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   BFH, 20.02.1975 - IV R 79/74   

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BFH, 20.02.1975 - IV R 79/74 (https://dejure.org/1975,1196)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1975 - IV R 79/74 (https://dejure.org/1975,1196)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1975 - IV R 79/74 (https://dejure.org/1975,1196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausbau bestehender Gebäude - Erweiterung bestehender Gebäude - Herstellungskosten - Begünstigungszeitraum - Wirtschaftsgut - Ladenumbau - Aktivierungspflicht - Prämienbegünstigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 335
  • DB 1975, 1923
  • BStBl II 1975, 510
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 29.03.1965 - I 411/61 U

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Schaufensteranlage und einer

    Auszug aus BFH, 20.02.1975 - IV R 79/74
    Als Gebäudeteile, die in einem von der Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und die deshalb die Merkmale eines selbständigen Wirtschaftsgutes erfüllen, kommen, wie der Große Senat ausdrücklich unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 29. März 1965 I 411/61 U (BFHE 82, 123, BStBl III 1965, 291) betont, "Ladeneinbauten, Ladenumbauten und Schaufensteranlagen" in Betracht (BFHE 111, 246).

    Für diese ist nach dem BFH-Urteil I 411/61 U eine gesonderte AfA zuzulassen, "wenn sie von dem Gebäude klar abgrenzbar sind, einen eigenen Rentabilitätsfaktor darstellen und somit nach der Gesamtheit der tatsächlichen Umstände bei wirtschaftlicher Betrachtung ein selbständiges Wirtschaftsgut gegeben ist".

    Zwar ist nach der bisherigen Sachbehandlung durch das FA davon auszugehen, daß insoweit Herstellungskosten für ein oder mehrere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens "Ladenumbau" oder "Ladenausbau" vorliegen, die im Begünstigungszeitraum fertiggestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil I 411/61 U; vgl. auch BFH-Beschluß GrS 5/71).

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 20.02.1975 - IV R 79/74
    Gebäudeteile sind nur dann selbständige Wirtschaftsgüter, wenn sie in einem besonderen von der Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und deshalb nach der Verkehrsanschauung selbständig bewertbar sind (BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, 251, BStBl II 1974, 132).

    Wie der Große Senat des BFH in seinem Beschluß GrS 5/71 dargetan hat, ist eine gesonderte AfA auf Gebäudeteile zulässig, wenn die Gebäudeteile "die normalen Merkmale eines selbständigen Wirtschaftsgutes erfüllen"; dies trifft zu, wenn die Gebäudeteile "in einem von der Gebäudenutzung verschiedenen Funktionszusammenhang stehen".

    Zwar ist nach der bisherigen Sachbehandlung durch das FA davon auszugehen, daß insoweit Herstellungskosten für ein oder mehrere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens "Ladenumbau" oder "Ladenausbau" vorliegen, die im Begünstigungszeitraum fertiggestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil I 411/61 U; vgl. auch BFH-Beschluß GrS 5/71).

  • FG Düsseldorf, 12.03.1974 - II 191/73
    Auszug aus BFH, 20.02.1975 - IV R 79/74
    Der Hinweis auf den Beschluß des FG Düsseldorf vom 12. März 1974 II 191/73 A (EFG 1974, 283) kann nicht weiterhelfen, weil der Senat diesen Beschluß auf die Beschwerde des zuständigen FA aufgehoben hat.
  • BFH, 19.02.1974 - VIII R 65/72

    Anliegerbeitrag - Grundstückseigentümer - Anspruch der Gemeinde - Nachhaltige

    Auszug aus BFH, 20.02.1975 - IV R 79/74
    Einkommensteuerrechtlich ist ein Wirtschaftsgut jedes nach der Verkehrsanschauung im Wirtschaftsleben selbständig bewertbare Gut, das in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 19. Februar 1974 VIII R 65/72, BFHE 111, 496, BStBl II 1974, 337, mit Nachweisen).
  • BFH, 19.08.1971 - V R 18/71

