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   LSG Bayern, 10.05.2006 - L 12 KA 10/03, L 12 KA 22/02, L 12 KA 67/01   

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LSG Bayern, 10.05.2006 - L 12 KA 10/03, L 12 KA 22/02, L 12 KA 67/01 (https://dejure.org/2006,20408)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10.05.2006 - L 12 KA 10/03, L 12 KA 22/02, L 12 KA 67/01 (https://dejure.org/2006,20408)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - L 12 KA 10/03, L 12 KA 22/02, L 12 KA 67/01 (https://dejure.org/2006,20408)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung vertragsärztlicher Honorarbescheide und die Rückforderung von gezahlten Honoraren; Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Honorarbescheids; Zulässigkeit der Einordnung einer Abrechnungssammelerklärung als eigenständige Voraussetzung für das Entstehen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Auszug aus LSG Bayern, 10.05.2006 - L 12 KA 10/03
    Nach diesen Bestimmungen obliegt es der Beklagten, die Abrechung der Vertragsärzte auf sachlich-rechnerische Richtigkeit zu prüfen, insbesondere auch darauf, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß, also ohne Verstoß gegen gesetzliche und/oder vertragliche Bestimmungen (mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes) erbracht worden sind (vgl. BSG vom 08.08.04, Az.: B 6 KA 14/03 R = SozR 4-2500 § 39 Nr. 3; vom 28.09.05, Az.: B 6 KA 14/04 R; vom 22.03.06, Az.: B 6 KA 76/04 R).

    Eine Abrechnung und damit auch die Abrechnungssammelerklärung ist nicht nur dann falsch, wenn Leistungen zur Abrechnung kommen, die in einer nicht der Gebührenordnung entsprechenden Weise oder überhaupt nicht erbracht wurden, sondern auch dann, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit, in deren Rahmen die Leistungen erbracht wurden, nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der vertragsärztlichen Versorgung ausgeübt wurde, beispielsweise nicht innerhalb des Fachgebietes oder - wie im vorliegenden Fall - unter Missachtung des Gebots der persönlichen Leistungserbringung und/oder nicht in der in § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV gesetzlich vorgeschriebenen Form der freien Praxis (vgl. BSG vom 08.08.04, Az.: B 6 KA 14/03 R = SozR 4-2500 § 39 Nr. 3; vom 28.09.05, Az.: B 6 KA 14/04 R; vom 22.03.06, Az.: B 6 KA 76/04 R).

    Die Kläger sind ist gem. § 50 Abs. 1 S.1 SGB X i.V.m. §§ 421 ff. BGB gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Differenz zwischen den im obigen Sinn neu festzusetzenden Honoraren und den der Gemeinschaftspraxis ursprünglich zugeflossenen Beträgen zurück zu erstatten (vgl. BSG vom 22.03.2006, Az.: B 6 KA 76/04 R, juris Druckversion Rn.11; vom 12.12.2001, Az.: B 6 3/01 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S.5).

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95

    Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung

    Auszug aus LSG Bayern, 10.05.2006 - L 12 KA 10/03
    Wenn der Vertragsarzt die persönliche Leistungserbringung und korrekte Abrechnung nicht nachweise, habe die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) bei der nach Aufhebung eines unrichtigen Honorarbescheides notwendigen Neufestsetzung ein weites Schätzungsermessen (BSG, Urteil vom 17.09.1997, Az.: 6 RKa 86/95).

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn in den Bundesmantelverträgen die ordnungsgemäß, das heißt jedenfalls aus der subjektiven Perspektive eines redlichen Teilnehmers am Rechtsverkehr, erstellte Abrechnungssammelerklärung als eigenständige Voraussetzung für das Entstehen des Honoraranspruches bestimmt worden ist (BSG v. 17.09.1997, Az.: 6 RKa 86/95 = SozR 3-5550 § 35 Nr. 1, S.4).

    Gründe des Vertrauensschutzes, insbesondere die Bestimmungen des SGB X über die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten (§ 45 SGB X) stehen der Aufhebung nicht entgegen, denn diese Regelungen sind über § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) durch die auf der Grundlage des SGB V ergangenen speziellen Regelungen der §§ 45 Abs. 1 BMV-Ä, 34 Abs. 4 EKV-Ä über die sachlich rechnerische Richtigstellung von vertragsärztlichen Honorarbescheiden ausgeschlossen (vgl. grundlegend BSG vom 17.09.1997, Az.: 6 RKa 86/95 = SozR 3-5550 § 35 Nr. 1, S.3).

