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BFH, 25.01.1994 - IX R 121/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anrechnung einer Prämie zur Förderung der Freimachung und der familiengerechten Belegung von großen Wohnungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Staatliche Prämie ist Mieteinnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Drittleistungen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.03.1991 - IX R 104/86
Zuschüsse nach § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG mindern stets die Herstellungskosten …
Auszug aus BFH, 25.01.1994 - IX R 121/90
Die Leistung eines Dritten muß jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999). - BFH, 26.08.1975 - VIII R 167/71
Zur einkommensteuerlichen Behandlung des Entgelts für die Übernahme einer Baulast
Auszug aus BFH, 25.01.1994 - IX R 121/90
Es würde sich dann um sonstige Einnahmen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG handeln (zur Übernahme einer Baulast als Leistung im Sinne dieser Vorschrift s. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. August 1975 VIII R 167/71, BFHE 116, 550, BStBl II 1976, 62).
- BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02
Fördermittel als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen, wie dies z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; vom 25. Januar 1994 IX R 121/90, BFH/NV 1994, 845, und vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702). - BFH, 14.10.2003 - IX R 12/02
VuV - öffentliche Fördermittel
Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen, wie dies z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; vom 25. Januar 1994 IX R 121/90, BFH/NV 1994, 845, und vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702). - BFH, 14.10.2003 - IX R 34/02
VuV - öffentliche Fördermittel
Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen, wie dies z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; vom 25. Januar 1994 IX R 121/90, BFH/NV 1994, 845, und vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702).
- BFH, 04.09.1996 - XI R 20/96
Vermietungseinkünfte bei Baulast
Die Verpflichtung zu einer Baulast bedeutet nicht die Hingabe eines Vermögenswertes; der Verpflichtete bleibt bürgerlich-rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer (BFH-Urteile vom 26. August 1975 VIII R 167/71, BFHE 116, 550, BStBl II 1976, 62; vom 25. Januar 1994 IX R 121/90, BFH/NV 1994, 845, unter 3.;… Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., 1996, § 22 Rz. 139, 150). - FG Hessen, 16.05.2002 - 1 K 4360/00
Zuschuss; öffentliche Mittel; Mehrfamilienhaus; Vermietung und Verpachtung; …
Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen (BFH-Urteile in BStBl II 1992, 999, und vom 25.01.1994 IX R 121/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1994, 845). - FG München, 27.06.2003 - 13 K 1554/02
Entschädigung für die Duldung der Verlegung und Unterhaltung; eines …
Auch die Verpflichtung zu einer Baulast bedeutet nicht die Hingabe eines Vermögenswerts; der Verpflichtete bleibt nicht nur bürgerlich-rechtlicher Eigentümer, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer (vgl. BFH-Urteile vom 26.8.1975 VIII R 167/71, BStBl II 1976, 62; 25.1.1994 X R 121/90, BFH/NV 1994, 845, unter 3. und 4.9.1996 XI R 20/96, BFH/NV 1997, 336).