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   LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2006 - L 8 B 171/06 AS RG   

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https://dejure.org/2006,20629
LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2006 - L 8 B 171/06 AS RG (https://dejure.org/2006,20629)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13.07.2006 - L 8 B 171/06 AS RG (https://dejure.org/2006,20629)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - L 8 B 171/06 AS RG (https://dejure.org/2006,20629)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Keine Anhörungsrüge bei PKH-Entscheidungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 178a Abs 1 S 1 SGG; § 178a Abs 1 S 2 SGG
    Anhörungsfehler; Anhörungsrüge; Beendigung; Darlegungslast; Endentscheidung; Entscheidung; Instanz; Kausalität; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfeantrag; Prozesskostenhilfeverfahren; rechtliches Gehör; sozialgerichtliche Verfahren; Statthaftigkeit; Unzulässigkeit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGG § 178a Abs. 1 S. 1 § 178a Abs. 1 S. 2
    Anhörungsrüge bei PKH-Entscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.06.2006 - L 8 B 103/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2006 - L 8 B 171/06
    Die Anhörungsrüge der Antragsteller im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 6.Juni 2006 - L 8 B 103/06 AS - wird als unzulässig verworfen.

    Der Senat hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 6.Juni 2006 - L 8 B 103/06 AS - die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht (SG) Oldenburg zurückgewiesen.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2006 - L 8 B 171/06
    Die Sicherstellung umfassenden Rechtsschutzes durch Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen (s. hierzu auch Beschluss des BVerfG vom 30.April 2003 - 1PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395) bedeutet jedoch nicht, dass jeder nicht - mehr - anfechtbare Beschluss auf Anhörungsrüge zu überprüfen ist, sondern nur diejenigen Entscheidungen, die ein Ersuchen um gerichtliche Entscheidung rechtskräftig beendet haben.
  • BGH, 26.10.1989 - III ZR 147/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gerichts

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2006 - L 8 B 171/06
    Sie stellt als Bestandteil der Rechtschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege für die rechtsuchenden Bürger dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaates und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (BGH vom 26. Oktober 1989,BGHZ 109, 163, 168; siehe auch BVerfGE 9, 256).
  • OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 24 U 204/05

    Gehörsrüge: Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs bei Zurückweisung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2006 - L 8 B 171/06
    Hinzu kommt, dass auch nach Ablehnung eines PKH-Antrags grundsätzlich ein neuer Antrag gestellt werden kann, ohne dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gerügt werden muss (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 24 U 204/05 - OLGR Frankfurt 2006, 310; vgl auch BFH Beschluss vom 16. Februar 2006 - VII S 2/06 -).
  • BFH, 16.02.2006 - VII S 2/06

    Befangenheitsantrag; Anhörungsrüge nach § 133a FGO

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2006 - L 8 B 171/06
    Hinzu kommt, dass auch nach Ablehnung eines PKH-Antrags grundsätzlich ein neuer Antrag gestellt werden kann, ohne dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gerügt werden muss (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 24 U 204/05 - OLGR Frankfurt 2006, 310; vgl auch BFH Beschluss vom 16. Februar 2006 - VII S 2/06 -).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2006 - L 8 B 171/06
    Sie stellt als Bestandteil der Rechtschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege für die rechtsuchenden Bürger dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaates und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (BGH vom 26. Oktober 1989,BGHZ 109, 163, 168; siehe auch BVerfGE 9, 256).
  • BAG, 14.02.2007 - 5 AZA 15/06

    Anhörungsrüge gegen eine Zwischenentscheidung

    Die Sicherstellung umfassenden Rechtsschutzes durch Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfG, Plenum 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395) bedeutet nicht, dass jeder nicht anfechtbare Beschluss auf Anhörungsrüge zu überprüfen ist, sondern nur diejenigen Entscheidungen, die ein Ersuchen um gerichtliche Entscheidung rechtskräftig beschieden haben (vgl. hierzu auch BVerfG 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - NJW 2006, 2907 Rn. 4, zu § 321a Abs. 2 ZPO; LSG Niedersachsen-Bremen 13. Juli 2006 - L 8 B 171/06 AS RG - Nds. Rpfl. 2006, 380, zu § 178a SGG).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2009 - L 4 KR 208/09

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge

    Die dagegen erhobene Rüge ist nicht statthaft (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - L 11 R 5526/07 R - und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 8 B 171/06 AS RG - mwN).
  • OVG Niedersachsen, 26.02.2013 - 10 LA 12/13

    Anhörungsrüge gegen einen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

    Soweit zum Teil vertreten wird, eine Anhörungsrüge gegen einen die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Landessozialgerichts oder Oberverwaltungsgerichts sei bei Gerichtskostenfreiheit und fehlendem Anwaltszwang im erstinstanzlichen Verfahren unstatthaft (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 8 B 171/06 AS RG -, NdsRpfl 2006, 380; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 3 O 364/08 -, juris), trägt die hierfür maßgebliche Erwägung, dass eine nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbare Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags im gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang den Rechtssuchenden nicht an der Weiterführung des eigentlichen Rechtsstreits hindere, nicht im vorliegenden Fall, in dem das beabsichtigte Berufungszulassungsverfahren gerichtskostenpflichtig ist und Anwaltszwang herrscht.
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