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Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 1 KR 9/11   

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LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 1 KR 9/11 (https://dejure.org/2014,4209)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 04.03.2014 - L 1 KR 9/11 (https://dejure.org/2014,4209)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 04. März 2014 - L 1 KR 9/11 (https://dejure.org/2014,4209)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern einer GmbH ohne Sperrminorität

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 1 KR 9/11
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRS; vgl zuletzt BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - juris Rn. 13).

    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 16).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits aufgrund einer Unterordnung unter den Geschäftsführer regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 25 m. w. N.; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 72/92 - juris Rn. 14 f.).

  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92

    Abhängige Beschäftigung eines angestellten GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 1 KR 9/11
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits aufgrund einer Unterordnung unter den Geschäftsführer regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 25 m. w. N.; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 72/92 - juris Rn. 14 f.).

    Da die Klägerin hiernach einen unter Verletzung der Stimmbindungsvereinbarung vom 31. März 2010 ergangenen Gesellschafterbeschluss wegen dieser Verletzung durch Klage gegen die Gesellschaft anfechten könnte, ist ihre Rechtsmacht ab diesem Zeitpunkt der eines Gesellschafters mit Sperrminorität vergleichbar, da sie seither aufgrund der ihr durch die Stimmbindungsvereinbarung verliehenen Rechtsmacht ihr nicht genehme Beschlüsse und Weisungen abwenden kann Damit ist sie für die Zeit ab dem 31. März 2010 nicht (mehr) Beschäftigte i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 72/92 - juris Rn. 14).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 1 KR 9/11
    Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbständigen bzw. abhängigen Tätigkeit ist auch bei Familiengesellschaften die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. der Unternehmensführung abzuwenden (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R - juris Rn. 28).
  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 1 KR 9/11
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRS; vgl zuletzt BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - juris Rn. 13).
  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 1 KR 9/11
    Eine abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (z. B. BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 11 AL 25/02 R - juris Rn. 17).
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 1 KR 9/11
    Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinn gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (so schon BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 - juris - Leitsatz 1).
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 15/10 R

    Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status -

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 1 KR 9/11
    Die beiden Verfahren stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander, wobei die Zuständigkeit der Einzugsstelle zum einen durch die Vorschrift des § 7a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB IV, wonach die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen können, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen, sofern nicht die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet haben, eingeschränkt ist und zum anderen dadurch, dass nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Einzugsstelle einen Antrag nach Satz 1 zu stellen hat, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger bzw. (seit 1. September 2009) Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgeber oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 15/10 R - juris Rn. 22ff.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 - L 1 KR 572/11 - juris Rn. 35 f.).
  • BGH, 20.01.1983 - II ZR 243/81

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses wegen Verletzung einer schuldrechtlichen

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 1 KR 9/11
    Haben sich alle Gesellschafter außerhalb der Satzung ihren Mitgesellschaftern gegenüber schuldrechtlich verpflichtet, Gesellschaftsbeschlüsse nur einstimmig zu fassen, können nämlich Beschlüsse, die in Übereinstimmung mit der Satzung der Gesellschaft (idR mit der Mehrheit bzw. einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen), jedoch unter Verstoß gegen eine alle Gesellschafter bindende schuldrechtliche Verpflichtung ergangen sind, mit der Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden, da in diesem Falle kein Grund besteht, die vertragswidrig überstimmten Gesellschafter auf den umständlichen Weg einer Klage gegen die Mitgesellschafter zu verweisen, um durch deren Verurteilung zu einer gegenteiligen Stimmabgabe den Beschluss aus der Welt zu schaffen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 243/81 - juris Rn. 11; bestätigt in BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85 - juris Rn. 15; Zöllner in: a.a.O.).
  • BGH, 27.10.1986 - II ZR 240/85

    Anfechtbarkeit der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 1 KR 9/11
    Haben sich alle Gesellschafter außerhalb der Satzung ihren Mitgesellschaftern gegenüber schuldrechtlich verpflichtet, Gesellschaftsbeschlüsse nur einstimmig zu fassen, können nämlich Beschlüsse, die in Übereinstimmung mit der Satzung der Gesellschaft (idR mit der Mehrheit bzw. einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen), jedoch unter Verstoß gegen eine alle Gesellschafter bindende schuldrechtliche Verpflichtung ergangen sind, mit der Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden, da in diesem Falle kein Grund besteht, die vertragswidrig überstimmten Gesellschafter auf den umständlichen Weg einer Klage gegen die Mitgesellschafter zu verweisen, um durch deren Verurteilung zu einer gegenteiligen Stimmabgabe den Beschluss aus der Welt zu schaffen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 243/81 - juris Rn. 11; bestätigt in BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85 - juris Rn. 15; Zöllner in: a.a.O.).
  • OLG Köln, 25.07.2002 - 18 U 60/02

