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   LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15   

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LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15 (https://dejure.org/2017,13085)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15 (https://dejure.org/2017,13085)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. April 2017 - L 5 KA 2448/15 (https://dejure.org/2017,13085)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kassenarztrecht; Rückforderung von Honoraren; Nachgehende Richtigstellung von Honorarbescheiden; Vertrauensschutz vor endgültigen Prüfung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 37 S 1 SGB 1, § 45 Abs 1 SGB 1, § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 82 Abs 1 SGB 5, § 106a Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003
    Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - nachgehende Richtigstellung vertragsärztlicher Honorarbescheide - anzuwendende Rechtsvorschrift - Rücknahme - Vertrauensschutz - Verwaltungsermessen - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kassenarztrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Regress gegen ermächtigten Chefarzt wegen Überweisungen an sich selbst

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - fehlerhafte Honorarzahlung ohne Berücksichtigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15
    Ermessen habe man nicht ausüben müssen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2012, - L 5 KA 5778/11 -, Bundessozialgericht , Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 50/12 R -, beide in juris).

    Die von der Beklagten befürwortete eingeschränkte Anwendung des § 45 SGB X lasse sich der Rechtsprechung des BSG nicht entnehmen (vgl. auch BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 50/12 R -, in juris).

    Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)Rücknahme des Honorarbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus (so: BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 50/12 R -, in juris Rdnr. 17).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 50/12 R -, in juris Rdnr. 22 ff.) kann der Vertragsarzt auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten Honorarbescheides grundsätzlich nicht vertrauen.

    Ob daneben ein allgemeiner Vertrauensschutz weiterhin in Betracht kommt, wenn die Kassenärztliche Vereinigung die rechtswidrige Erbringung bestimmter Leistungen in Kenntnis aller Umstände längere Zeit geduldet hat, diese später jedoch insgesamt von einer Vergütung ausschließt, hat das BSG offen gelassen; die bloße fehlerhafte Zahlung über einen längeren Zeitraum ist jedenfalls nicht geeignet, Vertrauensschutz zu begründen (so: BSG, Urteil vom 28.08.2013, a.a.O.).

    Beide Vertrauensschutzregelungen sind für den Vertrauensschutz bei nachgehender Richtigstellung von Honorarbescheiden nach Ablauf der Vierjahresfrist (entsprechend) anzuwenden (dazu noch unter d) sowie für die materiell-rechtlichen Vertrauensausschlusstatbestände BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 50/12 R -, in juris Rdnr. 24).

    Das folgt aus dem in § 37 Satz 1 SGB I festgelegten Vorbehalt (vom SGB I und SGB X) abweichender Regelungen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 50/12 R -, in juris Rdnr. 17).

    Dem stehen Besonderheiten der Interessenlage bei der Richtigstellung von Vertragsarzthonorar, die aus den Erfordernissen der vertragsärztlichen Honorarverteilung folgen, nicht - mehr - entgegen (dazu BSG, Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 50/12 R -, in juris Rdnr. 23).

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15
    Zur Begründung trägt sie vor, nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R -, in juris) gelte die Regelung des § 45 SGB X für die Rücknahme von Honorarbescheiden nach Ablauf der Vierjahresfrist nicht insgesamt.

    Im dem Urteil des BSG vom 23.06.2010 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall sei Ermessen ebenfalls nicht ausgeübt worden.

    Davon ausgehend hat der Kläger nach Auffassung des Senats (zumindest) grob fahrlässig verkannt, dass er die streitigen Behandlungsleistungen ermächtigungswidrig erbracht hat und ihm deshalb Honorar hierfür nicht zustehen kann (zu einem Fall grob fahrlässigen Verhaltens eines Vertragsarztes auch etwa BSG, Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R -, in juris).

    Dies ist auch im Hinblick auf die Steuerungsfunktion der für die vertragsärztliche Leistungserbringung geltenden Vorschriften geboten (dazu BSG, Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R -, in juris Rdnr. 67).

    Verfassungsrechtliche Bedenken (im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) bestehen nicht (dazu BSG, Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R -, in juris Rdnr. 66 ff.).

