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VGH Baden-Württemberg, 26.10.1979 - IX 805/79 |
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Oktober 1979 - IX 805/79 (https://dejure.org/1979,21123)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Sachsen, 13.03.2009 - 2 A 561/08
Exmatrikulation; Prüfungsordnung; Leistungsnachweis; Nichtbestehen; Beurlaubung
Nach ihrem Sinn und Zweck umfasst diese Vorschrift auch den Fall, dass der Student im gewählten Studiengang eine Prüfung, die Teil der Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung ist oder aber einen Leistungsnachweis, der für das Bestehen der Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden hat (vgl. nunmehr ausdrücklich § 21 Abs. 2 Nr. 7 SächsHSG [n. F.] sowie VGH BW, Beschl. v. 26.10.1979 - IX 805/79 - juris für das dortige Landesrecht). - VG Hannover, 29.08.2002 - 6 A 213/01
Exmatrikulation: Gesetzesvorbehalt; Gesetzesvorbehalt: Exmatrikulation; …
Dieser muss den Hochschulen die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Exmatrikulation wenigstens in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz vorgeben (VGH Mannheim, Beschluss vom 26.10.1979 - IX 805/79 - zitiert nach JURIS). - VG Weimar, 29.05.2008 - 2 K 1663/07 Diese gesetzgeberische Gestaltungspflicht folgt nicht allein aus dem Rechtsstaatsprinzip, sondern vor allem daraus, dass es sich hier um eine Einschränkung einer durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Rechtsposition handelt, die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt (vgl. VG Hannover, Urteil vom 29.08.2002 - 6 A 213/01 - VGH Mannheim, Beschluss vom 26.10.1979 - IX 805/79 - jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).