    Begriff des Wirtschaftsguts - Selbstverbrauchbesteuerung - Einkommensteuerliche

    Auszug aus BFH, 20.02.1975 - IV R 79/74
    Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden sind demnach nur dann (selbständige) Wirtschaftsgüter, wenn sie entweder bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht nur als Teile eines schon vorhandenen Gebäudes erscheinen, sondern, wie dies z. B. bei bestimmten Anbauten der Fall sein kann, als ein Neubau, der neben den bestehehengebliebenen Altbau tritt und von diesem abgrenzbar ist, oder wenn das vorhandene Gebäude so tiefgreifend umgestaltet wird, daß ein neues Wirtschaftsgut unter Einbeziehung des bisher vorhanden gewesenen Wirtschaftsgutes geschaffen wird (vgl. auch zu § 30 UStG insbesondere die BFH-Urteile vom 19. August 1971 V R 18/71, BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75; vom 13. April 1972 V R 151/71, BFHE 105, 198, BStBl II 1972, 654; vom 23. März 1972 V R 104/71, BFHE 105, 409, BStBl II 1972, 681; vom 9. August 1973 V R 37/73, BFHE 110, 150, BStBl II 1973, 834; vom 9. August 1973 V R 41/73, BFHE 110, 152, BStBl II 1973, 874).
  • BFH, 23.03.1972 - V R 104/71

    Anbau von Fabrikgebäuden - Bereits vorhandene Baulichkeiten -

    Auszug aus BFH, 20.02.1975 - IV R 79/74
    Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden sind demnach nur dann (selbständige) Wirtschaftsgüter, wenn sie entweder bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht nur als Teile eines schon vorhandenen Gebäudes erscheinen, sondern, wie dies z. B. bei bestimmten Anbauten der Fall sein kann, als ein Neubau, der neben den bestehehengebliebenen Altbau tritt und von diesem abgrenzbar ist, oder wenn das vorhandene Gebäude so tiefgreifend umgestaltet wird, daß ein neues Wirtschaftsgut unter Einbeziehung des bisher vorhanden gewesenen Wirtschaftsgutes geschaffen wird (vgl. auch zu § 30 UStG insbesondere die BFH-Urteile vom 19. August 1971 V R 18/71, BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75; vom 13. April 1972 V R 151/71, BFHE 105, 198, BStBl II 1972, 654; vom 23. März 1972 V R 104/71, BFHE 105, 409, BStBl II 1972, 681; vom 9. August 1973 V R 37/73, BFHE 110, 150, BStBl II 1973, 834; vom 9. August 1973 V R 41/73, BFHE 110, 152, BStBl II 1973, 874).
  • BFH, 13.04.1972 - V R 151/71

    Erweiterung eines Fabrikgebäudes - Neubauteile - Gesamtgebäudekomplex -

    Auszug aus BFH, 20.02.1975 - IV R 79/74
    Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden sind demnach nur dann (selbständige) Wirtschaftsgüter, wenn sie entweder bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht nur als Teile eines schon vorhandenen Gebäudes erscheinen, sondern, wie dies z. B. bei bestimmten Anbauten der Fall sein kann, als ein Neubau, der neben den bestehehengebliebenen Altbau tritt und von diesem abgrenzbar ist, oder wenn das vorhandene Gebäude so tiefgreifend umgestaltet wird, daß ein neues Wirtschaftsgut unter Einbeziehung des bisher vorhanden gewesenen Wirtschaftsgutes geschaffen wird (vgl. auch zu § 30 UStG insbesondere die BFH-Urteile vom 19. August 1971 V R 18/71, BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75; vom 13. April 1972 V R 151/71, BFHE 105, 198, BStBl II 1972, 654; vom 23. März 1972 V R 104/71, BFHE 105, 409, BStBl II 1972, 681; vom 9. August 1973 V R 37/73, BFHE 110, 150, BStBl II 1973, 834; vom 9. August 1973 V R 41/73, BFHE 110, 152, BStBl II 1973, 874).
  • BFH, 13.02.1974 - I R 114/72

    Gewährung der Investitionsprämie - Steuerfestsetzungsverfahren - Unanfechtbarkeit

    Auszug aus BFH, 20.02.1975 - IV R 79/74
    Die Klage war zulässig, und zwar entgegen der Ansicht des FG nicht als Verpflichtungsklage, sondern als Anfechtungsklage (vgl. Urteile des BFH vom 13. Februar 1974 I R 114/72, BFHE 111, 420, BStBl II 1974, 317; vom 21. August 1974 I R 251/73, BFHE 114, 140, BStBl II 1975, 219).
  • BFH, 09.08.1973 - V R 41/73

