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   LSG Baden-Württemberg, 16.08.2001 - L 7 U 18/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,15224
LSG Baden-Württemberg, 16.08.2001 - L 7 U 18/01 (https://dejure.org/2001,15224)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.08.2001 - L 7 U 18/01 (https://dejure.org/2001,15224)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. August 2001 - L 7 U 18/01 (https://dejure.org/2001,15224)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • sifatipp.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Hinterbliebenenrente bei Selbstmord: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.03.1997 - 2 RU 23/96

    Zuständiger Versicherungsträger bei Arbeitsunfall eines Selbständigen während

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.08.2001 - L 7 U 18/01
    Psychische Einwirkungen auf einen Betroffenen sind gemäß der "Eigenart der Persönlichkeit" zu beurteilen (vgl. BSGE 18, 163; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 39).
  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 14/91

    Plötzlicher Herztod als Folge einer durch einen Verkehrsunfall ausgelösten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.08.2001 - L 7 U 18/01
    Demgemäß ist für die Beurteilung des Ausmaßes einer psychischen Einwirkung zunächst auf die subjektive Reaktion des Betroffenen und weniger auf die objektiven äußeren Umstände der Einwirkung abzustellen (vgl. BSG SozR 3-2200 a.a.O.; Urteil vom 04.12.1991 - 2 RU 14/91 -).
  • BSG, 18.12.1962 - 2 RU 74/57

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.08.2001 - L 7 U 18/01
    Psychische Einwirkungen auf einen Betroffenen sind gemäß der "Eigenart der Persönlichkeit" zu beurteilen (vgl. BSGE 18, 163; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 39).
  • OLG Stuttgart, 14.03.2006 - 12 U 44/03

    Rechtsanwaltshaftung: Unterlassener Beweisantrag auf Anhörung eines

    Hiergegen legte der Beklagte, vertreten durch die Sozietät B. & B., beim Landesozialgericht Baden-Württemberg (künftig nur: Landessozialgericht) - L 7 U 18/01 - Berufung ein, mit der er den Feststellungsantrag, dass die "Depression und psychosomatische(n) Störungen ... Folge eines Arbeitsunfalls und/oder einer Berufskrankheit" sind, weiter verfolgte.

    Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der diesem über den in Ziff. 1 geltend gemachten Schaden hinaus entstanden ist und noch entsteht dadurch, dass in dem sozialgerichtlichen Verfahren des Beklagten gegen die S. M.-Berufsgenossenschaft, Az S 8 U 3179/99 des Sozialgerichts Reutlingen, Az L 7 U 18/01 Landessozialgericht Baden-Württemberg und Az B 2 U 285/01 B Bundessozialgericht, die S. M.-Berufsgenossenschaft M. nicht verurteilt wurde, bei dem Beklagten Depressionen und psychosomatische Störungen als Folge eines Arbeitsunfalls festzustellen.

    b) Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der diesem über den in Ziff. 3 a geltend gemachten Schaden hinaus entstanden ist und noch entsteht dadurch, dass in dem sozialgerichtlichen Verfahren des Beklagten gegen die S.M.-Berufsgenossenschaft bei dem Sozialgericht Reutlingen (Az S 8 U 3179/99), bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az L 7 U 18/01) und bei dem Bundessozialgericht (Az B 7 U 285/01 B) die S.M.-Berufsgenossenschaft M. nicht verurteilt wurde, bei dem Beklagten Depressionen und psychosomatische Störungen als Folge eines Arbeitsunfalls festzustellen.

  • LSG Hessen, 01.12.2009 - L 3 U 157/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsausfüllende Kausalität -

    Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer "Wie-BK" nach § 9 Abs. 2 SGB VII vor, weil insoweit auch keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorliegen, nach denen die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit gem. § 9 Abs. 1 SGB VII erfüllt sind (siehe zum Vorstehenden bereits LSG Bayern, Urteil vom 22. August 2007, L 2 U 186/06 - juris sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 2001, L 7 U 18/01 - juris).
  • LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08

    Für psychische Erkrankungen durch Mobbing am Arbeitsplatz gibt es keine Rente aus

    Letztlich sind hier auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da keine Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 159; siehe zum Vorstehenden bereits LSG Bayern, Urteil vom 22. August 2007 - L 2 U 186/06 - juris sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 2001 - L 7 U 18/01 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2011 - L 6 U 3018/10
    An solchen Erkenntnissen zum Mobbing (vgl. dazu Hessisches LSG, Urteil vom 01.12.2009 - L 3 U 157/07, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2001 - L 7 U 18/01, jeweils zit. nach Juris, Schönberger,.
  • LSG Berlin, 15.07.2003 - L 2 U 145/01

    Anerkennung einer psychischen Krankheit als Berufskrankheit; Aufnahme des

    Sie hält das erstinstanzliche Urteil unter Hinweis auf die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. August 2001 -L 7 U 18/01- (HVBG-Info 35/2001, 3261 ff) und des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Juli 1997 -24 U 237/91- für zutreffend.
  • SG Dortmund, 19.02.2003 - S 36 U 267/02

    Entschädigung einer psychischen Erkrankung als Berufskrankheit; Neue Erkenntnisse

    Das Gericht hat den Beteiligten eine Kopie des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.08.2001 - Az. L 7 U 18/01 - übersandt.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 - L 10 U 1918/10
    Würden nämlich auch weitere Zeiträume erfasst, wäre eine sichere Unterscheidung zu den Tatbeständen der Einwirkungen einer Berufskrankheit nicht mehr möglich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2001, L 7 U 18/01, zitiert nach Juris).
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