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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2008 - L 5 B 1156/08 AS ER   

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https://dejure.org/2008,23176
LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2008 - L 5 B 1156/08 AS ER (https://dejure.org/2008,23176)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.06.2008 - L 5 B 1156/08 AS ER (https://dejure.org/2008,23176)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - L 5 B 1156/08 AS ER (https://dejure.org/2008,23176)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung; Anforderungen an das Vorliegen einer Feststellungsklage als statthafte Klageart; Feststellungsantrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 4/05 R

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Rentenfeststellung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2008 - L 5 B 1156/08
    Voraussetzung ist allerdings, dass das Begehren nicht mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsklage, ständige Rechtsprechung: BSGE 43, 150; 46, 81; 57, 184; 58, 153; BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006, B 10 LW 4/05 R).
  • BSG, 16.03.1978 - 11 RK 9/77

    Landwirtschaft - Krankenversicherung - Subsidiarität - Nebenerwerbslandwirt -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2008 - L 5 B 1156/08
    Voraussetzung ist allerdings, dass das Begehren nicht mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsklage, ständige Rechtsprechung: BSGE 43, 150; 46, 81; 57, 184; 58, 153; BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006, B 10 LW 4/05 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2006 - L 5 B 1147/06

    Erforderlichkeit eines Umzuges Feststellung im Rahmen einer ausnahmsweise

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2008 - L 5 B 1156/08
    Soweit der Senat in dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss vom 15. Dezember 2006 (L 5 B 1147/06 AS ER) Ausführungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage gemacht hat, werden diese in ihrer Allgemeinheit nicht aufrechterhalten.
  • BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83

    Krankenversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Kürzung - Verfassungswidrige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2008 - L 5 B 1156/08
    Voraussetzung ist allerdings, dass das Begehren nicht mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsklage, ständige Rechtsprechung: BSGE 43, 150; 46, 81; 57, 184; 58, 153; BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006, B 10 LW 4/05 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 3 AS 1895/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung -

    Hieraus folgt, dass entsprechende Anträge im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässigerweise verfolgt werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2008 - L 5 B 1156/08 AS ER - veröffentlicht in juris, dort Rn 3).
  • SG Duisburg, 29.06.2018 - S 49 AS 2087/17

    Erteilung einer Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen

    Von dieser Rechtsprechung abweichende Einzelentscheidungen, in denen zwischenzeitlich die Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage im Zusammenhang mit § 22 Abs. 4 SGB II a.F. bejaht worden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2006 - L 5 B 1147/06 AS ER, juris, Rn. 6; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 190), sind durch die Rechtsprechung inzwischen wieder ausdrücklich aufgegeben worden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.05.2011 - L 19 AS 629/11 B ER, juris, Rn. 4 - "In der Hauptsache läge auch keine ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungklage vor. Eine solche Klage wird nur dann für zulässig gehalten, falls der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann [ ]. Diese Voraussetzung wäre nicht gegeben, denn die Antragstellerin wäre ihrem eigentlichen Ziel, eine Änderung ihrer Wohnsituation zu erreichen, nicht näher gekommen. Selbst im Fall einer rechtskräftigen Feststellung der Auszugsnotwendigkeit ist ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für eine konkret in Aussicht genommene neue Unterkunft angemessen sind, nicht auszuschließen [ ]. Soweit der 5. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2006 - L 5 AS 1147/06 AS ER -, zitiert nach juris) die Elementenfeststellungsklage aus Gründen der Rechtsschutzgarantie und aus Praktikabilitätserwägungen ausnahmsweise für zulässig erachtet hat, hat er an dieser Auffassung in späteren Entscheidungen ausdrücklich nicht mehr festgehalten (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - L 5 B 1156/08 AS ER - und 16. Januar 2009 - L 5 B 2097/08 AS ER -, jeweils zitiert nach juris).").
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2009 - L 5 B 2097/08

    Keine isolierte Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

    24 Soweit der Senat in dem von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 15. Dezember 2006 (L 5 B 1147/06 AS ER) Ausführungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage gemacht hatte, hat er diese in ihrer Allgemeinheit nicht aufrechterhalten (Beschluss vom 25.06.2008 - L 5 B 1156/08 AS ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 19 AS 394/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Soweit der Antragsteller mit den Anträgen zu 1) und 2) bestimmte Feststellungen begehrt ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2008 - L 5 B 1156/08 AS ER = juris Rn 3).

    Damit kommt hinsichtlich dieser Anträge auch die Geltendmachung im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2008 - L 5 B 1156/08 AS ER = juris Rn 3).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2010 - L 5 AS 1576/09

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr;

    Ob eine Wiederholungsgefahr im Falle der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II bejaht werden kann, wenn die Zusicherung (allein) unter Verweis auf die fehlende Notwendigkeit eines Umzug abgelehnt wird, kann dahinstehen (dies in einem Ausnahmefall bejahend: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Dezember 2006 - L 5 B 1147/06 AS ER, ablehnend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2008 - L 5 B 1156/08 AS ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zusicherung des kommunalen Trägers nach § 22

    Soweit der 5. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2006 - L 5 AS 1147/06 AS ER -, zitiert nach juris) die Elementenfeststellungsklage aus Gründen der Rechtsschutzgarantie und aus Praktikabilitätserwägungen ausnahmsweise für zulässig erachtet hat, hat er an dieser Auffassung in späteren Entscheidungen ausdrücklich nicht mehr festgehalten (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - L 5 B 1156/08 AS ER - und 16. Januar 2009 - L 5 B 2097/08 AS ER -, jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2012 - L 14 AS 1363/12

    Zusicherung - Umzug

    Der gegenteiligen Auffassung des 5. Senats in dem von den Antragstellerinnen herangezogenen Beschluss vom 15. Dezember 2006 (L 5 B 1147/06 AS ER), von dem dieser Senat im Übrigen in einem späteren Beschluss (vom 25. Juni 2008 - L 5 B 1156/08 AS ER -) wieder abgerückt ist und der zudem nicht in Einklang mit der (allerdings späteren) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehen dürfte (vgl. Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R -), kann sich der beschließende Senat nicht anschließen (ebenso bereits 10. Senat dieses Gericht, Beschluss vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER -, der zu Recht darauf hinweist, dass das Risiko, dass während eines auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II gerichteten Eilverfahrens die in Aussicht genommene Unterkunft anderweitig vergeben wird, unausweichliche Folge der Konstruktion des Zusicherungsanspruchs und daher von den Hilfebedürftigen hinzunehmen ist).
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