Rechtsprechung
OLG Köln, 05.10.2009 - I-17 W 268/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Vergleich, Kostenaufhebung, Verfahrensdifferenzgebühr, Terminsgebühr
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
RVG Nr. 3101 Nr. 2, 3104
Vergleich, Kostenaufhebung, Verfahrensdifferenzgebühr, Terminsgebühr - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Kostenaufhebung in einem Prozessvergleich; Erstreckung einer für einen Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung auf die Verfahrensdifferenzgebühr im Fall einer gesonderten Regelung der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs in einem Prozessvergleich; ...
- Judicialis
RVG Nr. 3101 Nr. 2; ; RVG Nr. 3104
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3104
Umfang der Kostenaufhebung in einem Prozessvergleich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 19.05.2009 - 28 O 557/08
- OLG Köln, 05.10.2009 - I-17 W 268/09
Papierfundstellen
- MDR 2010, 114
- JurBüro 2010, 208
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06
Entstehung der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen …
Auszug aus OLG Köln, 05.10.2009 - 17 W 268/09
Er verweist hierzu auf die Rechtssprechung des BGH (Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 101/06 = AGS 2007, 341 = NJW-RR 2007, 1149 = MDR 2007, 918), wonach bei einer Einigung der Parteien im Vergleichswege, die vom Gericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreit gehört, auch wenn die Parteien die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben haben. - OLG Koblenz, 29.12.2006 - 14 W 802/06
Berechnung der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht rechtshängige Ansprüche …
Auszug aus OLG Köln, 05.10.2009 - 17 W 268/09
Anders kann die von den Parteien insoweit gewählte Regelung bei einer objektivierten, am Empfängerhorizont einer durchschnittlichen Prozesspartei durchgeführten Auslegung nicht verstanden werden, §§ 133, 157 BGB analog (ebenso: OLG München AGS 2006, 725 = Rpfleger 2006, 572 = FamRZ 2006, 1695 = JB 2006, 598; OLG Koblenz AGS 2007, 367 = JB 2007, 138 = OLGR 2007, 431). - OLG München, 17.05.2006 - 11 WF 1030/06
Anwaltsgebühren bei gesonderter Regelung der Kosten des Rechtsstreits in einem …
Auszug aus OLG Köln, 05.10.2009 - 17 W 268/09
Anders kann die von den Parteien insoweit gewählte Regelung bei einer objektivierten, am Empfängerhorizont einer durchschnittlichen Prozesspartei durchgeführten Auslegung nicht verstanden werden, §§ 133, 157 BGB analog (ebenso: OLG München AGS 2006, 725 = Rpfleger 2006, 572 = FamRZ 2006, 1695 = JB 2006, 598; OLG Koblenz AGS 2007, 367 = JB 2007, 138 = OLGR 2007, 431). - LG Heidelberg, 25.10.2006 - 6 T 76/06
Ausgestaltung der Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Notariats 7 …
Auszug aus OLG Köln, 05.10.2009 - 17 W 268/09
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist desweiteren eine Terminsgebühr nach einem Streitwert von 14.000,00 EUR zwar entstanden, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die mitverglichenen, nicht rechtshängigen Ansprüche Gegenstand des Termins waren (OLG Hamm AGS 2007, 399).
- BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17
Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht …
Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647).b) Nach anderer Ansicht gehören die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (OLG München, JurBüro 2006, 598, 599; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208, 209).
- OLG Stuttgart, 11.07.2017 - 8 W 222/17
Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten: Erstreckung einer in einem …
Das Beschwerdegericht schließt sich der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart/8. Zivilsenat, Beschluss vom 21.01.2013 - 8 W 21/13, Beschluss vom 21.10.2015 - 8 W 377/15, jeweils nicht veröff.; OLG Köln MDR 2010, 114; OLG Koblenz JurBüro 2007, 138; OLGR Celle 2009, 116; OLG München FamRZ 2006, 1695) an, wonach eine Vereinbarung, mit der die Kosten eines Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass die etwaigen durch die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche (aus dem Mehrwert des Vergleichs) verdienten anwaltlichen Gebühren bzw. Gebührenerhöhungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind.