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   LSG Sachsen, 17.10.2007 - L 1 KR 18/06   

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LSG Sachsen, 17.10.2007 - L 1 KR 18/06 (https://dejure.org/2007,12308)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 17.10.2007 - L 1 KR 18/06 (https://dejure.org/2007,12308)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - L 1 KR 18/06 (https://dejure.org/2007,12308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Bildtelefon

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Versorgung mit einem Bildtelefon aufgrund beidseitiger Gehörlosigkeit; Erfordernis des Hilfsmittels Bildtelefon für die Ermöglichung eines direkten Dialogs in der Gebärdensprache; Sicherung eines Erfolges einer Krankenbehandlung durch ein Bildtelefon

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2007 - L 1 KR 18/06
    a) Gegenstand des Behinderungsausgleichs im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nach der Rechtsprechung des BSG zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Organfunktionen dienen (BSG, Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - juris Rn. 12; Urteil vom 17.01.1996 - 3 RK 16/95 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 20; Urteil vom 17.01.1996 - 3 RK 38/94 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 18).

    Denn der Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst auch Hilfsmittel, welche die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen, wenn ihr Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (BSG, Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - juris Rn. 12; Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7).

    Zu derartigen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst; dazu zählen auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - juris Rn. 12; Urteil vom 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 10 Rn. 14; Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 46).

    Auch bei der Verwirklichung des Grundbedürfnisses Mobilität ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG von der gesetzlichen Krankenversicherung stets nur die Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraumes im Nahbereich der Wohnung zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - juris Rn. 12-18).

    Ein über die Befriedigung von Grundbedürfnissen hinausgehender Behinderungsausgleich ist als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen (BSG, Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - juris).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2007 - L 1 KR 18/06
    Die erste Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V betrifft lediglich solche Gegenstände, die auf Grund ihrer Hilfsmitteleigenschaft spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt werden, um zu ihrem Erfolg beizutragen (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176 Rn. 11 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7).

    Denn der Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst auch Hilfsmittel, welche die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen, wenn ihr Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (BSG, Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - juris Rn. 12; Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7).

    Denn die gesetzliche Krankenversicherung schuldet nur einen Basisausgleich der Behinderung selbst in Form eines Aufschließens zu Gesunden, nicht aber im Sinne des vollständigen Gleichziehens (siehe BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, jeweils Rn. 14).

    Käme es entscheidend darauf an, wie häufig ein Kommunikationsmittel von Gesunden genutzt wird, würde sich die Frage stellen, ob bei den Mobilitätsmitteln nicht ebenso verfahren und in weiterem Umfang die behindertengerechte Ausrüstung von Kraftfahrzeugen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müsste, als es gegenwärtig der Fall ist (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7).

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R

    Mikroportanlage bei Erwachsenen kein Hilsmittel der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2007 - L 1 KR 18/06
    b) Wird eine Organfunktion wie das Hören durch ein Hilfsmittel nicht für alle Lebensbereiche, sondern nur noch für bestimmte Lebensbereiche ausgeglichen, so kommt es nur dann zu einer weiteren Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung, wenn es sich um Lebensbereiche handelt, die zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählen (BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 34; Urteil vom 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 29).

    Überdies haben Krankenversicherte nur Anspruch auf eine ausreichende Versorgung mit Hilfsmitteln nach dem jeweiligen Stand der Medizin und Technik, soweit Grundbedürfnisse betroffen sind, nicht aber auf eine optimale Ausstattung zum umfassenderen Ausgleich in allen Lebensbereichen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 34).

    Denn auch insoweit ist der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 34).

  • SG München, 04.10.2001 - S 44 KR 624/99

    Kostenübernahme für ein Bildtelefon durch die Krankenkasse

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2007 - L 1 KR 18/06
    Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.04.2004 unter Berufung auf das Urteil des Sozialgerichts (SG) München vom 08.01.2002 mit dem Aktenzeichen S 44 KR 624/99 Widerspruch ein.

    Die Argumentation, auf Grund der inzwischen vorhandenen Verbreitung von Telefonen in der Bevölkerung müsse auch einem Hörgeschädigten zur Verwirklichung seines Grundbedürfnisses auf Kommunikation auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung umfassend die Möglichkeit des Telefonierens eingeräumt werden (so neben der erstinstanzlichen Entscheidung: SG München, Urteil vom 04.10.2001 - S 44 KR 624/99 - juris S. 3-4; SG Dresden, Urteil vom 28.07.2005 - S 18 KR 398/02 - juris Rn. 19-24, und Urteil vom 01.08.2006 - S 25 KR 157/05 - juris Rn. 22-26), vermag nicht zu überzeugen.

    Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und derjenigen des SG München im Urteil vom 04.10.2001 (S 44 KR 624/99, juris, S. 3) handelt es sich bei einem Bildtelefon somit nicht um das einzige technische Hilfsmittel, das einem Gehörlosen eine fernmündliche Verständigung im Wege der Gebärdensprache und damit einen direkten Dialog ermöglicht.

