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   BGH, 01.12.1967 - IV ZB 625/67   

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https://dejure.org/1967,7634
BGH, 01.12.1967 - IV ZB 625/67 (https://dejure.org/1967,7634)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1967 - IV ZB 625/67 (https://dejure.org/1967,7634)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1967 - IV ZB 625/67 (https://dejure.org/1967,7634)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 223
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51

    Urteilsnichtigkeit nach AllHohKomG 13

    Auszug aus BGH, 01.12.1967 - IV ZB 625/67
    Diese Frist beginnt in dem Augenblick zu laufen, in dem das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen oder in dem sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389).
  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 4/01

    Prozeßkostenhilfe - Restitutionsklage - Wiedergutmachung nationalsozialistischen

    Geht man davon aus, daß der Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gehalten war, bis zum 16. Januar 2001 durch einen Rechtsanwalt (§ 224 Abs. 2 BEG) eine Restitutionsklage einzureichen und er deshalb die dreimonatige Notfrist ohne Verschulden versäumte, hätte er gemäß § 209 Abs. 1 BEG i.V.m. § 234 Abs. 1, 2, § 236 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Februar 1957 - IV ZB 19/57, RzW 1957, 162; auch Beschl. v. 1. Dezember 1967 - IV ZB 625/67, RzW 1968, 142) spätestens bis Ende Januar 2001 die Restitutionsklage durch einen Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht München einreichen müssen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschl. v. 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124; v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262 f).
  • BGH, 11.07.1986 - V ZB 14/85

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehlerhafte

    In dem hier gegebenen Fall der Versäumung einer Rechtsmittelfrist infolge Irrtums des Prozeßbevollmächtigten über den Fristablauf ist das der Zeitpunkt, in dem der mit der Sache befaßte Anwalt erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war; dies wiederum ist davon abhängig, wann der Anwalt erstmals (erneut) Anlaß hatte, zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (ebenfalls st.Rspr., s. etwa BGH, Beschlüsse v. 1. Dezember 1967, IV ZB 625/67, LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 25;v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002;v. 21. März 1980, V ZR 128/79, VersR 1980, 678;v. 9. Mai 1980, I ZR 89/79, LM ZPO § 234 (A) Nr. 15 Bl. 3 = NJW 1980, 1846, 1848) .
  • BGH, 09.07.1975 - VIII ZB 28/75

    Zulässigkeit der Übertragung der Berechnung von Berufungsfristen durch einen

    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, gehört dazu auch die Feststellung des Endes einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn diese Feststellung keine rechtlichen Schwierigkeiten bereitet (BGHZ 43, 148; BGH Beschluß vom 8. November 1967 - VIII ZB 28/67 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 24; BGH Beschluß vom 1. Dezember 1967 - IV ZB 625/67 = LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 25).
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