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BGH, 14.05.2009 - IX ZB 247/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 4, 5 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) auf den Zuschlag zur Regelvergütung bei Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit aus- oder absonderbaren Vermögensgegenständen in erheblichem Umfang
- Judicialis
InsVV § 11 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsVV § 11 Abs. 1
Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 4, 5 InsVV auf den Zuschlag zur Regelvergütung bei Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit aus- oder absonderbaren Vermögensgegenständen in erheblichem Umfang - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Insolvenzrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.07.2006 - IX ZB 104/05
Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten bei der …
Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZB 247/07
Danach ist ein Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen (BGHZ 165, 266 und 168, 321). - BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04
Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung …
Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZB 247/07
Danach ist ein Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen (BGHZ 165, 266 und 168, 321). - BGH, 23.10.2008 - IX ZB 35/05
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Übergangsfällen
Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZB 247/07
Die Neuregelung durch die 2. ÄnderungsVO zur InsVV, nach der in solchen Fällen der Wert des Gegenstands in die Bemessungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F.), ist nicht anwendbar, weil die vorläufige Insolvenzverwaltung vor dem 29. Dezember 2006 endete (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323).