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   BVerwG, 03.03.1994 - 1 B 190.93   

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https://dejure.org/1994,5003
BVerwG, 03.03.1994 - 1 B 190.93 (https://dejure.org/1994,5003)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1994 - 1 B 190.93 (https://dejure.org/1994,5003)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1994 - 1 B 190.93 (https://dejure.org/1994,5003)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Aufenthaltzwecks durch Aufnahme einer Ausbildung nach Abbruch eines Studiums - Voraussetzungen für die Zulassung der Grundsatzrevision - Auslegung des "Aufenthaltszwecks" in § 28 Ausländergesetz (AuslG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 1125
  • InfAuslR 1994, 251
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1994 - 1 B 190.93
    Die Aufenthaltsbewilligung muß von Gesetzes wegen versagt werden (vgl. auch Urteil vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 1 S. 8 f. zum Nichtvorliegen eines Regelfalles nach § 7 Abs. 2 AuslG 1990).
  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

    Der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 11/6321, S. 65 f.) zufolge ist die Einführung einer strikten Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck und der Ausschluß der unbefristeten Verlängerung die Reaktion des Gesetzgebers auf die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Zweckbindung in der bisherigen ausländerrechtlichen Praxis (vgl. auch Beschluß vom 3. März 1994 - BVerwG 1 B 190.93 - Buchholz 402.240 § 28 AuslG 1990 Nr. 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2011 - 18 B 1220/11

    Zulässigkeit einer Ausnahme von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 S. 1

    Vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 3. März 1994 1 B 190.93 -, InfAuslR 1994, 251; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2008 13 S 2774/07 -, VBlBW 2008, 351.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1994 1 B 190.93 -, InfAuslR 1994, 251.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2008 - 13 S 2774/07

    Aufenthalt von Ausländern; Wechsel der Ausbildung

    Aus dem Erfordernis eines bestimmten Zwecks folgt vielmehr, dass dieser klar und eindeutig umrissen sein muss (vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 3.3.1994 - 1 B 190.93 -, NVwZ 1995, 1125; zur aktuellen Rechtslage Bay. VGH, Beschluss vom 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 - und Hamb. OVG, Beschluss vom 14.11.2007 - 3 Bs 232/07 - jew. juris).
  • OVG Hamburg, 30.05.2007 - 3 Bs 390/05

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums - Wechsel des Aufenthaltszweckes -

    Der Wechsel der Fachrichtung im Studium nach einem Fehlschlagen der zunächst gewählten Fachrichtung ist als Wechsel des Aufenthaltszwecks anzusehen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 16 AufenthG Rdnrn. 38 f.; GK-AufenthG, § 16 Rdnr. 18; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 16 AufenthG Rdnr. 17); gleiches gilt etwa für den Wechsel von einem fehlgeschlagenen Studium zu einer andersartigen Berufsausbildung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1994, InfAuslR 1994 S. 251, 252, zur Vorgängerregelung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG) oder für den Wechsel von einem Universitäts- zum Fachhochschulstudium in demselben Fach (vgl. Hailbronner, a. a. O., Rdnr. 41).
  • VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21

    Aufenthaltszweck; Klageänderung; Klageerweiterung; selbständige Tätigkeit;

    Insofern kann für den Wechsel der Erwerbstätigkeit nichts Anderes gelten als für den Wechsel des Studiengangs, den die Rechtsprechung ebenfalls als Wechsel des Aufenthaltszwecks ansieht (OVG Hamburg, Beschluss vom 30.5.2007 - 3 Bs 390/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2007 - 17 B 2379/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 7.9.2010 - 19 CS 10.168, Rn. 10 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.1994 - BVerwG 1 B 190.93 -, juris und Nr. 16.2 sowie Nr. 16.4.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG).
  • OVG Hamburg, 14.11.2007 - 3 Bs 232/07

    AufenthG 2004 § 16 Abs 1 ist eine Koppelungsvorschrift; Erteilung eines

    Dabei dürfte es sich im Vergleich zur Absolvierung des Studienkollegs zur Vorbereitung eines Studiums um einen völlig anders gearteten Ausbildungsgang und damit um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks handeln (vgl. zum Wechsel vom Studium der Betriebswirtschaftslehre zur Ausbildung an einer Berufsfachschule: BVerwG, Beschl. v. 3.3.1994, InfAuslR 1994, 251 zur Vorgängerregelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2006 - 18 B 1472/06

    Ausbildung Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltszweck Anschlussaufenthalt gesetzlicher

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1994 - 1 B 190.93 -, InfAuslR 1994, 251- 252 zur insofern vergleichbaren Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2000 - 18 B 67/00

    Rechtmäßigkeit des Wechsels eines Studiengangs i.R. einer Aufenthaltsbewilligung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 B 190.93 -, InfAuslR 1994, 251 = Buchholz 402.240 § 28 AuslG Nr. 1.
  • VG Sigmaringen, 03.02.2003 - 8 K 1807/02

    Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs

    Dagegen schließt eine im Hinblick auf das Studium der Betriebswirtschaftslehre erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht die Absolvierung einer Hauswirtschaftlichen Berufsschule, mithin eines völlig anders gearteten Ausbildungsgangs ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1994 - 1 B 190/93, NVwZ 1995, 1125-1126 = InfAuslR 1994, 251-252 = Buchholz 402.240 § 28 AuslG 1990 Nr. 1).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.1997 - 3 S 437/96
    Bei Studenten ist auf den Gesamtzusammenhang der Ausbildung zu achten und der Ausbildungszweck von vornherein danach auszurichten (BVerwG, Urt. vom 3.3.1994, NVwZ 1995, 1125 [1126]).
  • VG Ansbach, 17.11.1998 - AN 20 K 98.00075
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