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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11 (https://dejure.org/2015,23040)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.03.2015 - L 3 U 252/11 (https://dejure.org/2015,23040)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. März 2015 - L 3 U 252/11 (https://dejure.org/2015,23040)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11
    b) Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses als Beschäftigter, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, einer eigenen Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck nachgeht, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil gereichen (BSG aaO; Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R - juris).

    Eine dem Versicherungsschutz unterliegende Tätigkeit kann ferner auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sein, mit der das Unternehmensinteresse unterstützt wird, die betriebliche Verbundenheit zu fördern (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R - juris, mwN).

    Solche Veranstaltungen stehen nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 mwN; zuletzt: Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R - juris) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie im Interesse des Unternehmens liegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen.

    Dies ist der Fall, wenn die Veranstaltung vom jeweiligen Leiter als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert wird oder die Beschäftigten der jeweiligen Betriebseinheit mit der Durchführung der Veranstaltung von ihm beauftragt werden (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R - juris).

    Bei Großbetrieben genügt es dabei, dass die Teilnahme zumindest den Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblichen Einheiten möglich ist (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 und Nr11; Urteil vom 26. Juni 2014, aaO).

  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91

    Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11
    Dieser entfällt vielmehr, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 - juris; SozR Nr. 33 zu § 542 RVO; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; Krasney in: SGB VII-Komm, Stand: November 2014, § 8 Rn 102 mwN).

    Insbesondere ein geselliges Zusammensein im Hotel nach Abschluss des Veranstaltungsprogramms ist deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - juris).

    Es bleibt deshalb vorliegend bei dem oben (unter Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17) bereits angeführten Grundsatz, dass gesellige Zusammenkünfte nach Abschluss des Tagungsprogramms überwiegend privaten Charakter haben und unversichert sind, auch wenn bei ihnen betriebliche Themen zur Sprache kommen (hier zB: Gespräche über das absolvierte Fahrsicherheitstraining und über Vertriebspartner - vgl die Aussage des Zeugen S. vor dem SG Lüneburg - neben privaten Themen wie die Planung einer Segeltour, vgl die Aussage des Zeugen T. vor dem SG Lüneburg).

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungstatbestand:

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11
    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (st BSG-Rspr, zuletzt Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R - juris, mwN).

    Auf derartige Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb des konkreten Sachverhalts kann zur Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes einer Verrichtung aber nicht abgestellt werden (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R - juris; SozR 4-2700 § 8 Nr. 39).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11
    a) Hierfür ist zunächst vorauszusetzen, dass die Zusammenkunft von der Leitung des Betriebs bzw - bei größeren Unternehmen - von der Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder im Einvernehmen mit ihr als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchgeführt wird (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54; SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 und Nr. 11).

    Bei Großbetrieben genügt es dabei, dass die Teilnahme zumindest den Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblichen Einheiten möglich ist (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 und Nr11; Urteil vom 26. Juni 2014, aaO).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09

    Arbeitsunfall; Fortbildungsveranstaltung; Schulungsheim; Tischtennisspiel;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11
    Die genannten Veranstaltungen verliehen dem Aufenthalt in K. einen Charakter, wie er für betrieblich veranlasste Tagungen, Seminare oder Workshops im Rahmen einer Dienstreise (vgl insoweit etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - und Urteil vom 26. Mai 2011 - L 3 U 87/09 - jeweils juris) typisch ist.

    Insbesondere ein geselliges Zusammensein im Hotel nach Abschluss des Veranstaltungsprogramms ist deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - juris).

  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11
    Nach der BSG-Rechtsprechung kann ein Unfall, der sich bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörigen und deshalb an sich unversicherten Tätigkeit ereignet, dennoch ausnahmsweise einen betrieblichen Bezug aufweisen, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen der Versicherte wegen des auswärtigen Dienstgeschäfts gezwungen ist (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 26).
  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11
    Auch das anschließende Abendessen diente nicht allein der - an sich unfallversicherungsrechtlich nicht geschützten - Nahrungsaufnahme, sondern war zugleich auch Teil der Tagung und des damit bezweckten Zusammentreffens von Außendienst- und Innendienstmitarbeitern der VTD K. im Rahmen des "Tags des Betriebs" und des Projektes Scope (vgl zu derartigen Zwecken von gemeinsamen Mahlzeiten: BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 - juris).
  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11
    Solche Veranstaltungen stehen nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 mwN; zuletzt: Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R - juris) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie im Interesse des Unternehmens liegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen.
  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 36/96

    Versicherungsschutz bei Teilnahme an einer Motivationsreise

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11
    Dies wäre aber zur Annahme einer wesentlich betrieblich bedingten Tätigkeit außerhalb der eigentlichen versicherten Beschäftigung erforderlich (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; Beschluss vom 21. Januar 1997 - B 2 U 272/96 - juris).
  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R

    Arbeitsunfall - Dienstreise - Unterkunft - Weg - Nahrungsaufnahme

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11
    Solche Tätigkeiten werden regelmäßig am Ort der Betriebsstätte verrichtet; die Verrichtungen können jedoch auch außerhalb hiervon erfolgen, etwa im Rahmen von Dienst- oder Geschäftsreisen (BSG SozR 4-2200 § 550 Nr. 1).
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 39/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - Wegeunfall -

  • BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Incentive-Reise

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2011 - L 3 U 87/09

    Arbeitsunfall, Ski- und Rodelreise, innerer Zusammenhang, Dienst/Geschäftsreise,

  • BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96

    Unfallgeschehen in sachlicher Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2012 - 2 V 105/11

    Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerfreiheit für Fahrsicherheitstrainings eines

  • BSG, 24.08.1976 - 8 RU 126/75

    Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Betreuung von Gästen - Wartezeit -

  • BSG, 22.09.1966 - 2 RU 16/65
  • LSG Hessen, 11.03.2019 - L 9 U 118/18

    Bestohlener ohne Unfallversicherungsschutz

    Dies gilt auch dann, wenn das Zusammensein der Pflege kollegialer Beziehungen untereinander dient oder Gespräche über dienstliche Belange geführt werden; denn ansonsten wäre jede Unterhaltung als Betriebstätigkeit anzusehen, sofern sie sich nur auf betriebliche Vorgänge bezieht, wodurch eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre unmöglich gemacht würde (BSG vom 4. August 1992 - 2 RU 43/91; BSG vom 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - HV-Rundschreiben VB 38/83; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2015 - L 3 U 252/11).
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