Rechtsprechung
KG, 02.11.2004 - 7 U 50/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Frage des Vorliegens eines Ermessensspielraumes bei der Entscheidung des Berufungsgericht über die Zurückweisung einer Berufung ; Möglichkeit des Vorliegens eines ...
- Judicialis
ZPO § 522 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 522 Abs. 2
Zur Eröffnung eines Ermessensspielraums beim § 522 Abs. 2 ZPO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin - 11 O 264/03
- KG, 02.11.2004 - 7 U 50/04
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Dresden, 13.12.2007 - 12 U 1498/07
§ 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B a.F. AGB-rechtlich unwirksam!
Es besteht lediglich ein Beurteilungsspielraum für die Frage, ob die Voraussetzungen für das Beschlussverfahren vorliegen und das Berufungsgericht muss von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen, wenn es nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage einstimmig der Ansicht ist, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Norm im konkreten Fall erfüllt sind (so: KG, Beschluss vom 02.11.2004, Az. 7 U 50/05, KGR Berlin 2005, 109 f., zitiert nach Juris, TZ 3, 4). - OLG Köln, 15.06.2005 - 2 U 44/05
Unverzügliche Zurückweisung der Berufung trotz Fristsetzung zur …
Der Senat ist nämlich mit dem Oberlandesgericht Rostock der Auffassung, dass die von dem Gesetz bei Vorliegen der in § 522 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen zwingend, d.h. ohne Handlungsermessen ("weist... zurück") vorgesehene Beschlussverwerfung (vgl. Senat, MDR 2003, 1435; KG KGReport Berlin 2005, 109; OLG Celle, NJW 2002, 2800) generell auch im Falle einer zulässigen Klageerweiterung oder Widerklage zu erfolgen hat (vgl. OLG Rostock, OLGR Brandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock 2003, 355 = MDR 2003, 1195; vgl. auch OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2004, 48; OLG Frankfurt, NJW 2004, 146). - KG, 13.12.2005 - 7 U 80/05
Rechtliches Gehör: Verletzung durch einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO
Das Berufungsgericht muss von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen, wenn es nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage einstimmig der Ansicht ist, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Norm im konkreten Fall erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des Senats; vergl. KGR 2005, 109). - KG, 13.02.2009 - 7 U 86/08
Bauprozess: Zulässigkeit der unverzüglichen Zurückweisung einer Berufung durch …
Das Berufungsgericht muss von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen, wenn es nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage einstimmig der Ansicht ist, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Norm im konkreten Fall erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des Senats; vergl. KGR 2005, 109).