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   BFH, 03.03.1988 - IV R 90/85   

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https://dejure.org/1988,3322
BFH, 03.03.1988 - IV R 90/85 (https://dejure.org/1988,3322)
BFH, Entscheidung vom 03.03.1988 - IV R 90/85 (https://dejure.org/1988,3322)
BFH, Entscheidung vom 03. März 1988 - IV R 90/85 (https://dejure.org/1988,3322)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erleiden eines mit positiven Einkünften auszugleichenden Verlustes aus einer landwirtschaftlichen Betätigung - Fehlende Gewinnerzielungsmöglichkeit als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.03.1985 - IV R 25/82

    Liebhaberei - Gestüt - Verlust - Unwahrscheinlichkeit des Ausgleichs von

    Auszug aus BFH, 03.03.1988 - IV R 90/85
    Ist danach bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, daß er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, daß zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. März 1985 IV R 25/82, BFHE 143, 361, BStBl II 1985, 399; vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10).

    Das FG und der Sachverständige haben zudem die Notwendigkeit außer acht gelassen, daß die erwarteten Gewinne auch die zu Anfang entstandenen Verluste überdecken müssen, damit ein Totalgewinn aus der landwirtschaftlichen Betätigung erzielt werden kann (vgl. Urteil in BFHE 143, 361, BStBl II 1985, 399).

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus BFH, 03.03.1988 - IV R 90/85
    Ist danach bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, daß er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, daß zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. März 1985 IV R 25/82, BFHE 143, 361, BStBl II 1985, 399; vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10).

    Anders als bei der Unterhaltung eines Gewerbebetriebs (vgl. dazu Urteil in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289) spricht im Falle einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auch nicht der Beweis des ersten Anscheins für die Absicht der Gewinnerzielung.

  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

    Auszug aus BFH, 03.03.1988 - IV R 90/85
    Ist danach bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, daß er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, daß zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. März 1985 IV R 25/82, BFHE 143, 361, BStBl II 1985, 399; vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10).
  • BFH, 18.03.1976 - IV R 113/73

    Kaufmann - Nebenberufliche Landwirtschaft - Fremde Arbeitskräfte -

    Auszug aus BFH, 03.03.1988 - IV R 90/85
    Der Senat hielt das vom FG nicht geprüfte Vorbringen der Klägerin für wesentlich, daß sie die Verluste nur infolge des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse erlitten habe und daß der Betrieb nach der Überwindung dieser Umstände geeignet sei, Gewinne zu erzielen (Urteil vom 18. März 1976 IV R 113/73, BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485).
  • BFH, 28.08.1987 - III R 273/83

    Abgrenzung zwischen Erzielung gewerblicher Einkünfte und Liebhaberei bei

    Auszug aus BFH, 03.03.1988 - IV R 90/85
    Ist danach bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, daß er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, daß zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. März 1985 IV R 25/82, BFHE 143, 361, BStBl II 1985, 399; vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 03.03.1988 - IV R 90/85
    Nach geltendem Recht kann von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur gesprochen werden, wenn es sich um eine selbständige nachhaltige Betätigung handelt, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

    Gelingt ihm auch dieser Nachweis nicht, so folgt daraus, daß er die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (vgl. z.B. Senatsurteile vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90, und vom 14. Juli 1988 IV R 88/86, BFH/NV 1989, 771, jeweils m.w.N.).

    Der Senat hat bereits im Urteil in BFH/NV 1989, 90 darauf hingewiesen, daß die dadurch anfallenden Lohnkosten das Betriebsergebnis stark beeinträchtigen können.

    Der Umstand, daß ein Landwirt, dem --abgesehen von den Mitteln für den Erwerb des Gutes-- keine laufenden Geldzuflüsse von außen für den Betrieb zur Verfügung stehen, diesen wegen andauernder hoher Verluste nicht über die notwendige Anlaufzeit hinaus geführt hätte und hätte führen können, während dies einem Steuerpflichtigen möglich ist, der über andere Geldmittel verfügt, bringt regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck (Urteile vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, und in BFH/NV 1989, 90, a.E.).

  • BFH, 27.01.2000 - IV R 33/99

    Pferdezucht als Liebhaberei

    Gelingt ihm auch dieser Nachweis nicht, so folgt daraus, dass er die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (vgl. z.B. Senatsurteile vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90, und vom 14. Juli 1988 IV R 88/86, BFH/NV 1989, 771; vom 2. Februar 1989 IV R 109/87, BFH/NV 1989, 692, und vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach im Falle einer landwirtschaftlichen Betätigung der Beweis des ersten Anscheins nicht für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht (Urteil vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90), hat das FG festgestellt, dass X umfangreiche Mittel unter Verzicht auf eine ertragbringende Anlage zur Unterhaltung des Weinguts eingesetzt hat.

    Der Umstand, dass ein Landwirt, dem keine laufenden Geldzuflüsse von außen für den Betrieb zur Verfügung stehen, diesen wegen andauernder hoher Verluste nicht über einen längeren Zeitraum geführt hätte und hätte führen können, während dies einem Steuerpflichtigen möglich ist, der über andere Geldmittel verfügt, bringt regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck (BFH-Urteile vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2; in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, und in BFH/NV 1989, 90, a.E.).

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05

    Tatsächliche Verständigung über Gewinnerzielungsabsicht eines land- und

    Ist danach bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne (BFH-Urteil vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03

    Liebhaberei; Forstbetrieb von 90 ha

    Die vom FG festgestellten Tatsachen indizieren einerseits, dass der vom Kläger unterhaltene Forstbetrieb von vornherein keinen Totalgewinn abwerfen konnte, und andererseits, dass der Kläger mangels einer objektiven Gewinnerzielungsmöglichkeit keine Gewinnerzielungsabsicht hatte (Senatsurteile vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90, und in BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227).

    d) Ebenso wie ein mit hohem Personalaufwand belasteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bis zu einer bestimmten Größe keinen Gewinn abwirft (vgl. zu einem Landwirtschaftsbetrieb das Senatsurteil in BFH/NV 1989, 90, unter 3.), ist das auch für einen großen Teil der Forstbetriebe der Fall.

  • BFH, 30.12.2002 - IV B 168/01

    Liebhaberei; Pferdezucht

    Für diese Grundsätze bezog sich der Senat im Urteil in BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227 auf die Urteile vom 3. März 1988 IV R 90/85 (BFH/NV 1989, 90), vom 14. Juli 1988 IV R 88/86 (BFH/NV 1989, 771) und vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95 (BFH/NV 1998, 947).

    Sie geben nämlich nur diese Entscheidungen des Senats (in BFH/NV 1989, 90, in BFH/NV 1989, 771, und in BFH/NV 1998, 947) an, ohne sich damit auseinander zu setzen, inwieweit die hier anstehende Rechtssache einer Klärung durch eine weitere Entscheidung des BFH bedürfe und auch eine Klärung ermögliche.

  • BFH, 25.06.1996 - IV B 82/95

    Anwendbarkeit des Beweises des ersten Anscheins für die Absicht der

    Im übrigen enthält auch das von der Klägerin für einen ererbten Betrieb angeführte Senatsurteil vom 3. März 1988 IV R 90/85 (BFH/NV 1989, 90) keine Aussage dahin, daß die dort wiedergegebenen Grundsätze zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht nur für ererbte Betriebe gültig seien.

    Für landwirtschaftliche Betriebe gilt indes, wie der erkennende Senat ausdrücklich betont hat (Urteil in BFH/NV 1989, 90 unter 4.), nicht der Beweis des ersten Anscheins für die Absicht der Gewinnerzielung, zumal wenn -- wie hier -- fachfremde Steuerpflichtige einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen, dabei auf vor allem fremde Arbeitskräfte angewiesen sind (vgl. BFH/NV 1989, 90) oder das angestrebte Leben auf dem Lande ein wesentliches Motiv ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1988 IV R 88/86, BFH/NV 1989, 771).

  • BFH, 13.12.1990 - IV R 1/89

    Liebhaberei ist getrennt zu beurteilen, wenn Landwirtschaft und Forstwirtschaft

    Jedoch bestehen im Streitfall - wie auch im Fall des Urteils des erkennenden Senats vom 3. März 1988 IV R 90/85 (BFH/NV 1989, 90) - keine Anhaltspunkte dafür, daß E sich aus dem Versuch des Obstbaus auf einer Teilfläche des Gutes eine grundlegende Änderung der Ertragssituation und auch die Abdeckung der vorher entstandenen Verluste versprochen hat und aufgrund objektiver Umstände versprechen konnte.
  • BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02

    NZB: Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts

    Weiter bringt nach demselben Urteil der Umstand, dass ein Landwirt, dem --abgesehen von den Mitteln für den Erwerb des Gutes-- keine laufenden Geldzuflüsse von außen für den Betrieb zur Verfügung stehen, diesen wegen andauernder hoher Verluste nicht über die notwendige Anlaufzeit hinaus geführt hätte und hätte führen können, während dies einem Steuerpflichtigen möglich ist, der über andere Geldmittel verfügt, regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck (Hinweis auf die Urteile des Senats vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, und vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90, a.E.).
  • FG Niedersachsen, 31.08.2010 - 15 K 14150/08

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei bei einem seit fast

    Der Steuerpflichtige kann auch bei Vorliegen einer negativen Totalgewinnprognose nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne (BFH, Urteile vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90; vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532 = Juris Rdnr. 48).
  • BFH, 09.11.1995 - IV R 96/93
  • FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 1576/98

    Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen

  • FG Düsseldorf, 12.03.2014 - 7 K 2815/13

    Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht im Nebenerwerb - Erkundung der

  • FG Münster, 14.12.2000 - 2 K 188/97

    Bezugsobjekte der Totalgewinnprognose

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.11.2000 - 3 K 3458/98

    Vom Steuerpflichtigen zu beweisende Gewinnerzielungsabsicht bei Beteiligung an

  • FG Schleswig-Holstein, 13.10.1999 - V 1576/98

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei einem Steuerberater

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