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   LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20 B ER   

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LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20 B ER (https://dejure.org/2020,46896)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 20.05.2020 - L 1 KA 2/20 B ER (https://dejure.org/2020,46896)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - L 1 KA 2/20 B ER (https://dejure.org/2020,46896)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20
    Das bedeutet, dass die vertragsärztlichen Leistungen nur durch genau die Ärztinnen und Ärzte erbracht werden dürfen, auf die sich etwaige Anstellungsgenehmigungen und die Zulassungen als Vertragsarzt beziehen (BSG, Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Bereits vor Einführung der "Lebenslangen Arztnummer" (LANR) zum 01.07.2008 gemäß § 37a, § 44 Abs. 7 BMV-Ä bestand demzufolge die Pflicht zur arztbezogenen Kennzeichnung z.B. der durch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) abgerechneten Leistungen (BSG, Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - juris Rn. 17).

    Richtig ist, dass die Rechtsprechung des BSG, nach der es sich bei der gegenseitigen (internen) Vertretung der Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nicht um eine Vertretung i.S.d. § 32 Ärzte-ZV handelt, auf MVZ und die dort angestellten Ärzte übertragbar ist (BSG, Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - juris Rn. 27).

    Denn gerade eine derartige interne Vertretung, die - wie hier - der Kassenärztlichen Vereinigung nicht angezeigt worden ist - kann dazu führen, dass das MVZ bei einer Plausibilitätsprüfung auf der Grundlage arztbezogener Quartalszeitprofile auffällig wird, weil ein angestellter Arzt die zeitlichen Grenzen der ihm genehmigten Beschäftigung überschritten hat; mit einer rechtlich zulässigen internen Vertretung kann im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung die Auffälligkeit aber nur erklärt werden, wenn der (angestellte) Arzt, der die Vertretung übernommen hat, tatsächlich in der Lage war, die unter seiner Arztnummer abgerechneten Leistungen zu erbringen (BSG, Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - juris Rn. 31).

    Dies könnte - allerdings nur für die Dauer von drei Monaten (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - juris Rn. 30) - ohne weiteres zulässig gewesen sein.

    Dies setzt ersichtlich auch das BSG voraus, indem es ausführt, dass auch bei einer rechtlich zulässigen internen Vertretung zu prüfen ist, ob der Vertreter in der Lage war, die unter seiner Arztnummer (Hervorhebung durch den Senat) abgerechneten Leistungen zu erbringen (BSG, Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - juris Rn. 31).

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - Rechtsgrundlage für

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20
    Die Heilung eines Anhörungsmangels kann während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, wenn dem Betroffenen hinreichende Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Bundessozialgericht &61531;BSG&61533;, Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R - juris Rn. 20, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Rechtsgrundlage für eine Korrektur rechtswidriger vertragsärztlicher Honorarbescheide ist ausschließlich die bereichsspezifische Sonderregelung in § 106d Abs. 2 SGB V, die unabhängig von der Wahrung oder Nichtwahrung der Ausschlussfrist die allgemeine Befugnisnorm für eine Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte in § 45 SGB X verdrängt (BSG, Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R - juris Rn. 24).

    Eine Rücknahme des Honorarbescheides ist jedoch unter Berücksichtigung der Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB X auch nach Ablauf der Frist möglich (BSG, Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R - juris Rn. 29).

    Ermessen musste die Antragsgegnerin bei Erlass des Richtigstellungsbescheides nicht ausüben, weil die bereichsspezifische Sonderregelung zur Korrektur vertragsärztlicher Honorarbescheide in § 106d Abs. 2 Satz 1 SGB V - anders als § 45 SGB X - keine Verpflichtung zur Ermessensausübung vorsieht, sondern eine gebundene Entscheidung enthält (BSG, Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist anzunehmen, wenn die Behörde mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen hat; hierzu gehören auch alle Tatsachen, die die besonderen Rücknahmevoraussetzungen beschreiben (BSG, Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R - juris Rn. 33 m.w.N.).

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20
    Denn die hohe Qualität der vertragsärztlichen Versorgung kann nur gewährleistet werden, wenn die Leistungen von demjenigen persönlich erbracht werden, der auf der Grundlage der Regelungen über die Zulassung bzw. Ermächtigung oder Anstellung von Leistungserbringern als befähigt angesehen worden ist, qualitätsgerechte Leistungen zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Der Honorierung werden die Angaben der Leistungserbringer über die von ihnen erbrachten Leistungen zugrunde gelegt, so dass man auf deren Richtigkeit vertrauen können muss: Dies ist ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung (BSG, Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R - juris Rn. 35).

  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 46/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20
    Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vor, es sei unzutreffend, dass ein Arzt immer unter seiner Arztnummer die Leistungen angeben müsse und bezieht sich hierzu auf Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf B 6 KA 46/17 R und B 6 KA 49/02 R).

    Sie selbst zitiert Rechtsprechung des BSG, aus der sich eindeutig die Funktion der lebenslangen Arztnummer ergibt, nämlich: die Zuordnung jeder einzelnen Behandlungsmaßnahme zu einem bestimmten Arzt zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 27.06.2018 - B 6 KA 46/17 R - juris Rn. 30).

  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 65/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - rechtswidrige Zuweisung eines

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20
    Im Rahmen des Berichtigungsverfahrens sind die speziellen Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X entsprechend heranzuziehen (BSG, Urteil vom 15.05.2019 - B 6 KA 65/17 R - juris Rn. 23).

    Liegen sie vor, sind Korrekturen von rechtswidrigen Bescheiden auch rückwirkend möglich (vgl. für Regelleistungsvolumen-Zuweisungsbescheide: BSG, Urteil vom 15.05.2019 - B 6 KA 65/17 R - juris Rn. 25).

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 47/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gebot der persönlichen Leistungserbringung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20
    § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist auch bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen im Vertragsarztrecht nach Ablauf der Ausschlussfrist entsprechend anwendbar ist (BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 47/16 R - juris Rn. 39 m.w.N.).
  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91

    Verwertung sog. "Tagesprofile" - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten -

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20
    Der Arzt verstößt hiergegen, wenn er Leistungen abrechnet, die er entweder nicht oder nicht vollständig oder nicht selbst erbracht hat (vgl. schon BSG, Urteil vom 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • LSG Hessen, 24.07.2019 - L 4 KA 24/17

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20
    Diese Pflicht zur stets korrekten Leistungsabrechnung hat einen besonders hohen Stellenwert; denn das Abrechnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztlichen Versorgung baut auf Vertrauen auf (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 24.07.2019 - L 4 KA 24/17 - juris Rn. 44).
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Plausibilitätsprüfung - Kassenärztliche

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20
    Daran hat sich durch die Einfügung eines neuen § 106d Abs. 5 Satz 3 SGB V mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2019 (BGBl. I 646) nichts geändert (BSG, Urteil vom 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R - juris Rn. 34).
  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R

    Vertragsarzt - Honorarabrechnung für belegärztlich erbrachte stationäre

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KA 2/20
    Die Heilung eines Anhörungsmangels kann während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, wenn dem Betroffenen hinreichende Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Bundessozialgericht &61531;BSG&61533;, Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R - juris Rn. 20, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - fehlerhafte Honorarzahlung ohne Berücksichtigung

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R

    Regelung über Gemeinschaftspraxis in Ärzte-ZV - formelles Gesetz -

  • LSG Sachsen, 22.02.2016 - L 1 KR 217/15
  • SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19
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