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   BFH, 20.04.2000 - IX B 8/00   

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https://dejure.org/2000,9169
BFH, 20.04.2000 - IX B 8/00 (https://dejure.org/2000,9169)
BFH, Entscheidung vom 20.04.2000 - IX B 8/00 (https://dejure.org/2000,9169)
BFH, Entscheidung vom 20. April 2000 - IX B 8/00 (https://dejure.org/2000,9169)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 20.04.2000 - IX B 8/00
    Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen darf er insbesondere die besondere Inflationsanfälligkeit dieser Einkunftsart und ihre Bedeutung für die existenzsichernde Versorgung und Altersvorsorge berücksichtigen (BVerfGE 84, 239, BStBI II 1991, 654, unter C. II. 4. b).
  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

    Der IX. Senat des BFH hat eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 4 EStG wiederholt abgelehnt, ohne dessen Verfassungsgemäßheit zu thematisieren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 IX B 8/00, BFH/NV 2000, 1095, und vom 17. Juli 2000 IX B 57/00, BFH/NV 2000, 1471).
  • FG München, 16.09.2003 - 12 K 1013/03

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung in den Jahren 1994, 1995, 2000, 2001;

    Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Gesetzgeber unter Beachtung der gesamtwirtschaftlichen Anforderungen zwischen den einzelnen Einkunftsarten - auch durch Gewährung unterschiedlicher Freibeträge - differenzieren darf und dass die Höhe des Sparerfreibetrags mit Rücksicht auf die Inflationsanfälligkeit dieser Einkunftsart und ihrer Bedeutung für die existenzsichernde Versorgung und die Altersvorsorge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH-Beschluss vom 20. April 2000 IX B 8/00, BFH / NV 2000, 1095 m. w. Nw.).
  • FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 2435/02

    Waisenrente als Bezug i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

    Diese Gesichtspunkte schließen die Übertragung des Sparerfreibetrages auf andere Einkunftsarten grundsätzlich aus (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 2000, IX B 8/00, BFHNV 2000, 1095).
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