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   BGH, 16.03.1994 - IV ZR 110/92   

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https://dejure.org/1994,2252
BGH, 16.03.1994 - IV ZR 110/92 (https://dejure.org/1994,2252)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1994 - IV ZR 110/92 (https://dejure.org/1994,2252)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1994 - IV ZR 110/92 (https://dejure.org/1994,2252)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BB-BUZ § 2
    Feststellung des ausgeübten Berufs in der BB-BUZ

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 664
  • MDR 1995, 158
  • VersR 1994, 587
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 227/91

    Konkrete Feststellungen zur Berufsausübung als Grundlage sachverständiger

    Auszug aus BGH, 16.03.1994 - IV ZR 110/92
    Mit der im Versicherungsschein vermerkten Berufsbezeichnung wird keineswegs unverrückbar festgeschrieben, welcher konkrete Beruf bei Eintritt eines Versicherungsfalles den maßgeblichen Ausgangspunkt der anzustellenden Beurteilung abzugeben hat (BGHZ 119, 263 [BGH 30.09.1992 - IV ZR 227/91]).

    Dies aber läßt sich nur beurteilen, wenn Betriebsstruktur und die trotz erlittener gesundheitlicher Beeinträchtigung beruflich nutzbar gebliebenen Kenntnisse, Erfahrungen und gegebenenfalls die noch vorhandenen körperlichen Kräfte des Versicherten bekannt sind (s. auch dazu BGHZ 119, 263 [BGH 30.09.1992 - IV ZR 227/91]).

  • BGH, 22.09.1993 - IV ZR 203/92

    Maßgebliche Berufsausübung zur Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 16.03.1994 - IV ZR 110/92
    Da er nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die 1986 vollzogene Betriebsumstellung aus wirtschaftlichen Gründen vorgenommen hat, sieht der Senat keine Veranlassung, bereits im jetzigen Verfahrensstadium dazu Stellung zu nehmen, wie ein "leidensbedingter" Berufswechsel gegebenenfalls in einer an den genannten Musterbedingungen orientierten Berufsunfähigkeitsversicherung zu beurteilen wäre (offengelassen in Senatsurteil vom 22. September 1993 - IV ZR 203/92 - VersR 1993, 1470; vgl. dazu Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/2 G 21 und Richter, Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. S. 117ff.).
  • BGH, 27.02.1991 - IV ZR 66/90

    Wahrung der Ausschlußfrist in der Berufungsunfähigkeitsversicherung

    Auszug aus BGH, 16.03.1994 - IV ZR 110/92
    Andererseits hätte es aber auch nicht den Eintritt des Versicherungsfalles verhindert, falls der Kläger - etwa im zunächst aufrechterhaltenen Schlachtereibetrieb - infolge seiner Weiterarbeit Raubbau an seiner Gesundheit getrieben haben sollte (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 2).
  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 119/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

    Versichert ist grundsätzlich der Beruf, der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübt worden ist (Senatsurteile vom 17. September 1986 aaO unter 3 a; vom 16. März 1994 - IV ZR 110/92 - VersR 1994, 587 unter I 2 a; vom 3. April 1996 - IV ZR 344/94 - VersR 1996, 830 unter 2 a; Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung BUZ § 2 Rdn. 9; Voit/Knappmann aaO § 2 BUZ Rdn. 9).
  • BGH, 11.10.2000 - IV ZR 208/99

    Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit aufgrund überobligationsmäßiger

    Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1994 - IV ZR 110/92 - VersR 1994, 587 unter 2 b; vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 2 und vom 30. November 1994 - IV ZR 300/93 - VersR 1995, 159 unter 3 zu b).
  • OLG Saarbrücken, 16.01.2013 - 5 U 236/12

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verweisungsberuf bei Berufswechsel zur

    Es kommt nicht auf ein allgemeines Berufsbild an oder auf die im Versicherungsantrag oder im Versicherungsschein eingetragene Berufsbezeichnung, sondern allein darauf, welchen Beruf der Versicherte zum Zeitpunkt des behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit tatsächlich ausgeübt hat (siehe BGH, Urt. v. 3.4.1996 - IV ZR 344/94 - VersR 1996, 830; BGH, Urt. v. 16.3.1994 - IV ZR 10/92 - VersR 1994, 587; Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 172 Rdn. 7; Dörner in: Langheid/Wandt, VVG, 2011, § 172 Rdn. 64).
  • BGH, 03.04.1996 - IV ZR 344/94

