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BGH, 22.03.1989 - IVb ZA 3/89 |
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Die gegenteilige Auffassung, die auch der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit einem Beschluss vom 22. März 1989 (IVb ZA 3/89, juris Rn. 1) zugrunde gelegt hat, sieht für eine einschränkende Anwendung des § 337 ZPO auf die tatsächlich nicht erschienene Partei keine Veranlassung.