  • BSG, 08.09.2004 - B 6 KA 14/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Operation - stationäre Operation -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.05.2006 - L 12 KA 10/03
    Nach diesen Bestimmungen obliegt es der Beklagten, die Abrechung der Vertragsärzte auf sachlich-rechnerische Richtigkeit zu prüfen, insbesondere auch darauf, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß, also ohne Verstoß gegen gesetzliche und/oder vertragliche Bestimmungen (mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes) erbracht worden sind (vgl. BSG vom 08.08.04, Az.: B 6 KA 14/03 R = SozR 4-2500 § 39 Nr. 3; vom 28.09.05, Az.: B 6 KA 14/04 R; vom 22.03.06, Az.: B 6 KA 76/04 R).

    Eine Abrechnung und damit auch die Abrechnungssammelerklärung ist nicht nur dann falsch, wenn Leistungen zur Abrechnung kommen, die in einer nicht der Gebührenordnung entsprechenden Weise oder überhaupt nicht erbracht wurden, sondern auch dann, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit, in deren Rahmen die Leistungen erbracht wurden, nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der vertragsärztlichen Versorgung ausgeübt wurde, beispielsweise nicht innerhalb des Fachgebietes oder - wie im vorliegenden Fall - unter Missachtung des Gebots der persönlichen Leistungserbringung und/oder nicht in der in § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV gesetzlich vorgeschriebenen Form der freien Praxis (vgl. BSG vom 08.08.04, Az.: B 6 KA 14/03 R = SozR 4-2500 § 39 Nr. 3; vom 28.09.05, Az.: B 6 KA 14/04 R; vom 22.03.06, Az.: B 6 KA 76/04 R).

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 14/04 R

    Vertragsarzt - Honorarkürzung wegen übermäßiger Ausdehnung der Kassenpraxis durch

    Auszug aus LSG Bayern, 10.05.2006 - L 12 KA 10/03
    Nach diesen Bestimmungen obliegt es der Beklagten, die Abrechung der Vertragsärzte auf sachlich-rechnerische Richtigkeit zu prüfen, insbesondere auch darauf, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß, also ohne Verstoß gegen gesetzliche und/oder vertragliche Bestimmungen (mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes) erbracht worden sind (vgl. BSG vom 08.08.04, Az.: B 6 KA 14/03 R = SozR 4-2500 § 39 Nr. 3; vom 28.09.05, Az.: B 6 KA 14/04 R; vom 22.03.06, Az.: B 6 KA 76/04 R).

    Eine Abrechnung und damit auch die Abrechnungssammelerklärung ist nicht nur dann falsch, wenn Leistungen zur Abrechnung kommen, die in einer nicht der Gebührenordnung entsprechenden Weise oder überhaupt nicht erbracht wurden, sondern auch dann, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit, in deren Rahmen die Leistungen erbracht wurden, nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der vertragsärztlichen Versorgung ausgeübt wurde, beispielsweise nicht innerhalb des Fachgebietes oder - wie im vorliegenden Fall - unter Missachtung des Gebots der persönlichen Leistungserbringung und/oder nicht in der in § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV gesetzlich vorgeschriebenen Form der freien Praxis (vgl. BSG vom 08.08.04, Az.: B 6 KA 14/03 R = SozR 4-2500 § 39 Nr. 3; vom 28.09.05, Az.: B 6 KA 14/04 R; vom 22.03.06, Az.: B 6 KA 76/04 R).

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.05.2006 - L 12 KA 10/03
    Ein Gesamtschuldner ist berechtigt, Forderungen, die - allein oder auch - ihm gegenüber geltend gemacht werden, allein abzuwehren (BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3; vgl. auch Meyer-Ladewig SGG 8.Aufl. § 71, Rn.8).

    Die Kläger sind ist gem. § 50 Abs. 1 S.1 SGB X i.V.m. §§ 421 ff. BGB gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Differenz zwischen den im obigen Sinn neu festzusetzenden Honoraren und den der Gemeinschaftspraxis ursprünglich zugeflossenen Beträgen zurück zu erstatten (vgl. BSG vom 22.03.2006, Az.: B 6 KA 76/04 R, juris Druckversion Rn.11; vom 12.12.2001, Az.: B 6 3/01 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S.5).

