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   LSG Niedersachsen, 06.04.2000 - L 6 U 163/99 ZVW   

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LSG Niedersachsen, 06.04.2000 - L 6 U 163/99 ZVW (https://dejure.org/2000,7166)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.04.2000 - L 6 U 163/99 ZVW (https://dejure.org/2000,7166)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. April 2000 - L 6 U 163/99 ZVW (https://dejure.org/2000,7166)
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hessen, 17.11.1999 - L 3 U 965/98

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Nachweis -

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 06.04.2000 - L 6 U 163/99
    17. November 1999 - L 3 U 965/98, S. 7 f.; ähnlich LSG Berlin Breithaupt 2000, 286, 291 f.).
  • BSG, 18.11.1997 - 2 RU 48/96

    Anscheinsbeweis bei der Feststellung einer Berufskrankheit

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 06.04.2000 - L 6 U 163/99
    Allein das - hier gegebene - Vorliegen einer Krankheit der BK-Liste sowie einer beruflichen Exposition, die geeignet ist, diese Krankheit zu verursachen, begründen, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschieden hat, keinen Anscheinsbeweis und damit noch nicht die Wahrscheinlichkeit der beruflichen Verursachung (Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 = SGb 1999, 39 mit Anm. von Ricke).
  • LSG Niedersachsen, 12.12.2000 - L 9/3 U 83/00
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muß jedoch vorliegend nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden; denn eine Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK im einzelnen ist erst dann erforderlich und sinnvoll, wenn aus medizinischer Sicht hinreichende Gründe für eine berufliche (Mit-) Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung vorliegen (Landessozialgericht Niedersachsen Urteil vom 06.04.2000 - L 6 U 163/99 ZVW - unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Schröter vom 17. November 1999 Seite 53).

    Eine bandscheibenbedingte Erkrankung liegt dann vor, wenn eine Bandscheibenerweichung (Diskose) vorliegt, die sich anhand einer im Röntgenbefund erkennbaren Höhenminderung eines Bandscheibenraumes objektivieren läßt (vgl Landessozialgericht Niedersachsen Urteil vom 06.04.2000 aaO mit weiteren Nachweisen).

    Subjektiv ist ein Schmerz durch Bewegung (Hexenschuß) erforderlich, fakultativ eine Entfaltungsstörung der Wirbelsäule und/oder eine Nervenwurzelreizung im betroffenen Segment (Landessozialgericht Niedersachsen Urteil vom 06.04.2000 aaO mit weiteren Nachweisen und insbesondere unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. Schröter vom 17. November 1999 Seite 37, 41).

    Bei körperlich überdurchschnittlich belasteten Personen treten dem Lebensalter vorauseilende osteochondrotische Veränderungen (sklerosierende Verdichtungen an der Deck- und Tragplatte) bevorzugt an der unteren LWS und spondylotische Veränderungen (knöcherne Ausziehungen an den Deck- und Tragplatten) an der unteren BWS mit Ausdehnungen auf die obere LWS auf (vgl orth. Zusammenhangsgutachten des Arztes für Orthopädie Dr. N. vom 17. November 1999; Landessozialgericht Niedersachsen Urteil vom 06.04.2000 aaO).

    Auf das Vorliegen der belastungsadaptiven Reaktionen kann zur Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS als Berufskrankheit in keinem Fall verzichtet werden (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen Urteil vom 06.04.2000, aaO mwN).

  • LSG Hessen, 13.02.2002 - L 3 U 289/01

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Nachweis -

    Allein das Vorliegen einer beruflichen Exposition, die grundsätzlich geeignet ist, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS zu verursachen, begründet angesichts der vielfältigen Ursachen für eine derartige Erkrankung keinen Anscheinsbeweis (§ 9 Abs. 3 SGB VII) und damit noch nicht die Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung (BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 - LSG Niedersachsen, Urteil vom 6. April 2000 - L 6 U 163/99 ZVW - HLSG, Urteil vom 27. September 2000 - L 3 U 832/97 -).