    Formbedürftigkeit eines Stimmbindungsvertrages

    Auszug aus LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 1 KR 9/11
    Bindungswidrig abgegebene Stimmen sind hiernach gültig, so dass eine Stimmbindungsvereinbarung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hat; sie reicht noch nicht in den Bereich hinein, der wegen seines organisationsrechtlichen Charakters durch Satzung bzw. Satzungsänderung in der dafür vorgesehenen Form geregelt werden muss (OLG Köln, Urteil vom 25. Juli 2002 - 18 U 60/02 - juris Rn. 62).
  • OLG Saarbrücken, 24.11.2004 - 1 U 202/04

    Familien-GmbH: Reichweite des Einstimmigkeitserfordernisses für die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2013 - L 1 KR 572/11
  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Mit Recht weist die Beigeladene zu 2. darauf hin, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrages von beiden Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung nicht geeignet ist, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden "Rechtsmachtverhältnisse" mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu "verschieben", weil der Stimmbindungsvertrag von jedem Gesellschafter und damit auch von dem Ehemann der Klägerin aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte (vgl zu diesem Gesichtspunkt allgemein schon BSG Beschluss vom 31.3.2014 - B 12 R 53/13 B; wie hier, jedoch unter Hinweis auf eine in solchen Fällen vermutete "Mangelfreiheit" des Gesellschafterbeschlusses LSG Hamburg Urteil vom 7.8.2013 - L 2 R 31/10 - Juris RdNr 28; aA Sächsisches LSG Urteil vom 4.3.2014 - L 1 KR 9/11 - Juris RdNr 44 f) ; die rechtliche "Machtposition" der Klägerin reichte damit, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, nicht so weit, dass sie sich aus der Weisungsabhängigkeit lösen konnte, oder dass sie sogar ihrerseits - wie das LSG meint - dem geschäftsführenden Ehemann trotz der ihm gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte Weisungen hätte erteilen können.
  • LSG Hessen, 15.05.2014 - L 1 KR 235/13

    Stimmrechtsbindungsvertrag in der GmbH und Statusfeststellungsverfahren -

    Deshalb begründen Stimmbindungsverträge nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen im Regelfall nur zwischen den an ihnen beteiligten Gesellschaftern schuldrechtliche Ansprüche und ein Streit um die Rechtsfolgen der Verletzung einer Stimmbindungsvereinbarung ist grundsätzlich nur unter den an der Vereinbarung Beteiligten und nicht mit der Hauptgesellschaft auszutragen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. März 2014, L 1 KR 9/11, juris RdNr. 43 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2017 - L 11 R 1310/16

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Die Bindung an das willensbildende Organ, Gesellschafterversammlung und die dortigen Mehrheitsverhältnisse stehen also in der Krise gegen den Kläger zu 1), was nach Auffassung des Senats ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist (ebenso LSG Baden-Württemberg 07.05.2014, L 4 KR 1024/13; Sächsisches LSG 04.03.2014, L 1 KR 9/11).
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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 29.02.2012 - L 1 KR 9/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,1877
LSG Hamburg, 29.02.2012 - L 1 KR 9/11 (https://dejure.org/2012,1877)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2012 - L 1 KR 9/11 (https://dejure.org/2012,1877)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - L 1 KR 9/11 (https://dejure.org/2012,1877)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 4/09 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Beitragspflicht

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.02.2012 - L 1 KR 9/11
    Im Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt und können danach auch Einnahmen, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen, zur Beitragsbemessung herangezogen werden (BSG 17.3.2010 - B 12 KR 4/09 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2010 - L 16 KR 335/10

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.02.2012 - L 1 KR 9/11
    Weder besteht ein Vertrauensschutz dahin, dass künftige Einnahmen nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterfallen werden, noch ist die Erwartung geschützt, eine Beitragspflicht könne durch Abtretungen, Verpfändungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über einen Anspruch beeinflusst werden, die nur die Verwendung der Einnahmen betreffen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 29.7.2010 - L 16 KR 335/10, NZS 2011, 585).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2015 - L 4 KR 88/14
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 29. Februar 2012, L 1 KR 9/11, hat das SG ausgeführt, dass nicht allein die frei verfügbaren Geldmittel beitragspflichtig seien, sondern auch solche Einnahmen, die zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt worden seien.
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