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   LSG Bayern, 30.08.2000 - L 11 AL 408/98   

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https://dejure.org/2000,14020
LSG Bayern, 30.08.2000 - L 11 AL 408/98 (https://dejure.org/2000,14020)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30.08.2000 - L 11 AL 408/98 (https://dejure.org/2000,14020)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30. August 2000 - L 11 AL 408/98 (https://dejure.org/2000,14020)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis für eine Fahrertätigkeit eines türkischen Arbeitnehmers auf dem Lkw eines deutschen Unternehmens im Auftrag eines türkischen Arbeitgebers; Grenzüberschreitender Güterverkehr; Einschränkung der Arbeitserlaubnisfreiheit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2000 - L 11 AL 408/98
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass einige Bestimmungen des ARB 1/80 unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht sind und sich ein türkischer Arbeitnehmer unmittelbar darauf berufen kann (zB im Urteil vom 23.01.1997 - Rs. C-171/75 "T." in NVwZ 1997 S 677 RdNr 15 bis 18, 22; vgl auch BVerwGE 98, 31 (33)).

    Legal sind der Aufenthalt und eine Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates, wenn Aufenthalt und Beschäftigung im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedsstaates erfolgen (EuGH Urteil vom 26.11.1998 - Rs. C-1/97 Rdnrn 50, 51, 52 = NVwZ 1999, 1099; BVerwGE 98, 31 (34)).

    Denn der Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" knüpft an das inländische Recht an (BVerwGE 98, 31 (34, 35)).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2000 - L 11 AL 408/98
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass einige Bestimmungen des ARB 1/80 unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht sind und sich ein türkischer Arbeitnehmer unmittelbar darauf berufen kann (zB im Urteil vom 23.01.1997 - Rs. C-171/75 "T." in NVwZ 1997 S 677 RdNr 15 bis 18, 22; vgl auch BVerwGE 98, 31 (33)).

    Der Beschluss 1/80 ARB beinhaltet einen weiteren durch die Art. 48, 49 und 50 EGV geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen der Türkei und den Mitgliedsstaaten (EuGH Urteil vom 23.01.1997 - Rs. C-171/95 "T." Rdnrn 19, 20 = NVwZ 1997, 677).

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 44/93

    Arbeitserlaubnis - Fahrendes Personal - Grenzüberschreitender Verkehr

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2000 - L 11 AL 408/98
    Das hat das BSG in einem insofern vergleichbaren Fall schon festgestellt (BSG SozR 3-4210 § 9 Nr. 1).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 10.03.1994 (SozR 3-4210 § 9 Nr. 1) klargestellt, dass die Normänderung zum 01.09.1993 nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung hatte und eine materiell-rechtliche, einengende Modifizierung der bisherigen Vorschrift gebracht hat.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2000 - L 11 AL 408/98
    Damit sollte ein wesentlicher Schritt zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Türkei und der Mitgliedsstaaten getan werden (EuGH Urteil vom 20.09.1990 - Rs. C-192/89 "S." Rdnr 20 = NVwZ 1991 S 255).
  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2000 - L 11 AL 408/98
    Legal sind der Aufenthalt und eine Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates, wenn Aufenthalt und Beschäftigung im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedsstaates erfolgen (EuGH Urteil vom 26.11.1998 - Rs. C-1/97 Rdnrn 50, 51, 52 = NVwZ 1999, 1099; BVerwGE 98, 31 (34)).
  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 61/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. August 2000 - L 11 AL 408/98 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

    das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. August 2000 - L 11 AL 408/98 - sowie das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Oktober 1998 - S 5 AL 777/97 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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