    Diese biomechanischen Überlegungen sind für den Senat überzeugend und in ständiger Rechtsprechung ebenso wie auch von anderen Landessozialgerichten zugrunde gelegt worden (u.a. HLSG, Urteile vom 15. September 1999 - L 3 U 646/98 -, 25. Juli 2001 - L 3 U 247/99 - LSG Niedersachsen, Urteile vom 6. April 2000 - L 6 U 163/99 ZVW -, 30. November 1998 - L 6 U 422/97 -, 6. Juni 1996 - L 6 U 250/95 - LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 27. Juli 1999 - L 3 U 202/97 -, 2. Februar 1999 - L 3 U 276/97 -, 15. Mai 1998 - L 3 U 216/97 - LSG Nordrhein Westfalen, Urteile vom 10. Februar 1999 - L 17 U 177/98 -, 24. Juni 1998 - L 17 U 108/97 - Bayerisches LSG, Urteil vom 8. September 1999 - L 2 U 408/96 - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1997 - L 2 U 1591/97 -).

    Dies deckt sich entsprechend den Ausführungen des Dr. T. auch mit den Ergebnissen aus älteren und neueren epidemiologischen Untersuchungen z.B. von H. sowie W. und M., die eine dem Lebensalter vorauseilende Prävalenz osteochondrotischer und spondylotischer Reaktionen am Achsenorgan bei körperlich überdurchschnittlich belasteten Personen ergeben haben, wobei eine vorzeitige Osteochondrose bevorzugt in den unteren LWS-Segmenten und eine vorzeitige Spondylose eher in den oberen LWS-Segmenten unter Einbeziehung der unteren BWS-Etagen zu erwarten ist, gegebenenfalls mit Sprungsegment L3/4 und begleitenden kernspintomographisch nachweisbaren Signalveränderungen des Bandscheibengewebes in den belasteten Segmenten (s.a. LSG Niedersachsen, Urteil vom 6. April 2000 - L 6 U 163/99 ZVW - HLSG Urteile vom 20. Juni 2001 - L 3 U 464/97 -, 27. Juli 2001 - L 3 U 247/99 -).

    Schon deshalb ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und den Bandscheibenvorfällen aus überwiegenden medizinischen Gründen nicht zu bejahen (s. dazu HLSG, Urteile vom 27. September 2000 - L 3 U 169/99 -, 25. Juli 2001 - L 3 U 247/99 - LSG Niedersachsen, Urteil vom 6. April 2000 - L 6 U 163/99 ZVW -).

  • LSG Niedersachsen, 27.09.2001 - L 6 U 358/00

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Wahrscheinlichkeit -

    Wesentlich für diese Diagnose ist nach den Erläuterungen des Dr. Schröter in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten, das dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 2000 (L 6 U 163/99 ZVW = Breithaupt 2000, 818 ff.) zu Grunde lag, das Vorliegen einer Bandscheibenerweichung, die sich anhand einer im Röntgenbefund erkennbaren Höhenminderung objektivieren lässt.

    Dieser ist aber neben dem röntgenologischen Befund für die Diagnose einer bandscheibenbedingten Erkrankung unerlässlich (S. 37 ff. des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 17. November 1999; siehe hierzu ausführlich auch das Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 2000, a. a. O., 819 f.).

    Im Übrigen sind Rückenbeschwerden nicht mit einer bandscheibenbedingten Erkrankung gleichzusetzen (siehe hierzu ausführlich das Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 2000, a. a. O., 819) und steht ein Zeitraum von unter 20 Jahren nicht grundsätzlich der Bejahung eines ursächlichen Zusammenhangs entgegen, auch wenn neuere Untersuchungen bei einer Expositionszeit von weniger als 20 Jahren einen berufsbedingten Bandscheibenschaden für unwahrscheinlich halten (Pangert/Hartmann, Zbl. Arbeitsmed. 1994, 124, 129).

    Aus der Vielfalt dieser Verursachungsmöglichkeiten folgt, dass sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen bandscheibenbedingter Erkrankung und beruflicher Belastung nicht im Wege des Anscheinsbeweises, sondern nur anhand zusätzlicher Merkmale begründen lässt, die der erkennende Senat in dem o.g. und den Beteiligten bekannten Urteil aufgrund der Ausführungen im Sachverständigengutachten des Dr. Schröter (S. 51 ff.) aufgeführt hat (Urteil vom 6. April 2000, a.a.O., 823 ff.).

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