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   LSG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - L 4 KR 4285/02   

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https://dejure.org/2004,17976
LSG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - L 4 KR 4285/02 (https://dejure.org/2004,17976)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.03.2004 - L 4 KR 4285/02 (https://dejure.org/2004,17976)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. März 2004 - L 4 KR 4285/02 (https://dejure.org/2004,17976)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Beitragszahlung aus einer Betriebsrente; Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung für eine Zusatzrente ; Nachforderung von nicht verjährten Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 23.03.1993 - 12 RK 62/92
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - L 4 KR 4285/02
    Der Beitragsanspruch entfalle auch nicht bei Verschulden der Kasse (Bundessozialgericht [BSG] vom 23. März 1993 - 12 RK 62/92, Die Beiträge 1993 S. 503 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2009 - L 9 KR 202/07

    Beitragspflicht; Versorgungsbezüge; Nachträglicher Einbehalt von Beiträge;

    Für diese Annahme der Klägerseite (ebenso wohl auch, allerdings ohne jegliche Begründung Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2004, Az.: L 4 KR 4285/02, veröffentlicht in Juris, unter Bezugnahme auf das dortige vorinstanzliche Urteil) finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte.
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2006 - 5 Sa 119/06

    Einbehalt rückständiger Sozialversicherungsbeiträge von laufenden Betriebsrenten

    Die zu zahlenden Beiträge werden fällig mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge, von denen sie einzubehalten sind, § 256 Abs. 1 S. 2 SGB V. Vorliegend werden die Versorgungsbezüge/Betriebsrenten von der Beklagten gezahlt, diese ist mithin die Zahlstelle i. S. v. § 256 Abs. 1 S. 1 SGB V. Die so genannte Zahlstelle wird hingegen nicht zum Beitragsschuldner (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.03.2004 - L 4 KR 4285/02 -, zit. n. Juris).

    a) Die Verfahrensweise für die Zahlung rückständiger Beiträge aus den Versorgungsbezügen ergibt sich aus § 256 Abs. 2 S. 1 SGB V i. V. m. § 255 Abs. 2 S. 1 SGB V. Danach hat der Träger der Betriebsrenten (hier: Beklagte) von den laufenden bzw. künftigen Versorgungsbezügen nicht nur die aktuell fälligen Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten, sondern auch rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die sie an die Krankenkasse nachträglich abgeführt hat (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.03.2004 - L 4 KR 4285/02 -, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2008 - L 1 KR 93/06
    Der Träger der Betriebsrente hat also nicht nur die aktuell fälligen Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten, sondern auch rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachträglich abzuführen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2004, L 4 KR 4285/02; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Juli 2006, 5 Sa 119/06 Rdnr. 32).
  • SG Hannover, 02.07.2007 - S 19 KR 124/06
    Ergänzend stützt sie sich auf die Recht-sprechung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 26. März 2004, AZ L 4 KR 4285/02, wonach auch bei einem Fehlverhalten der Krankenkasse keine Bei-tragspflicht entfiele.
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