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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2016 - L 15 P 48/15 B ER   

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https://dejure.org/2016,53432
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2016 - L 15 P 48/15 B ER (https://dejure.org/2016,53432)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.01.2016 - L 15 P 48/15 B ER (https://dejure.org/2016,53432)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - L 15 P 48/15 B ER (https://dejure.org/2016,53432)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann kann die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag kündigen?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R

    Weigerung des Heimträgers an einer anlasslosen Wirtschaftlichkeitsprüfung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2016 - L 15 P 48/15
    Die Kündigung des Versorgungsvertrages stellt, worauf die Antragstellerin zu Recht verweist, das letzte Mittel dar, weil sie unabhängig von der zivilrechtlichen Organisationsform der Einrichtung tief in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit eingreift und lediglich dann verhältnismäßig ist, wenn anderweitige Möglichkeiten der Mängelbeseitigung ausscheiden (vgl. LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 28. August 2009, a.a.O., Rn. 41 f.; vgl. auch Udsching, SGB XI, 3. Aufl. 2010, § 74 Rn. 3 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 P 2/07 R, Rn. 41- juris).

    Ob diesbezüglich noch von einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ausgegangen werden kann (BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 P 2/07 R) ist zumindest zweifelhaft.

    Ist das Fortbestehen eines Versorgungsvertrages auf unbestimmte Zeit streitig, ist der Streitwert auf das dreifache des Jahresumsatzes zu bemessen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 P 2/07 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2009 - L 14 P 13/09

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Begründung des Verwaltungsaktes;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2016 - L 15 P 48/15
    Die Kündigung des Versorgungsvertrages stellt, worauf die Antragstellerin zu Recht verweist, das letzte Mittel dar, weil sie unabhängig von der zivilrechtlichen Organisationsform der Einrichtung tief in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit eingreift und lediglich dann verhältnismäßig ist, wenn anderweitige Möglichkeiten der Mängelbeseitigung ausscheiden (vgl. LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 28. August 2009, a.a.O., Rn. 41 f.; vgl. auch Udsching, SGB XI, 3. Aufl. 2010, § 74 Rn. 3 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 P 2/07 R, Rn. 41- juris).

    Ob darüber hinaus der Rechtsprechung des 14. Senats auch hinsichtlich der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach § 115 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dahingehend zu folgen ist, dass die festgestellten Mängel namentlich in Bezug auf ihre Relevanz für die zur Kündigung erforderliche akute gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten zu gewichten sind (Beschluss vom 28. August 2009 - L 14 P 13/09 ER, Rn. 33-34 bei juris), kann offen bleiben (bejahend noch Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 2014 - L 15 P 12/08), da auch unabhängig von dieser Frage eine ordnungsgemäße Ausübung des Kündigungsermessens nicht ohne weiteres angenommen werden kann.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 P 12/08
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2016 - L 15 P 48/15
    Im Übrigen folgt aus den Kündigungsermächtigungen in § 74 Abs. 1 S. 1 SGB XI und § 115 Abs. 2 SGB XI, die das Recht zur Kündigung allein den Landesverbänden der Pflegekassen zuweisen, unmittelbar, dass jene das Kündigungsermessen selbst auszuüben und dabei die vorbeschriebenen Anforderungen an die Abwägung der Kündigungsgründe in eigenständiger Meinungs- und Willensbildung auszufüllen haben (dazu bereits erkennender Senat im Urteil vom 16. Oktober 2014 - L 15 P 12/08).

    Ob darüber hinaus der Rechtsprechung des 14. Senats auch hinsichtlich der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach § 115 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dahingehend zu folgen ist, dass die festgestellten Mängel namentlich in Bezug auf ihre Relevanz für die zur Kündigung erforderliche akute gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten zu gewichten sind (Beschluss vom 28. August 2009 - L 14 P 13/09 ER, Rn. 33-34 bei juris), kann offen bleiben (bejahend noch Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 2014 - L 15 P 12/08), da auch unabhängig von dieser Frage eine ordnungsgemäße Ausübung des Kündigungsermessens nicht ohne weiteres angenommen werden kann.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2010 - L 27 P 36/09

    Pflegeeinrichtung - Versorgungsvertrag - Kündigung - Streitwert - Beschwerde

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2016 - L 15 P 48/15
    In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt eine Reduzierung des Streitwertes mit Blick auf eine zunächst einstweilen angestrebte Fortgeltungsdauer in Betracht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - L 27 P 36/09 B).
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