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   LSG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - L 6 AS 573/12 B ER, L 6 AS 574/12 B   

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https://dejure.org/2012,39859
LSG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - L 6 AS 573/12 B ER, L 6 AS 574/12 B (https://dejure.org/2012,39859)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.11.2012 - L 6 AS 573/12 B ER, L 6 AS 574/12 B (https://dejure.org/2012,39859)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. November 2012 - L 6 AS 573/12 B ER, L 6 AS 574/12 B (https://dejure.org/2012,39859)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Hartz-IV-Leistungen können Anschaffung eines Gasofens umfassen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Leistungen können Anschaffung eines Gasofens umfassen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Hartz IV: Anschaffung eines Gasofens

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kosten der Einzugsrenovierung als

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - L 6 AS 573/12
    Im Hinblick auf die beantragte Übernahme von Kosten für die (Einzugs-)Renovierung wurde auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R) hingewiesen und dass es erforderlich wäre, dass erstens die Renovierung der Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung diene und dass diese zweitens ortsüblich sei, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung gestanden hätten.

    Die Erstausstattung umfasse jedoch lediglich die Ausstattung der Wohnung und nicht die Herstellung deren Bewohnbarkeit (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R; vgl. auch das gerichtliche Schreiben an den Beschwerdegegner vom 29.10.2012).

    Ein Anspruch auf zumindest vorläufige Übernahme der Einzugsrenovierungskosten scheitert daran, dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage der Berichterstatterin keine näheren Angaben hierzu gemacht hat, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien für die Kostenübernahme einer Einzugsrenovierung (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R) hier erfüllt sind.

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - L 6 AS 573/12
    Insofern hat das BSG zur Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses ausgeführt, dass das nach dem SGB II zu berücksichtigende Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen sei; der nicht durch Einkommen gedeckte Unterkunftsbedarf sei - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - als Zuschuss zu erbringen (BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 32).

    Die Berechnung des Beschwerdegegners übersieht aber, dass in der BAB in Höhe des Auszahlungsbetrages von 352, 00 EUR auch ein Betrag von 48, 10 EUR für Fahrtkosten enthalten ist (vgl. § 67 SGB III zur Übernahme von Fahrtkosten), der als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 a Abs. 3 S. 1 SGB II von der Einkommensberücksichtigung freizustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 32 Rn. 31).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.11.2012 - L 6 AS 574/12
    Im Übrigen wird die Beschwerde in dem Verfahren L 6 AS 573/12 B ER zurückgewiesen.

    Der Beschwerdegegner trägt die Hälfte der außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers in beiden Rechtszügen des Verfahrens L 6 AS 573/12 B ER.

    Die zulässigen Beschwerden sind insoweit begründet, als der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass einer einstweilige Anordnung gerichtet auf die Verpflichtung des Beschwerdegegners, die Kosten für die Anschaffung eines Gasofens ausgehend von dem günstigsten Angebot zu übernehmen, hat (L 6 AS 573/12 B ER).

    Ferner hat er Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Antragsverfahrens unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten (L 6 AS 574/12 B).

    Im Übrigen konnte die Beschwerde in dem Verfahren L 6 AS 573/12 B ER keinen Erfolg haben.

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