  • LSG Sachsen, 13.06.2007 - L 1 KR 107/05
    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2007 - L 1 KR 18/06
    Bei dem vom Kläger hervorgehobenen Erfordernis der sofortigen Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe geht es um Prophylaxe, die weit im Vorfeld einer drohenden Behinderung ansetzt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 13.06.2007 - L 1 KR 107/05 - juris Rn. 14).

    Diese zählt aber ebenso wenig wie ein gesteigertes Sicherheitsbedürfnis Behinderter zu den allgemeinen Grundbedürfnissen (siehe hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 13.06.2007 zu einer Rauchmeldeanlage - L 1 KR 107/05 - S.8).

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95

    Luftreinigungsgerät als Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung, allgemeiner

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2007 - L 1 KR 18/06
    a) Gegenstand des Behinderungsausgleichs im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nach der Rechtsprechung des BSG zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Organfunktionen dienen (BSG, Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - juris Rn. 12; Urteil vom 17.01.1996 - 3 RK 16/95 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 20; Urteil vom 17.01.1996 - 3 RK 38/94 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 18).

    Die Versorgung mit einem Hilfsmittel, das eine Behinderung nur in einem unwesentlichen Umfang ausgleicht, ist aber unwirtschaftlich (so BSG, Urteil vom 17.01.1996 - 3 RK 16/95 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 20).

  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2007 - L 1 KR 18/06
    Dies gilt umso mehr, als der Kläger dazu in der Lage ist, sein Grundbedürfnis auf Kommunikation durch allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zu befriedigen (anders verhielt es sich in dem Sachverhalt, der dem Urteil des BSG vom 23.08.1995 - 3 RK 7/95 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 zugrunde lag).
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2007 - L 1 KR 18/06
    Dies ist etwa der Fall, wenn die Informationsaufnahme zum Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw. eines Schulwissens erforderlich ist (näher dazu BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 Rn. 12 ff.) oder wenn die Kommunikation mit anderen der Vermeidung von Vereinsamung dient (BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 Rn. 12; Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 S. 224 f.).
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2007 - L 1 KR 18/06
    Zu derartigen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst; dazu zählen auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - juris Rn. 12; Urteil vom 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 10 Rn. 14; Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 46).
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2007 - L 1 KR 18/06
    c) Darüber hinaus ist die Frage der Erforderlichkeit im Einzelfall im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V und im Sinne der vom SG ergänzend herangezogenen §§ 26 Abs. 2 Nr. 6, 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX auch deswegen zu verneinen, weil sich die Versorgung des Klägers mit einem Bildtelefon nicht mit dem in § 12 SGB V (in Verbindung mit § 7 und § 4 Abs. 2 SGB IX) normierten Wirtschaftlichkeitsgebot in Einklang bringen lässt (zum Zusammenspiel von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V siehe BSG, Urteil vom 29.09.1997 - 8 RKn 27/96 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 25).
  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Reha-Kinderwagen - Kind mit

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R

    Notebook kein Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

  • SG Dresden, 28.07.2005 - S 18 KR 398/02

    Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung,

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94

    Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

  • LSG Hessen, 12.04.2007 - L 1 KR 219/05

    Krankenversicherung - Bildtelefon kein notwendiges Hilfsmittel

  • SG Dresden, 01.08.2006 - S 25 KR 157/05

    Leistungspflicht der Krankenversicherung bei einem Spezialtelefon für

  • SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04

    Keine Kostenübernahme für ein Bildtelefon

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - L 5 KR 1365/16

    Krankenversicherung - Hörbehinderter - Kostenübernahme eines

    Das Telefonieren, auch mit Hilfe eines optischen Signalsenders, befriedige besondere private, berufliche oder gesellschaftliche Bedürfnisse, gehöre jedoch nicht zu den elementaren Lebensbetätigungen (vgl. auch etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.05.2007, - L 6 KR 4/06 - LSG Hessen, Urteil vom 12.04.2007, - L 1 KR 219/05-; LSG Sachsen, Urteil vom 17.10.2007, - L 1 KR 18/06 -, alle in juris).
  • SG Würzburg, 30.04.2008 - S 4 KR 393/07

    Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Telefons für Hörgeschädigte; Nicht

    Die Beklagte verweist zudem auf ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17.10.2007 (L 1 KR 18/06) zur fehlenden Hilfsmitteleigenschaft eines Bildtelefons.

    Darüber hinaus wäre nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Ausführungen in der Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17.10.2007, Az.: L 1 KR 18/06, zitiert nach juris) auch nicht davon auszugehen gewesen, dass es sich um einen von der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldeten Basisausgleich der Behinderung selbst in Form eines Aufschließens zu einem Gesunden, nicht aber im Sinne des voll-ständigen Gleichziehens gehandelt hätte.

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