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   VGH Baden-Württemberg, 22.08.1989 - 1 S 1903/89   

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VGH Baden-Württemberg, 22.08.1989 - 1 S 1903/89 (https://dejure.org/1989,8860)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.08.1989 - 1 S 1903/89 (https://dejure.org/1989,8860)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. August 1989 - 1 S 1903/89 (https://dejure.org/1989,8860)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1989, 339
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung wegen Auslandsaufenthalts; Rücknahme einer

    Äußere Anhaltspunkte für die Beurteilung des Ausreisegrunds können die Dauer und der Zweck der Abwesenheit sein sowie der Abbruch oder die Aufrechterhaltung von Beziehungen (beispielsweise Ausreise unter Beibehaltung der Wohnung, Lösung oder Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, polizeiliche Abmeldung); Aufenthalte zu bloßen Besuchszwecken werden regelmäßig als vorübergehend angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.6.1987 - 11 S 1148/87 -, InfAuslR 1988, 72; Beschl. v. 22.8.1989 - 1 S 1903/89 -, InfAuslR 1989, 339; vgl. zum Ganzen auch GK-AuslR, § 44 Rdnr. 27f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.1993 - 11 S 1108/93

    Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung wegen

    Je länger die Ausreise andauert und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, daß der Grund für den Auslandsaufenthalt nicht vorübergehender Natur ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, InfAuslR 1989, 114, und Beschl. v. 28.4.1982, aaO.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.8.1989, InfAuslR 1989, 339).
  • VG München, 07.02.2013 - M 12 K 12.6045

    Staatenloser Palästinenser; Erlöschen Niederlassungserlaubnis; Überschreiten der

    Die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG setzt eine ununterbrochene Abwesenheit voraus und gilt nicht schon dann, wenn sich die Überschreitung des Zeitraums erst aus der Zusammenrechnung mehrerer Abwesenheitszeiten ergibt (VGH BW v. 22.2.1989, InfAuslR 1989, 339).
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