Rechtsprechung
LSG Saarland, 07.05.2004 - L 8 AL 29/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Arbeitsförderungsrecht - Versicherungspflicht - mehrere gleichberechtigte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Abgrenzung - abhängig Beschäftigter - Selbstständiger
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90
Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung
Auszug aus LSG Saarland, 07.05.2004 - L 8 AL 29/03
Diese Voraussetzungen liegen bei einer Kapitalbeteiligung an einer GmbH in Höhe von 50% des Stammkapitals in der Regel vor (vgl. BSGE 23, 83; 42, 1; BSG Dienstblatt Rechtsprechung Nr. 2813 zu § 168 AFG).Es ist deshalb unerheblich, ob die Klägerin darauf vertraut hat, auf Grund der von ihr entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Leistungen zu haben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5).
- BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90
Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf …
Auszug aus LSG Saarland, 07.05.2004 - L 8 AL 29/03
Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Gesellschafters nicht ausreicht, um kraft Beteiligung die GmbH zu beherrschen, kann die Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfall fehlen, sei es, dass eine Sperrminorität besteht (vgl. BSG in Breithaupt 1972, 537), sei es, dass der Gesellschafter hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im wesentlichen weisungsfrei ist und, wirtschaftlich gesehen, seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (vgl. BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 m.w.N.).Das gilt selbst dann, wenn die für den Einzug der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit zuständige Stelle die Beitragspflicht förmlich durch Verwaltungsakt festgestellt hat (vgl. BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8), solange keine Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zu diesem Verwaltungsakt erteilt worden ist (§ 336 Satz 4 SGB III).
- BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93
Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters
Auszug aus LSG Saarland, 07.05.2004 - L 8 AL 29/03
Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, die allerdings zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (vgl. BSG-Urteil vom 08.12.1987, Az.: 7 RAr 14/86; Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.07.1994, Az.: 5 AzR 627/93).
- BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 14/86
Arbeitslosengeld
Auszug aus LSG Saarland, 07.05.2004 - L 8 AL 29/03
Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, die allerdings zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (vgl. BSG-Urteil vom 08.12.1987, Az.: 7 RAr 14/86; Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.07.1994, Az.: 5 AzR 627/93). - BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87
Anspruch auf Konkursausfallgeld - Gewährung von Leistungen - Vorliegen eines …
Auszug aus LSG Saarland, 07.05.2004 - L 8 AL 29/03
Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also im Wesentlichen frei gestalten und damit insbesondere über Arbeitskraft, Arbeitsort und Arbeitszeit eigenständig verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt eine selbständige Tätigkeit vor, die durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist (…vgl. BSGE a.a.O.; BSG-Urteil vom 07.09.1988, Az.: 10 RAr 10/87). - BSG, 25.05.1965 - 2 RU 176/59
Geschäftsführer einer GmbH - Mitunternehmerschaft des GmbH-Geschäftsführers - …
Auszug aus LSG Saarland, 07.05.2004 - L 8 AL 29/03
Diese Voraussetzungen liegen bei einer Kapitalbeteiligung an einer GmbH in Höhe von 50% des Stammkapitals in der Regel vor (vgl. BSGE 23, 83; 42, 1; BSG Dienstblatt Rechtsprechung Nr. 2813 zu § 168 AFG).
- LSG Saarland, 26.07.2005 - L 6 AL 27/02
Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflicht - mehrere gleichberechtigte …
Mit Urteil vom 07. Mai 2004 (AZ: L 8 AL 29/03) wies das LSG die Berufung der dortigen Klägerin gegen das Urteil des SG vom 09. April 2002 zurück, weil die Tätigkeit in der D.F. keine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen sei.Zu den weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Akte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.: 4.) und auf die beigezogenen Akten L 6 AL 56/99, L 8 AL 29/03 und L 8 AL 28/03, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.