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   LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2006 - L 8 SO 176/06 ER   

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https://dejure.org/2006,96299
LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2006 - L 8 SO 176/06 ER (https://dejure.org/2006,96299)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05.12.2006 - L 8 SO 176/06 ER (https://dejure.org/2006,96299)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - L 8 SO 176/06 ER (https://dejure.org/2006,96299)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2006 - L 8 SO 176/06
    Dabei kann das Gericht seine Entscheidung grundsätzlich sowohl auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch auf eine Folgenabwägung stützen, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtsfragen im Eilverfahren nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 1 BvR 569/05 Breithaupt 2005, S 803 ff).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2002 - 16 A 5013/00

    Sozialamt muss die Kosten eines Zivildienstleistenden tragen, der einem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2006 - L 8 SO 176/06
    Solange die Schulaufsichtsbehörde nicht mit bindender Wirkung entschieden hat, dass der eine Regelschule besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist (vgl hierzu § 68 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), kann der Sozialhilfeträger das schulpflichtige Kind nicht auf den Besuch einer Förderschule verweisen (OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2002 16 A 5013/00 RdLH (Rechtsdienst der Lebenshilfe) 2002, 104).
  • OVG Bremen, 10.12.1998 - 2 BB 421/98

    Körperbehinderter Schüler; Eingliederungshilfe; Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2006 - L 8 SO 176/06
    Zwar ist es vordringlich Aufgabe einer Förderschule, Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicherzustellen (OVG Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 2 BB 421/98 , FEVS 51, 182).
  • SG Oldenburg, 11.06.2007 - S 2 SO 84/07
    Dem Antrag des Antragstellers vom 27.07.2006 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprach das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen teilweise: Mit rechts-kräftigem Beschluss vom 05.12.2006 (L 8 SO 176/06 ER) verpflichtete es den Antrags-gegner, vorläufig ab dem 27. November 2006 längstens bis zum 31. Januar 2007 die Kosten für eine Integrationshilfe während des tatsächlichen Schulbesuchs des An-tragstellers an der Grundschule H. bis zur Höhe von 16, 96 Euro pro Zeitstunde zu über-nehmen.

    In diesem Zusammenhang hat das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 05.12.2006 - L 8 SO 176/06 ER - überzeugend ausgeführt:.

    Hierzu hatte das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 05.12.2006 - L 8 SO 176/06 ER - ausgeführt:.

    Hinsichtlich des Stundensatzes hielt die Kammer es mangels gegenteiliger Hinweise für sachgerecht, sich der im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.12.2006 - L 8 SO 176/06 ER - getroffenen Entscheidung anzuschließen.

    Hierzu führt das LSG in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2006 - L 8 SO 176/06 ER - aus:.

  • SG Karlsruhe, 26.07.2012 - S 1 SO 580/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    c) Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass im Rahmen ihrer Leistungspflicht strikt zwischen dem sonderpädagogischen Bedarf des Klägers einerseits und dessen behinderungsbedingtem - zusätzlichen - Eingliederungsbedarf zu trennen ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.12.2006 - L 8 SO 176/06 ER - und LSG Baden-Württemberg, FEVS 58, 285 und ZFSH/SGB 2011, 162 ff.) und pädagogische Maßnahmen im Sinne des Bildungsauftrages grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Schule fallen (vgl. LSG Baden-Württemberg, ZFSH/SGB 2010, 162 ff. sowie SG Berlin vom 02.03.2011 - S 49 SO 109/11 ER - ).
  • SG Karlsruhe, 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung - keine

    Im Rahmen der Leistungspflicht der Beklagten ist indes strikt zwischen dem sonderpädagogischen Bedarf des Klägers und dessen behinderungsbedingtem - zusätzlichen - Eingliederungsbedarf zu trennen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.12.2006 - L 8 SO 176/06 ER - und LSG Baden-Württemberg, FEVS 58, 285 sowie ZFSH/SGB 2010, 162 ff).
  • SG Stade, 01.10.2007 - S 19 SO 131/07

    Sozialhilfe - mehrfach behindertes Kind - Besuch einer Förderschule - ergänzende

    Erforderlich ist in jedem Fall, dass der eigentlich sonderpädagogische Bedarf von dem behinderungsbedingten (zusätzlichen) Eingliederungsbedarf abgegrenzt wird (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 6 L 8 SO 176/06 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Januar 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2009 - L 8 SO 54/09
    Ein durch einen Integrationshelfer zu deckender ergänzender Eingliederungsbedarf ist - worauf bereits das SG in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat - weitgehend für solche Fälle anerkannt, in denen die Intensität der Körperbehinderung so weit über das übliche Maß hinausgeht, dass auch die spezielle Schulform ihre Aufgabe ohne Einschaltung zusätzlicher Kräfte nicht erfüllen kann oder die Schule den zusätzlichen Hilfebedarf tatsächlich nicht deckt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2006 - L 20 B 30/05 SO ER -, juris Rdnr 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2005 - L 23 B 1035/05 SO ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - L 8 SO 176/06 ER; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 -, juris Rdnr 12; SG Stade, Beschluss vom 1. Oktober 2007 - S 19 SO 131/07 ER -, juris Rdnr 16; SGB Braunschweig, Beschluss vom 20. September 2009 - S 32 SO 176/07 ER -, juris Rdnr 32; Wahrendorf ebenda).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2008 - L 8 SO 192/08
    Ausnahmen können sich aber ergeben, wenn die Art oder Intensität der Behinderung soweit über das übliche Maß hinausgeht, dass die spezielle Schulform ihre Aufgabe ohne Einschaltung zusätzlicher Kräfte nicht erfüllen kann oder die Schule den zusätzlichen Hilfebedarf tatsächlich nicht erfüllt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - L 8 SO 176/06 ER -).
  • SG Lüneburg, 29.04.2009 - S 32 SO 86/08
    Wenn die Art oder Intensität der Behinderung eines Schülers so weit über das üb-liche Maß hinausgeht, dass die spezielle Schulform bzw hier die Grundschule mit ihrer Integrationsklasse ihre Aufgabe ohne Einschaltung zusätzlicher Kräfte nicht erfüllen kann oder die Schule den zusätzlichen Hilfebedarf tatsächlich nicht erfüllt, kann der Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht zulässig mit dem Argument ablehnen, für die erforderliche Hilfeleistung sei das Land zu-ständig (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - L 8 SO 176/06 ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2009 - L 8 SO 5/09
    Wenn die Art oder Intensität der Behinderung eines Schülers so weit über das übliche Maß hinausgeht, dass die spezielle Schulform bzw hier die Grundschule mit ihrer Integrationsklasse ihre Aufgabe ohne Einschaltung zusätzlicher Kräfte nicht erfüllen kann oder die Schule den zusätzlichen Hilfebedarf tatsächlich nicht erfüllt, kann der Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht zulässig mit dem Argument ablehnen, für die erforderliche Hilfeleistung sei das Land zuständig (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - L 8 SO 176/06 ER -).
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