    Zahlungsanspruch bzgl. einer Berufsunfähigkeitsrente eines Tennislehrers -

    Maßgebend ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, nicht die Bezeichnung im Versicherungsantrag oder im Versicherungsschein oder das allgemeine Berufsbild (Senatsurteil vom 16.3.1994 - IV ZR 110/92 - VersR 1994, 587 unter 2 a; BGHZ 119, 263, 265 ff.) [BGH 30.09.1992 - IV ZR 227/91].
  • OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 42/19

    Ein selbständiger Tennislehrer, der wegen einer chronisch entzündlichen,

    Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass er in diesem Bereich nie eine als Beruf in Betracht kommende Tätigkeit entfaltet hat, und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger hier ein mehr als hälftiges und von ihm - gemessen an der Einsatzfähigkeit seiner vollen Arbeitskraft in gesunden Tagen - aufgrund seiner vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen und auch trotz seiner psychischen Erkrankung und Medikamentenabhängigkeit gesundheitlich zu bewältigendes Tätigkeitsfeld eröffnet sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1994 - IV ZR 110/92 - NJW-RR 1994, 664).
  • OLG Dresden, 29.05.2013 - 7 U 1220/12

    Berufsunfähigkeit bei Ausübung mehrerer Berufe

    Der Senat ist der festen Überzeugung, dass sich schon aus dem Vergleich dieser Zahlen ergibt, dass diese weitere gewerbliche Tätigkeitsfeld des Klägers gegenüber der rein handwerklichen Betätigung des Klägers nicht so in den Hintergrund gedrängt wird, dass sie für die Charakterisierung des streitentscheidenden Berufsbilds außer Ansatz bleiben könnte (vgl. zur Bedeutung von Einnahmen aus VuV auch BGH, Urt. v. 16.03.1994 - IV ZR 110/92, NJW-RR 1994, 664).
  • OLG Brandenburg, 14.11.2018 - 11 U 124/17

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Kostenentscheidung nach Vergleichsabschluss

    Denn nach seit langem ganz herrschender Auffassung, die inzwischen - mit Wirkung ab 01.01.2008 - Eingang in das Gesetz gefunden hat (§ 172 Abs. 2 VVG) und die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung stets die von der versicherten Person zuletzt - in ihren gesunden Tagen - ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit relevant (so bereits BGH, Urt. v. 30.09.1992 - IV ZR 227/91, LS 1 sowie Rdn. 11 und 16 ff., juris = BeckRS 9998, 166041; Urt. v. 16.03.1994 - IV ZR 110/92, Rdn. 12, juris = BeckRS 9998, 78278; Urt. v. 03.04.1996 - IV ZR 344/94, Rdn. 12 f., juris = BeckRS 9998, 02354; vgl. ferner Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., BU § 2 Rdn. 1 und 17 ff., m.w.N.).
  • LG München I, 26.03.2021 - 26 O 11852/18

    Rente, Erkrankung, Leistungen, Krankheit, Versorgung, Versicherungsnehmer,

    Sofern dem Versicherten eine Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist und ihnen ein ausreichendes eigenes Betätigungsfeld verbleibt, können Sie nicht als berufsunfähig angesehen werden (BGH VersR 1996, 1090; 1994, 587; 1992, 1386).
  • OLG Nürnberg, 23.02.1995 - 8 U 2117/94

    Leistungsfreiheit der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei Landwirt

    Maßgebend für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die Tätigkeit, die der Kläger konkret bis zu dem Zeitpunkt ausgeübt hat, für den er ihren bedingungsgemäßen Eintritt geltend macht (BGH, VersR 1994/587 2. a)).
  • LG Coburg, 28.08.2009 - 11 O 480/05

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verweisbarkeit des Versicherten auf einen

    Die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte tatsächliche Tätigkeit ist maßgeblich für die Feststellung der Berufsunfähigkeit (so auch die vom Beklagtenvertreter angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in VersR 1994, 587; 1996, 830) im medizinischen Sinne.
  • LG Limburg, 19.12.2001 - 1 O 11/01
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