    Ladenraum - Mehrstöckiges Hauses - Eingeschossiger Anbau - Vergrößerung - Altbau

    Auszug aus BFH, 20.02.1975 - IV R 79/74
    Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden sind demnach nur dann (selbständige) Wirtschaftsgüter, wenn sie entweder bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht nur als Teile eines schon vorhandenen Gebäudes erscheinen, sondern, wie dies z. B. bei bestimmten Anbauten der Fall sein kann, als ein Neubau, der neben den bestehehengebliebenen Altbau tritt und von diesem abgrenzbar ist, oder wenn das vorhandene Gebäude so tiefgreifend umgestaltet wird, daß ein neues Wirtschaftsgut unter Einbeziehung des bisher vorhanden gewesenen Wirtschaftsgutes geschaffen wird (vgl. auch zu § 30 UStG insbesondere die BFH-Urteile vom 19. August 1971 V R 18/71, BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75; vom 13. April 1972 V R 151/71, BFHE 105, 198, BStBl II 1972, 654; vom 23. März 1972 V R 104/71, BFHE 105, 409, BStBl II 1972, 681; vom 9. August 1973 V R 37/73, BFHE 110, 150, BStBl II 1973, 834; vom 9. August 1973 V R 41/73, BFHE 110, 152, BStBl II 1973, 874).
  • BFH, 21.08.1974 - I R 251/73

    Investitionsprämie - Einheitliches Gewinnfeststellungsverfahren - Feststellung -

    Auszug aus BFH, 20.02.1975 - IV R 79/74
    Die Klage war zulässig, und zwar entgegen der Ansicht des FG nicht als Verpflichtungsklage, sondern als Anfechtungsklage (vgl. Urteile des BFH vom 13. Februar 1974 I R 114/72, BFHE 111, 420, BStBl II 1974, 317; vom 21. August 1974 I R 251/73, BFHE 114, 140, BStBl II 1975, 219).
  • BFH, 09.08.1973 - V R 37/73

    Bauliche Verschachtelung - Altbau - Neubau - Selbständiges Gebäude -

  • FG Münster, 12.03.1974 - II 1197/73
  • BFH, 28.09.1990 - III R 77/89

    Herstellung eines neuen selbständigen Wirtschaftsgutes durch Umgestaltung oder

    Ob ein Gegenstand in diesem Sinne gegenüber einem lediglich unselbständigen Teil eines Wirtschaftsgutes oder gegenüber einem anderen Wirtschaftsgut abgegrenzt, d.h. individualisiert werden kann, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden (s. hierzu z.B. das BFH-Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 79/74, BFHE 115, 335, BStBl II 1975, 510; vgl. auch Plückebaum in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Rdnr. B 64 f., m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Gebäudeausbauten und -erweiterungen u.a. dann (für sich genommen) selbständige Wirtschaftsgüter, wenn das vorhandene Gebäude so tiefgreifend umgestaltet wird, daß ein neues Wirtschaftsgut unter Einbeziehung des bisher vorhanden gewesenen Wirtschaftsgutes geschaffen wird (Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 79/74, BFHE 115, 335, BStBl II 1975, 510, zu § 32 des Kohlegesetzes).

  • BFH, 06.12.1990 - IV R 3/89

    Grund und Boden und darin enthaltene bodenschatzführende Schichten können ein

    Ist das Interesse eines Grundstückserwerbers nicht auf die Ausbeutung eines derartigen Bodenschatzes, sondern auf die anderweitige Nutzung der bodenschatzhaltigen Schicht - z.B. als Tiefspeicher - gerichtet, so kann diese besondere Bodenschicht nur dann als selbständiges Wirtschaftsgut bewertet werden, wenn der betroffene Grundstücksteil in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im übrigen steht (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1975 IV R 79/74, BFHE 115, 335, BStBl II 1975, 510, und in BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203).

    An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch schon deshalb, weil die X-GmbH nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Kaufvereinbarungen sowohl die steinsalzhaltigen Bodenschichten als auch den Grund und Boden im übrigen ohne Differenzierung ausschließlich in Verfolgung ihrer bereits dargestellten betrieblichen Zwecke erworben hat; ein unterschiedlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang der salzhaltigen Bodenschichten einerseits und des veräußerten Grund und Bodens andererseits im Sinne der dargestellten BFH-Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen in BFHE 115, 335, BStBl II 1975, 510, BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203, sowie Beschluß vom 11. März 1976 IV B 62/75, BFHE 119, 135, BStBl II 1976, 535, und Urteil vom 24. März 1982 IV R 96/78, BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643) liegt danach nicht vor.

