Rechtsprechung
BFH, 17.01.2013 - IX B 23/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Grundsätzliche Bedeutung einer das Eigenheimzulagenrecht betreffenden Rechtssache
- openjur.de
Grundsätzliche Bedeutung einer das Eigenheimzulagenrecht betreffenden Rechtssache
- Bundesfinanzhof
EigZulG § 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EigZulG § 19 Abs 9, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, EStG VZ 2009
Grundsätzliche Bedeutung einer das Eigenheimzulagenrecht betreffenden Rechtssache
- Bundesfinanzhof
Grundsätzliche Bedeutung einer das Eigenheimzulagenrecht betreffenden Rechtssache
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 EigZulG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 19 Abs 9 EigZulG vom 22.12.2005, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2009
Grundsätzliche Bedeutung einer das Eigenheimzulagenrecht betreffenden Rechtssache - rewis.io
Grundsätzliche Bedeutung einer das Eigenheimzulagenrecht betreffenden Rechtssache
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung der Eigenheimzulage mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
Rechtssachen zur Eigenheimzulage nur noch ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen-Anhalt, 30.11.2011 - 2 K 1071/07
- BFH, 17.01.2013 - IX B 23/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 21.09.2011 - IX B 171/10
Eigenheimzulage - Genossenschaftliches Wohnen als Förderzweck - Förderung durch …
Auszug aus BFH, 17.01.2013 - IX B 23/12
Nur ausnahmsweise sind noch grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2011 IX B 171/10, BFH/NV 2012, 12, m.w.N.).
- FG Düsseldorf, 04.05.2017 - 8 K 329/15
Keine Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen …
Es ist aber nach dem Aufgabenbereich einer Flugbegleiterin als Servicekraft im Flugzeug - diesen hat die Klägerin mit Schreiben vom 01.05.2017 noch einmal geschildert (Blatt 77 und 78 der Gerichtsakte) - davon auszugehen, dass sie außerhalb ihrer Arbeitszeit im Flugzeug sowie des Briefings im Flughafen nur wenige gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten erledigen muss (so die Beschreibung der Büroarbeiten, die üblicherweise in einem Arbeitszimmer verrichtet werden, Vorlagebeschluss des BFH vom 21.11.2013 IX B 23/12, BStBl II 2014, 3412).