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   LSG Berlin, 31.03.2000 - L 7 B 20/00   

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LSG Berlin, 31.03.2000 - L 7 B 20/00 (https://dejure.org/2000,20673)
LSG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2000 - L 7 B 20/00 (https://dejure.org/2000,20673)
LSG Berlin, Entscheidung vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 (https://dejure.org/2000,20673)
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Berlin, 09.05.2000 - L 7 B 19/00

    Antrag auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung zur Teilnahme an der

    Dagegen setzt die genannte Vorschrift weder die Erbringung einer Mindeststundenzahl bei der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten voraus noch psychotherapeutische Leistungen für diesen Personenkreis während des gesamten Dreijahreszeitraumes (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluss vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 KA ER - mit weiteren Nachweisen).

    Hat ein Psychotherapeut während des Dreijahreszeitraumes lediglich in einem Quartal Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt oder - was dem gleichsteht - in einem längeren Zeitraum nur wenige Versicherte stundenweise psychotherapeutisch versorgt, erfüllt er die Anforderungen des § 95 Abs. 10 und 11 Nr. 3 SGB V nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt den Beschluss vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 KA ER - mit weiteren Nachweisen).

    Bedenken am Vorliegen eines Anordnungsgrundes ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (1 BvR1657/99), mit welchem entschieden worden ist, dass die Rechte aus dem Delegationsverfahren nicht schon durch die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses erlöschen, sondern Artikel 10 des Einführungsgesetzes zum Psychotherapeutengesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass unter der Entscheidung des Zulassungsausschusses die bestandskräftige oder rechtskräftige Entscheidung z.B. durch ein rechtskräftiges Urteil, zu verstehen ist und dies auch für vergleichbare Fälle gilt (Beschluss des Senats vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 KA ER).

  • BVerfG, 30.05.2000 - 1 BvR 704/00

    Ablehnung eines Antrags auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw Ermächtigung zur

    den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 KA ER -.
  • LSG Berlin, 10.05.2000 - L 7 B 23/00

    Bedarfsunabhängie Teilnahme an vertragspsychotherapeutischer Versorgung

    Dagegen setzt die genannte Vorschrift weder die Erbringung einer Mindeststundenzahl bei der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten voraus noch psychotherapeutische Leistungen für diesen Personenkreis während des gesamten Dreijahreszeitraumes (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluss vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 KA ER - mit weiteren Nachweisen).

    Hat er während des Dreijahreszeitraumes lediglich in einem Quartal Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt oder - was dem gleichsteht - in einem längeren Zeitraum nur wenige Versicherte stundenweise psychotherapeutisch versorgt, erfüllt er die Anforderungen des § 95 Abs. 11 Nr. 3 SGB V nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt den Beschluss vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 KA ER - mit weiteren Nachweisen).

    Bedenken am Vorliegen eines Anordnungsgrundes ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (1 BvR1657/99), mit welchem entschieden worden ist, dass die Rechte aus dem Delegationsverfahren nicht schon durch die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses erlöschen, sondern Artikel 10 des Einführungsgesetzes zum Psychotherapeutengesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass unter der Entscheidung des Zulassungsausschusses die bestandskräftige oder rechtskräftige Entscheidung z.B. durch ein rechtskräftiges Urteil, zu verstehen ist und dies auch für vergleichbare Fälle gilt (Beschluss des Senats vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 KA ER).

  • LSG Berlin, 19.05.2000 - L 7 B 35/00

    Einstweilige Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung, zur Teilnahme an der

    Die genannte Vorschrift setzt weder die Erbringung einer Mindeststundenzahl bei der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten voraus noch psychotherapeutische Leistungen für diesen Personenkreis während des gesamten Dreijahreszeitraumes (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluss vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 KA ER - mit weiteren Nachweisen).

    Hat er während des Dreijahreszeitraumes lediglich in einem Quartal Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt oder - was dem gleichsteht - in einem längeren Zeitraum nur wenige Versicherte stundenweise psychotherapeutisch versorgt, erfüllt er die Anforderungen des § 95 Abs. 10 und 11 Nr. 3 SGB V nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt den Beschluss vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 KA ER - mit weiteren Nachweisen).

    Denn am Vorliegen eines Anordnungsgrundes ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (1 BvR1657/99), mit welchem entschieden worden ist, dass die Rechte aus dem Delegationsverfahren nicht schon durch die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses erlöschen, sondern Artikel 10 des Einführungsgesetzes zum Psychotherapeutengesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass unter der Entscheidung des Zulassungsausschusses die bestandskräftige oder rechtskräftige Entscheidung z.B. durch ein rechtskräftiges Urteil, zu verstehen ist und dies auch für vergleichbare Fälle gilt (Beschluss des Senats vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 KA ER).

  • LSG Berlin, 10.05.2000 - L 7 B 13/00

    Bedarfsunabhängige Zulassung für vertragspsychotherapeutische Versorgung

    Damit setzt die genannte Vorschrift weder die Erbringung einer Mindeststundenzahl bei der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten voraus, noch psychotherapeutische Leistungen für diesen Personenkreis während des gesamten Dreijahreszeitraumes (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluss vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 KA ER - mit weiteren Nachweisen).

    Hat ein Psychotherapeut während des Dreijahreszeitraumes lediglich in einem Quartal Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt oder - was dem gleichsteht - in einem längeren Zeitraum nur wenige Versicherte stundenweise psychotherapeutisch versorgt, erfüllt er die Anforderungen des § 95 Abs. 10 und 11 Nr. 3 SGB V nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt den Beschluss vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 KA ER - mit weiteren Nachweisen).

    Bedenken am Vorliegen eines Anordnungsgrundes ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (1 BvR1657/99), mit welchem entschieden worden ist, dass die Rechte aus dem Delegationsverfahren nicht schon durch die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses erlöschen, sondern Artikel 10 des Einführungsgesetzes zum Psychotherapeutengesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass unter der Entscheidung des Zulassungsausschusses die bestandskräftige oder rechtskräftige Entscheidung z.B. durch ein rechtskräftiges Urteil, zu verstehen ist und dies auch für vergleichbare Fälle gilt (Beschluss des Senats vom 31. März 2000 - L 7 B 20/00 KA ER).

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