Rechtsprechung
LSG Hessen, 24.09.2002 - L 12 RA 1603/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 20 Abs 1 S 1 FRG, § 20 Abs 4 FRG, § 15 FRG, § 138 Abs 1 SGB 6, § 138 Abs 3 SGB 6
Zuordnung von Beitragszeiten in Polen zur knappschaftlichen Rentenversicherung - knappschaftliche Betriebe - Nebenbetrieb - Sandgrube - knappschaftliche Arbeiten - Verordnungsermächtigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
(Zuordnung von Beitragszeiten in Polen zur knappschaftlichen Rentenversicherung - knappschaftliche Betriebe - Nebenbetrieb - Sandgrube - knappschaftliche Arbeiten - Verordnungsermächtigung)
- rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 28.09.2000 - S 13 RA 4504/98
- LSG Hessen, 24.09.2002 - L 12 RA 1603/00
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 01.07.1969 - 5 RKn 25/66
Auszug aus LSG Hessen, 24.09.2002 - L 12 RA 1603/00
Die knappschaftliche Versicherung stellt eine reine Berufsversicherung der Bergleute dar, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnützung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung trägt (vgl. Entscheidung des BSG vom 1. Juli 1969, 5 RKn 25/66 unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des RKG, BT-Drs. 1920/22 Nr. 4394, S. 30).Dabei ist es nicht entscheidend, ob überhaupt ein Bedürfnis des einen Betriebes nach der Existenz und Tätigkeit des anderen Betriebes besteht, sondern dass besondere betriebliche Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 1969 - 5 RKn 25/66).
Die Nebenbetriebseigenschaft setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, nicht nur eine gewisse Zuordnung voraus, die hier darin gesehen werden könnte, dass der gewonnene Sand nach den Angaben des Klägers ausschließlich als Versatzmaterial für Kohlegruben diente, sondern eine gewisse rangmäßige Nachordnung zum "Hauptbetrieb" (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 1969, a.a.O.).
- BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 10/96 R
Knappschaftliche Versicherung - bergbaulicher Betrieb - knappschaftliche Arbeiten …
Auszug aus LSG Hessen, 24.09.2002 - L 12 RA 1603/00
Es ist daher bereits zweifelhaft, ob die Sandgruben zu dem selben Unternehmen gehörten wie der wirtschaftliche "Hauptbetrieb" - hier die Kohlegruben (vgl. Entscheidung des BSG vom 30. Juni 1998 - B 8 KN 10/96).Im Übrigen vermag der Einsatzort in einem knappschaftlichen Betrieb allenfalls zu einer knappschaftlichen Versicherung wegen der Verrichtung knappschaftlicher Arbeiten zu führen, nicht jedoch die Knappschaftlichkeit des Entsendungsbetriebes zu begründen (vgl. Entscheidung des BSG vom 30. Juni 1998, a.a.O.).
- BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93
Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche
Auszug aus LSG Hessen, 24.09.2002 - L 12 RA 1603/00
Angesichts dessen muss die anfänglich unterlassene Anhörung als geheilt angesehen werden (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Juli 1994 - 7 RAr 104/93).
- LSG Hessen, 18.12.2003 - L 8 KN 372/03
Zuordnung von Beitragszeiten in Polen zur knappschaftlichen Rentenversicherung - …
Ein Elektromontageunternehmen kann nur dann Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Hauptbetriebes sein, wenn die besonderen betrieb-lichen Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen, wobei eine rangmäßige Nachordnung des Neben-betriebes zum Hauptbetrieb erforderlich ist (in Fortführung der bis-herigen Rechtsprechung des Senats, siehe Urteil vom 24. September 2002, Az.: L 12 RA 1603/00).Zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 30. Juni 1954 wurde die Versicherung ohne Beitragsentrichtung aufrechterhalten, wenn sie zuvor bestanden hatte (so schon Urteil des erkennenden Senats vom 24. September 2002 - Az: L 12 RA 1603/00 m.w.N.).
Vielmehr ist entscheidend, ob die besonderen betrieblichen Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen (so schon Urteil des Senats vom 24. September 2002 - Az: L 12 RA 1603/00 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 1969 - Az: 5 RKn 25/66).
Da der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von seiner aus § 138 Abs. 4 Satz 2 SGB VI folgenden Verordnungsermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht hat, ist im Wege der Lückenschließung durch Analogie § 1 der Notverordnung des Reichsarbeitsministers vom 11. Februar 1933 (RGBl. I, Seite 66) zur Konkretisierung heranzuziehen, soweit er den heutigen Verhältnissen noch gerecht wird (so schon Urteil des Senats vom 24. September 2002, a.a.O.).
- BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06
Baugewerbe - Bergbau - Betriebsabteilung
Dabei handelt es sich um Arbeiten, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen (Hessisches LSG 24. September 2002 - L 12 RA 1603/00 - LSG Nordrhein-Westfalen 8. November 2006 - L 12 AL 150/05 -). - LSG Hessen, 17.07.2009 - L 5 R 209/08
Anerkennung von Fremdrenten, hier: aufgrund von sowjetischen Rentenbeitragszeiten
Dabei sei es nicht entscheidend, ob überhaupt ein Bedürfnis des einen Betriebes nach der Existenz und Tätigkeit des anderen Betriebes besteht, sondern dass besondere betriebliche Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen (…vgl. BSG vom 1. Juli 1969 - 5 RKn 25/66 = SozR Nr. 3 zu § 2 RKG; Hessisches Landessozialgericht vom 24. September 2002 - L 12 RA 1603/00). - SG Hannover, 13.10.2006 - S 14 RJ 380/05 Entscheidend ist vielmehr neben einer rangmäßigen Nachordnung zum Haupt-betrieb, ob die besonderen betrieblichen Bedürfnissen gerade für eine einheitliche Versi-cherung beider Betriebe sprechen (Urteil des LSG Hessen vom 18. Dezember 2003, a-aO, Urteil des LSG Hessen vom 24. September 2002 Aktenzeichen L 12 RA 1603/00 sowie bereits Urteil des BSG vom 1. Juli 1969 = SozRecht Nr. 2 zu § 2 RKG).