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   BFH, 24.10.1995 - IX B 106/95   

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https://dejure.org/1995,7029
BFH, 24.10.1995 - IX B 106/95 (https://dejure.org/1995,7029)
BFH, Entscheidung vom 24.10.1995 - IX B 106/95 (https://dejure.org/1995,7029)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 1995 - IX B 106/95 (https://dejure.org/1995,7029)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einkunftserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 24.10.1995 - IX B 106/95
    Die Vorinstanz ist nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Januar 1993 IX R 269/87 (BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615) abgewichen.

    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, wann Treuhandverhältnisse im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung "anzuerkennen" sind, durch das Urteil des Senats in BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615 hinreichend geklärt ist.

    Der Senat hat bisher offengelassen, ob in den einzelnen zu entscheidenden Fällen Verlustzuweisungsgesellschaften im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgelegen haben, hat aber immer wieder deutlich gemacht -- z. B. auch in dem Urteil in BFHE 170, 383, 391, BStBl II 1994, 615 --, daß diese Grundsätze auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten.

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus BFH, 24.10.1995 - IX B 106/95
    Im übrigen ist nicht klärungsbedürftig -- weil nicht zweifelhaft --, daß der Steuerpflichtige seine Überschußerzielungsabsicht darlegen und beweisen muß, wenn an ihr Zweifel bestehen (so der Senat z. B. in dem Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, 419, BStBl II 1995, 116 für Vorliegen von Rückkaufangeboten --, und dem Urteil vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301, mit umfangreichen weiteren Nachweisen für Mietkaufmodelle).
  • BFH, 15.09.1992 - IX R 15/91

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietkaufmodellen (§ 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 24.10.1995 - IX B 106/95
    Im übrigen ist nicht klärungsbedürftig -- weil nicht zweifelhaft --, daß der Steuerpflichtige seine Überschußerzielungsabsicht darlegen und beweisen muß, wenn an ihr Zweifel bestehen (so der Senat z. B. in dem Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, 419, BStBl II 1995, 116 für Vorliegen von Rückkaufangeboten --, und dem Urteil vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301, mit umfangreichen weiteren Nachweisen für Mietkaufmodelle).
  • BFH, 07.08.1980 - II R 119/77

    Betriebsprüfung - Beginn der Betriebsprüfung - Aktenstudium -

    Auszug aus BFH, 24.10.1995 - IX B 106/95
    Der II. Senat des BFH hat im Urteil vom 7. August 1980 II R 119/77 (BFHE 131, 437, BStBl II 1981, 409) das Gegenteil ausgeführt.
  • BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

    Zusätzlich ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechungsgrundsätze zu Verlustzuweisungsgesellschaften auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1995 IX B 106/95, BFH/NV 1996, 395; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615, unter IV.).
  • FG Berlin, 09.03.1999 - 5 K 5585/96
    Diese zu gewerblich geprägten Personengesellschaften ergangene Rechtsprechung ist zwar grundsätzlich auf die Beurteilung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung übertragbar (siehe BFH, Beschluß vom - 24. Oktober 1995 - IX B 106/95 -;, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -;BFH/NV-; 1996, S. 395).
  • FG Saarland, 22.08.2001 - 1 V 77/01

    Einkunftserzielungsabsicht bei Errichtung von Immobilien nach dem Bauherrenmodell

    Hierbei sei die Rechtsprechung über die Verlustzuweisungsgesellschaften auch auf die Bauherrengemeinschaften und geschlossene Immobilienfonds anwendbar (BFH vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BStBl. II 1996, 219; vom 24. Oktober 1995 IX B 106/95, BFH/NV 1996, 395; vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFH/NV 2001, 523).
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