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   BFH, 08.07.2005 - IX B 23/05   

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https://dejure.org/2005,12331
BFH, 08.07.2005 - IX B 23/05 (https://dejure.org/2005,12331)
BFH, Entscheidung vom 08.07.2005 - IX B 23/05 (https://dejure.org/2005,12331)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 2005 - IX B 23/05 (https://dejure.org/2005,12331)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.03.2004 - VII B 239/02

    Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle

    Auszug aus BFH, 08.07.2005 - IX B 23/05
    Soweit sie als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) pauschal die verspätete Absetzung des Urteils rügen (Verletzung von § 119 Nr. 6 FGO; s. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114), fehlt es an der Darlegung, aus welchen Einzeltatsachen sich der behauptete Verfahrensfehler ergeben soll.
  • BFH, 16.09.2002 - IX B 20/02

    Rüge von Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 08.07.2005 - IX B 23/05
    Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die für die Prüfung eines Verfahrensmangels abzustellen ist (z.B. BFH-Beschluss vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186), eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war und Aktenteile unzutreffend gewürdigt sind.
  • BFH, 10.09.2003 - IX B 43/03

    Verfahrensmangel; große Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG

    Auszug aus BFH, 08.07.2005 - IX B 23/05
    Nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens wenden sich die Kläger vielmehr --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG; mit solchen der Revision vorbehaltenen Einwendungen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 IX B 43/03, BFH/NV 2003, 1582).
  • BFH, 14.06.2011 - V B 24/10

    Auslegung und Umdeutung von außerprozessualen Willenserklärungen Divergenz,

    Davon ist nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann auszugehen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116; vom 7. Juli 2005 IX B 23/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597).
  • BFH, 14.12.2007 - III B 178/06

    Anschaffung von Allergiebettzeug ohne amtsärztliches Attest - Einholung eines

    Da sich die Sachbehandlung nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu richten hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juli 2005 IX B 23/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 9. Dezember 2004 V B 85/04, BFH/NV 2005, 712; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79, m.w.N.), handelt es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn es eine Beweiserhebung unterlässt, auf die es nach seiner Einschätzung der Rechtslage im Ergebnis nicht ankommen kann (BFH-Beschlüsse vom 8. August 2005 VI B 18/05, BFH/NV 2005, 2042; vom 14. März 2006 I B 198/04, BFH/NV 2006, 2078; vom 19. September 2007 III B 59/06, BFH/NV 2007, 2245).
  • BFH, 14.03.2006 - I B 198/04

    Mitwirkung bei Auslandssachverhalt

    Denn zum einen ist bei der Frage nach dem Vorliegen eines Verfahrensmangels grundsätzlich auf diejenige Sachbehandlung abzustellen, die auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG geboten ist (BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 2005 IX B 23/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 9. Dezember 2004 V B 85/04, BFH/NV 2005, 712; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 79, m.w.N.).
  • BFH, 19.09.2007 - III B 59/06

    Bescheidänderung nach Bp; Nichtigkeit

    Da sich die Sachbehandlung nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu richten hat (BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 2005 IX B 23/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 9. Dezember 2004 V B 85/04, BFH/NV 2005, 712; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 79, m.w.N.), handelt das FG daher nicht verfahrensfehlerhaft, wenn es einen Vortrag nicht berücksichtigt und eine Beweiserhebung unterlässt, auf die es nach seiner Einschätzung der Rechtslage im Ergebnis nicht ankommen kann (BFH-Beschlüsse vom 8. August 2005 VI B 18/05, BFH/NV 2005, 2042; vom 14. März 2006 I B 198/04, BFH/NV 2006, 2078).
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