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   BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89   

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https://dejure.org/1989,4684
BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89 (https://dejure.org/1989,4684)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.1989 - 1 B 156.89 (https://dejure.org/1989,4684)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 1989 - 1 B 156.89 (https://dejure.org/1989,4684)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausreichende Würdigung des vom Kläger beanspruchten Umgangsrechts mit einem aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen stammenden Kind bei der rechtlichen Überprüfung der Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis - Gewährung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1990, 56
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89
    Der in Art. 6 GG verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Familie gebietet lediglich eine Güter- und Interessenabwägung, für die das Maß der rechtlichen und tatsächlichen familiären Verbundenheit mit dem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wesentlich ist (BVerwGE 69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 ; Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - ZfSH/SGB 1987, 263).

    Wenn dem geschiedenen ausländischen Elternteil die Personensorge für ein während dieser Ehe geborenes Kind nicht zusteht und mit ihm auch sonst keine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, braucht diesem Gesichtspunkt bei der Entscheidung über die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts in der Regel keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden (Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.04.1988 - 1 A 18.88

    Verweisung einer Sache

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89
    Die Gewährung eines (weiteren) Daueraufenthaltsrechts für diesen Zweck ist demgegenüber nicht geboten (Beschluß vom 14. April 1988 - BVerwG 1 A 18.88 -).
  • BVerwG, 13.03.1986 - 1 B 21.86

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Geschiedene Ehe des Ausländers - Kind

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89
    Dem verbleibenden, ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG fallenden (vgl. Beschluß vom 13. März 1986 - BVerwG 1 B 21.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 75) Recht des Ausländers zum Umgang mit seinem Kind, für das ihm kein Personensorgerecht zusteht, kann ausländerrechtlich regelmäßig dadurch genügt werden, daß nach Festlegung der Einzelheiten des Umgangsrechts durch das Familiengericht Besuchsaufenthalte gestattet werden.
  • BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 67/85

    Schutzbereich des Art. 6 GG für den nichtsorgeberechtigten Vater - Versagung der

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89
    Im gleichen Sinne hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis im-Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG jedenfalls dann unbedenklich ist, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft zwischen dem nichtsorgeberechtigten ausländischen Elternteil und seinem Kind hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (Beschluß vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - NJW 1989, 2195 = ZAR 1989, 132; Beschluß vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 - Beschluß vom 3. Oktober 1989 - 2 BvR 157/86 -).
  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist -

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89
    Der in Art. 6 GG verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Familie gebietet lediglich eine Güter- und Interessenabwägung, für die das Maß der rechtlichen und tatsächlichen familiären Verbundenheit mit dem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wesentlich ist (BVerwGE 69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 ; Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - ZfSH/SGB 1987, 263).
  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 52.81

    Volljährigkeit - Daueraufenthalt - Schutzgebot - Ausländer - Adoptiveltern -

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89
    Der in Art. 6 GG verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Familie gebietet lediglich eine Güter- und Interessenabwägung, für die das Maß der rechtlichen und tatsächlichen familiären Verbundenheit mit dem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wesentlich ist (BVerwGE 69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 ; Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - ZfSH/SGB 1987, 263).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89
    Im gleichen Sinne hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis im-Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG jedenfalls dann unbedenklich ist, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft zwischen dem nichtsorgeberechtigten ausländischen Elternteil und seinem Kind hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (Beschluß vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - NJW 1989, 2195 = ZAR 1989, 132; Beschluß vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 - Beschluß vom 3. Oktober 1989 - 2 BvR 157/86 -).
  • BVerwG, 04.04.1986 - 1 A 10.86

    Ehegattennachzug bei Mehrehe - Familienangehöriger - Ausländischer Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89
    Der in Art. 6 GG verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Familie gebietet lediglich eine Güter- und Interessenabwägung, für die das Maß der rechtlichen und tatsächlichen familiären Verbundenheit mit dem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wesentlich ist (BVerwGE 69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 ; Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - ZfSH/SGB 1987, 263).
  • BVerwG, 30.07.1987 - 1 B 86.87

    Kostenpflicht für einen Polizeieinsatz - Beurteilung der Kostenpflicht aus einer

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89
    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird auch nicht allein damit hinreichend dargetan, daß der Kläger eine Verletzung höherrangigen Rechts, hier des Art. 6 GG, geltend macht (Beschluß vom 30. Juli 1987 - BVerwG 1 B 86.87 -).
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Damit übereinstimmend hat auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dem Umgangsrecht des nicht-sorgeberechtigten geschiedenen ausländischen Elternteils bei der Entscheidung über die Gewährung eines Daueraufenthalts grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden braucht (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - BVerwGE 48, 299 ; Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 1 B 156.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 104 = InfAuslR 1990, 56 f.; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - InfAuslR 1986, 313 f.; Beschluß vom 10. März 1995 - BVerwG 1 B 217.94 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2; vgl. auch Beschluß vom 19. Juni 1997 - BVerwG 1 B 113.97 -).
  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96

    Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem

    Damit übereinstimmend hat auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dem Umgangsrecht des nicht-sorgeberechtigten geschiedenen ausländischen Elternteils bei der Entscheidung über die Gewährung eines Daueraufenthalts grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden braucht (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - BVerwGE 48, 299, 303 f.; Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 1 B 156.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 104 = InfAuslR 1990, 56 f.; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - InfAuslR 1986, 313 f.; Beschluß vom 10. März 1995 - BVerwG 1 B 217.94 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2; vgl. auch Beschluß vom 19. Juni 1997 - BVerwG 1 B 113.97 -).
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 16.96

    Visumspflicht auch bei Einreise zu Familienangehörigen

    Damit übereinstimmend hat auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dem Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten geschiedenen ausländischen Elternteils bei der Entscheidung über die Gewährung eines Daueraufenthalts grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden braucht (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - BVerwGE 48, 299 [BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71]; Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 1 B 156.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 104 = InfAuslR 1990, 56 f.; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - InfAuslR 1986, 313 f.; Beschluß vom 10. März 1995 - BVerwG 1 B 217.94 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2; vgl. auch Beschluß vom 19. Juni 1997 - BVerwG 1 B 113.97 -).
  • VGH Hessen, 26.02.1992 - 10 TH 1443/91

    Zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis; Verstoß gegen Rechtsvorschriften als

    Deshalb ist bei einer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Begegnungsgemeinschaft geführten Beziehung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers mit seinem Kind die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen in der Regel bzw. jedenfalls dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt erscheinen lassen, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn das Kind auf die dauernde Anwesenheit des nicht sorgeberechtigten Elternteils in seiner unmittelbaren Nähe angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.8.1989 - 2 BvR 67/85 - InfAuslR 1990 S. 3; BVerwG, Beschluß vom 20.11.1989 - 1 B 156/89 - InfAuslR 1990 S. 56).

    Ob einem solchen Recht ausländerrechtlich durch bloße Besuchsaufenthalte angesichts der damit verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen regelmäßig hinreichend genügt werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 20.11.1989 a.a.O.; Hamb OVG, Beschluß vom 18.5. 1990 - Bs IV 174/90 - InfAuslR 1990 S. 329 f.; Kugler, InfAuslR 1987 S. 79), kann hier dahinstehen, weil dem familiengerichtlich stark eingeschränkten, seit Oktober 1987 nicht mehr wahrgenommenen und für die Zukunft insgesamt gefährdeten Besuchsrecht des Antragstellers jedenfalls aufenthaltsrechtlich keine erhebliche Bedeutung zukommt, so daß auch die Mitwirkung an einem darüber geführten familiengerichtlichen Verfahren die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht rechtfertigt.

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