  • BFH, 28.09.1990 - III R 178/86

    Zur Abgrenzung des selbständigen Wirtschaftsgutes bei Verbindung von beweglichen

    Ob ein Gegenstand in diesem Sinne gegenüber einem lediglich unselbständigen Teil eines Wirtschaftsgutes oder gegenüber einem anderen Wirtschaftsgut abgegrenzt, d.h. individualisiert werden kann, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden (siehe hierzu z.B. das BFH-Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 79/74, BFHE 115, 335, BStBl II 1975, 510; vgl. auch Plückebaum in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Rdnrn. B 64 f., m.w.N.).
  • BFH, 23.01.1980 - I R 27/77

    Herstellungskosten - Prämienbegünstigung - Fertigstellung eines Gebäudes -

    Aus dem erkennbaren Zweck des Kohlegesetzes und seiner Entstehungsgeschichte läßt sich für die genannte Begriffsbestimmung nichts Gegenteiliges folgern (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 79/74, BFHE 115, 335, BStBl II 1975, 510, das sich eingehend mit der Auslegung des im Kohlegesetz verwendeten Begriffs des Wirtschaftsguts befaßt).

    Nachträgliche - nach der Fertigstellung liegende - Herstellungskosten werden aber, worauf in der Entscheidung in BFHE 115, 335, BStBl II 1975, 510 hingewiesen worden ist, von § 32 Abs. 3 Nr. 2 KohleG nicht erfaßt.

  • OLG Hamm, 17.03.2006 - 25 U 111/04

    Maßgeblicher Zeitraum bei Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen Verzug - Zum

    Nur geringfügige Restarbeiten, welche die Nutzung des Gebäudes nicht beeinflussen, berühren den Fertigstellungszeitpunkt nicht (vgl. Blümlich/Brandis, § 7 EStG Rdnr. 62; BFH, Urteil vom 16.12.1988, III R 89/65, Textziffern 10 und 11; BFG Urteil vom 20.02.1975, IV R 79/74, Textziffer 31, jeweils zitiert nach JurisWeb).
  • BFH, 16.12.1988 - III R 186/83

    Bei Fertigstellung eines einheitlich geplanten und genehmigten Gebäudes nach dem

    Überträgt man diese Grundsätze auf solche Betriebsgebäude wie im Streitfall, so muß das Betriebsgebäude als fertiggestellt gelten, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit gefördert ist, daß das Gebäude für den Betrieb nutzbar ist (Urteile des BFH vom 20. Februar 1975 IV R 79/74, BFHE 115, 535, BStBl II 1975, 510; vom 23. Januar 1980 I R 27/77, BFHE 130, 24, BStBl II 1980, 365).
  • FG Thüringen, 15.08.1996 - II 12/95

    Investitionszulagenbegünstigung elektronischer

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  • FG Thüringen, 13.04.2011 - 1 K 615/07

    Investitionszulage bei Teilfertigstellung eines Gebäudes

    Danach gilt ein Betriebsgebäude als fertig gestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau soweit gefördert ist, dass das Gebäude in all seinen wesentlichen Bereichen für den Betrieb nutzbar ist (BFH-Urteil v. 20.02.1975, IV R 79/74, BFHE 115, 535, BStBl II 1975, 510).
  • BFH, 22.04.1982 - IV R 194/79

    Investitionsprämie - Ablauf des Begünstigungszeitraums - Begrenzung der

    Dann erweist sich aber, wie das FG zu Recht betont, als ausschlaggebend, daß dieses Gesetzesverständnis dem erkennbaren Zweck des KoG, einen Anreiz für Investitionen in den Steinkohlenbergbaugebieten zu bieten, um zusätzliche Arbeitsplätze für die aus dem Bergbau ausscheidenden Arbeitnehmer zu schaffen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Februar 1975 IV R 79/74, BFHE 115, 335, 340, BStBl II 1975, 510), besser gerecht wird, als die von der Revision befürwortete Gesetzesauslegung.
  • BFH, 10.03.1982 - I R 75/79

    "Anzahlungen" auf Teilherstellungskosten sind nicht begünstigt

    Da sich aus dem erkennbaren Zweck des KoG und seiner Entstehungsgeschichte nichts Gegenteiliges folgern läßt, müssen diese Begriffe auch im einkommensteuerrechtlichen Sinn verstanden werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Januar 1980 I R 27/77, BFHE 130, 24, BStBl II 1980, 365, und vom 20. Februar 1975 IV R 79/74, BFHE 115, 335, BStBl II 1975, 510).
  • FG München, 18.10.1995 - 9 K 3773/94

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der

  • BFH, 15.09.1977 - V B 10/77

    Fehlende selbständige Nutzungsfähigkeit - Gebäude - Beeinträchtigung der

  • BFH, 02.08.1988 - VIII R 18/80

    Antrag auf Berücksichtigung der Anschaffungskosten und Herstellungskosten nach

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