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   BFH, 25.10.2005 - IX E 4/05   

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https://dejure.org/2005,10447
BFH, 25.10.2005 - IX E 4/05 (https://dejure.org/2005,10447)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2005 - IX E 4/05 (https://dejure.org/2005,10447)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - IX E 4/05 (https://dejure.org/2005,10447)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.11.2002 - I E 1/02

    Erinnerung, Mindestanforderungen

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - IX E 4/05
    Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.
  • BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - IX E 4/05
    Soweit die Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs --BFH-- rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 14.04.2003 - IX E 4/03

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - IX E 4/05
    Soweit die Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs --BFH-- rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 08.11.2006 - VIII E 10/06

    Einwendungen gegen die Kostenrechnung

    Mit der Erinnerung gemäß § 66 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, das heißt gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342).

    Soweit die Erinnerungsführerin die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des erkennenden Senats vom 19. Juli 2006 rügt, kann sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 342; vom 9. Dezember 2005 VI E 1/05, BFH/NV 2006, 602).

    Eine eindeutige und offenkundige unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG, die Anlass zu einer Nichterhebung der Kosten geben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 342; vom 20. April 2006 III E 3/06, BFH/NV 2006, 1499).

  • BFH, 30.01.2009 - VIII E 3/08

    Erinnerung gegen Kostenrechnung - Angebliche Fehlerhaftigkeit der

    Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschlüsse vom 8. November 2006 VIII E 10/06, [...]; vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342).

    Soweit der Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2006 III E 3/06, BFH/NV 2006, 1499; in BFH/NV 2006, 342).

  • BFH, 25.10.2005 - IX S 17/05

    Erinnerung; aufschiebende Wirkung

    Im Übrigen hat der Senat die Erinnerung mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen (Az. IX E 4/05); daher kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung nicht mehr in Betracht (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75; vom 13. Juni 2000 VIII E 4/00, BFH/NV 2000, 1238).
  • BFH, 14.04.2008 - IX E 2/08

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Sie rügen vielmehr --soweit ersichtlich-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH); hiermit können sie im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342).
  • BFH, 03.07.2006 - VI E 3/06

    Kostenansatz; Erinnerung

    Dieser schon zur Rechtslage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. geltende Grundsatz (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 23. November 1999 IX E 7/99, BFH/NV 2000, 727; vom 3. November 1997 XI E 3/97, BFH/NV 1998, 486) gilt unverändert fort (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2005 VI E 1/05, BFH/NV 2006, 602; vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342).
  • BFH, 14.04.2008 - IX E 3/08

    Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten i.S. von § 21 Abs. 1 GKG - Erinnerung

    Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache können mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342, m.w.N.).
  • BFH, 21.11.2007 - IX E 23/07

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Sie rügt vielmehr --soweit ersichtlich-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH); hiermit kann sie im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342).
  • BFH, 14.11.2007 - IX E 21/07

    Erinnerung gegen den Kostenansatz - Fälligkeit der Gerichtskosten trotz Erhebung

    Er rügt vielmehr --soweit ersichtlich-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH); hiermit kann er im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342).
  • BFH, 08.03.2007 - IX E 3/06

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Soweit sie sinngemäß die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden BFH-Beschlusses rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342, m.w.N.).
  • BFH, 10.05.2007 - IX E 10/07

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Soweit er die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden BFH-Beschlusses rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342, m.w.N.); dies trifft gleichermaßen für die sich aus der beigefügten Untätigkeitsklage ergebenden Einwendungen zu, die lediglich die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1999 bis 2003 betreffen.
  • FG München, 23.11.2012 - 4 Ko 2150/12

    4fache Wertgebühr bei Urteil aufgrund des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens

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