    Dies gilt selbst dann, wenn bei Wahl der rechtmäßigen Gestaltungsform der Honoraranspruch ebenso hoch gewesen wäre (so: BSG, Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R -, in juris Rdnr. 67).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2012 - L 5 KA 5778/11
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15
    Ermessen habe man nicht ausüben müssen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2012, - L 5 KA 5778/11 -, Bundessozialgericht , Urteil vom 28.08.2013, - B 6 KA 50/12 R -, beide in juris).

    Aus dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2012 (- L 5 KA 5778/11 -, in juris) folge nichts anderes.

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15
    In der Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa Urteil vom 14.12.2005, - B 6 KA 17/05 R -, in juris Rdnr. 14; Urteil vom 06.09.2006, - B 6 KA 40/05 R -, in juris Rdnr. 12) ist zwar davon die Rede, nach Ablauf der Vierjahresfrist sei die weitere Anwendung der (bundesmantelvertraglichen) Berichtigungsvorschriften ausgeschlossen; im Weiteren stellt das BSG für die Rücknahme von Honorarbescheiden aber dennoch nur auf die Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 SGB X ab.
  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15
    Auf Verschulden des Klägers kommt es daher nicht an (vgl. etwa BSG, Urteil vom 22.03.2006, - B 6 KA 76/04 R -, in juris).
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15
    In der Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa Urteil vom 14.12.2005, - B 6 KA 17/05 R -, in juris Rdnr. 14; Urteil vom 06.09.2006, - B 6 KA 40/05 R -, in juris Rdnr. 12) ist zwar davon die Rede, nach Ablauf der Vierjahresfrist sei die weitere Anwendung der (bundesmantelvertraglichen) Berichtigungsvorschriften ausgeschlossen; im Weiteren stellt das BSG für die Rücknahme von Honorarbescheiden aber dennoch nur auf die Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 SGB X ab.
  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 22/06 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Berichtigung fehlerhafter Degressionsbescheide

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15
    Die Vierjahresfrist nach Bekanntgabe (dazu BSG, Urteil vom 28.03.2007, - B 6 KA 22/06 R -, in juris) der Honorarbescheide für die Quartale 1/2008 bis 3/2008 vom 14.07.2008, 15.10.2008 und 15.01.2009 ist bei Ergehen des Richtigstellungsbescheids vom 17.03.2014 (unstreitig) verstrichen gewesen, weshalb die (teilweise) Rücknahme der Honorarbescheide nur unter Berücksichtigung der Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB X zulässig ist.
  • BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91

    KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15
    Für die Vierjahresfrist - während der Vertrauensschutz grundsätzlich nicht stattfindet - hat das BSG auf die Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und von Erstattungsansprüchen (§ 45 Abs. 1 SGB I oder auch § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV) und den in diesen Vorschriften enthaltenden Rechtsgedanken abgestellt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12.12.2001, - B 6 KA 3/01 R -, in juris Rdnr. 47; Urteil vom 16.06.1993, - 14a/6 RKa 37/91 - in juris Rdnr. 30).
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 14/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Aufhebungsfrist - Kenntnis der Tatsachen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15
    Die einjährige Rücknahmefrist dient im Ausgangspunkt der Rechtssicherheit (dazu im Hinblick auf die Voraussetzungen des Fristbeginns etwa BSG, Urteil vom 25.01.1994, - 7 RAr 14/93 -, in juris Rdnr. 28), gibt dem von der Rücknahme des Verwaltungsakts Betroffenen (damit) zugleich aber auch Vertrauensschutz in verfahrensrechtlicher Hinsicht, da er nach Ablauf der Rücknahmefrist mit einer Rücknahmeentscheidung nicht mehr rechnen muss; die Vertrauensausschlusstatbestände in § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB X haben demgegenüber die Gewährung von Vertrauensschutz in materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand.
  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - gerichtliche Auseinandersetzung über Vorschriften

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15
    Davon geht das BSG im Urteil vom 12.12.2012 (- B 6 KA 35/12 R -, in juris Rdnr. 22) - ohne Weiteres - aus.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 - L 7 KA 27/12

    Abrechnungsprüfung - sachlich rechnerische Richtigstellung - Honorarrückforderung

  • LSG Baden-Württemberg, 07.03.2016 - L 1 AS 296/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2013 - L 7 KA 81/10

    Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Anwendung der

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