diese Steuerbegünstigung lediglich voraus, dass die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgen muss; eine zeitliche Begrenzung ist nicht erforderlich (u.a. Senatsurteile vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, und vom 28. Juli 1994 IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110, m.w.N.).

    Es reicht aus, wenn alle Beteiligten davon ausgehen, dass der zu den gesetzlichen Erben gehörende Zuwendungsempfänger den Betrieb nicht übernehmen wird und sich die Zuwendung auf seine Abfindungsansprüche aus der Hoferbfolge oder Hofübertragung anrechnen lassen muss (Senatsurteil in BFH/NV 1995, 110).

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteile in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, und in BFH/NV 1995, 110), lässt sich im Falle einer vorgezogenen Abfindung zwar feststellen, ob der Empfänger der Zuwendung gesetzlicher Erbe des Hofeigentümers ist, nicht aber, dass er nicht zur Übernahme des Hofes berufen ist.

  • BFH, 30.06.2011 - IV R 35/09

    Entnahme einer verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fläche

    Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe des Eigentümers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs berufen ist (BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110).
  • FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 11 K 647/06

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, Abzug dauernder Lasten, Freibetrag zur

    Die Beteiligten müssen aber davon ausgehen, dass der Zuwendungsempfänger nicht den Betrieb übernehmen wird und sich die Zuwendung auf seine Abfindungsansprüche aus der Hoferbfolge oder Hofübertragung anrechnen lassen muss (BFH-Urt. v. 28.7.1994 IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110; Urt. v. 4. März 1993 IV R 110/92, BStBl II 1993, 788).
  • BFH, 08.05.2009 - IV B 55/08

    Kein Freibetrag zur Abfindung weichender Erben bei gleichen Zuwendungen an alle

    Dementsprechend hat der Senat wiederholt entschieden, dass die Veräußerung oder Entnahme nach § 14a Abs. 4 EStG in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hofnachfolge oder Hofübergabe erfolgen muss, eine zeitliche Begrenzung aber nicht besteht (BFH-Urteile vom 28. Juli 1994 IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110; vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788; in BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608).
  • FG Niedersachsen, 08.12.2005 - 16 K 20238/03

    Versteuerung des bei der Veräußerung oder Entnahme des zu einem land- und

    Dieser sachliche Zusammenhang muss nämlich bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragungen vorliegen; zu diesem Zeitpunkt muss (1) feststehen, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb nicht übernehmen wird und (2) Klarheit darüber herrschen, dass sich der Übereignungsempfänger die Zuwendung auf seine Erbschaft oder seine Abfindungsansprüche bei einer Hofübergabe unter Lebenden anrechnen lassen muss (BFH Urteile vom 21. März 1985 IV R 249/83, BStBl. II 1985, 614 und vom 28. Juli 1994 IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110).
  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 1 K 250/05

    Steuerliche Begünstigung des Veräußerungsgewinns bei Abfindung weichender Erben

    Vor Eintritt der Erbfolge oder Übergabe des Betriebs kann im Regelfall noch offen bleiben, wer einmal den Betrieb übernehmen soll; entscheidend und ausreichend ist, dass die Beteiligten davon ausgehen, dass der zu den gesetzlichen Erben gehörende Zuwendungsempfänger den Betrieb nicht übernehmen wird (BFH-Urteile vom 4.03.1993, IV R 110/92, BStBl II 1993, 788; vom 28.07.1994 IV R 56/93, BFH/NV 95, 110; Selder in Blümich EStG Kommentar § 14a Rn 28).
  • FG München, 10.10.1996 - 15 K 2752/91

    Ruhender landwirtschaftlicher Betrieb; Konkludente Betriebsaufgabe; Veräußerung

  • FG Hessen, 26.09.2002 - 2 K 3277/98

    Freibetrag; Land- und Forstwirtschaft; Hofübergabe; Grundstück; Grund und Boden;

  • BFH, 07.11.1996 - IV B 162/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Beurteilung der Fortführung des Betriebsvermögens

  • FG München, 25.10.2006 - 10 K 2199/04

    Kann ein Mitunternehmer-Ehegatte weichender Erbe sein?

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