  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R

    Vorstandsmitglied - eingetragener Verein - Vorstand Aktiengesellschaft -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.05.2006 - L 12 KA 10/03
    Dabei kommt es weniger auf etwa getroffene Vereinbarungen (hier Gesellschaftsvertrag vom 08.09.1995 in Verbindung mit den vorher geltenden Gesellschaftsverträgen) als vielmehr auf das tatsächliche Gesamtbild der Tätigkeit an (vgl. BSG, Urteile vom 19.06.2001, Az.: B 12 KR 44/00 R = SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 und vom 18.12.2001, Az.: B 12 KR 8/01 R = SozR 3-2400 Nr. 19).
  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.05.2006 - L 12 KA 10/03
    Dabei kommt es weniger auf etwa getroffene Vereinbarungen (hier Gesellschaftsvertrag vom 08.09.1995 in Verbindung mit den vorher geltenden Gesellschaftsverträgen) als vielmehr auf das tatsächliche Gesamtbild der Tätigkeit an (vgl. BSG, Urteile vom 19.06.2001, Az.: B 12 KR 44/00 R = SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 und vom 18.12.2001, Az.: B 12 KR 8/01 R = SozR 3-2400 Nr. 19).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus LSG Bayern, 10.05.2006 - L 12 KA 10/03
    Auch wenn nach der wohl herrschenden Rechtsmeinung (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 = BGHZ 146, 341; vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2004, Az.: B 6 KA 15/04 R = SozR 4-1930 § 6 Nr. 1) die in der Rechtsform einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts geführte Gemeinschaftspraxis als rechtsfähig und parteifähig anzusehen ist, bestehen gegen diese Vorgehensweise keine Bedenken.
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus LSG Bayern, 10.05.2006 - L 12 KA 10/03
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der vor dem 02.01.2002 geltenden und hier noch anzuwenden Fassung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24, S.116 f. und andere) und berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Rechtsmittel.
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 15/04 R

    Vertragsärztliche Honorarstreitigkeit - Berechnung des Gegenstandswertes -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.05.2006 - L 12 KA 10/03
    Auch wenn nach der wohl herrschenden Rechtsmeinung (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 = BGHZ 146, 341; vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2004, Az.: B 6 KA 15/04 R = SozR 4-1930 § 6 Nr. 1) die in der Rechtsform einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts geführte Gemeinschaftspraxis als rechtsfähig und parteifähig anzusehen ist, bestehen gegen diese Vorgehensweise keine Bedenken.
  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 342/89

    Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners bei Freistellungsvereinbarung im

  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94

    Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung bei Kooperationsvertrag

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 39/96

    Vertragsärztliche Tätigkeit neben einer werksärztlichen Tätigkeit auf dem

  • BGH, 10.12.1982 - V ZR 244/81

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren Urkunde -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2008 - L 3 KA 316/04

    Rückforderung vertragsärztlichen Honorars im Rahmen einer sachlich-rechnerischen

    Zu Recht hat deshalb das Bayerische LSG (Urteil vom 10. Mai 2006 - L 12 KA 10/03 u.a. - juris - unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 3) die Möglichkeit der sachlich-rechnerischen Berichtigung auch bejaht, wenn - wie darzulegen sein wird: auch hier - Leistungen einer nur formal bestehenden Gemeinschaftspraxis erbracht worden sind.

    Wenn die Beklagte die demzufolge vorzunehmenden sachlich-rechnerischen Berichtigungen in Anknüpfung an die in den strittigen Quartalen unrichtigen Sammelerklärungen durchgeführt hat, ist dies rechtmäßig (vgl. hierzu auch BayLSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - L 12 KA 10/03 u.a. - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2010 - L 11 KA 70/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    In diesem Zusammenhang hat das LSG Niedersachsen-Bremen zu einer vergleichbaren Fallkonstellation ausgeführt (Urteil vom 17.12.2008 - L 3 KA 316/04 - und Beschluss vom 06.06.2007 - L 3 KA 9/07 ER - vgl. auch LSG Bayern, Urteil vom 10.05.2006 - L 12 KA 10/03 -):.
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