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   OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.1994 - 2 K 1/94   

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OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.1994 - 2 K 1/94 (https://dejure.org/1994,11754)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.04.1994 - 2 K 1/94 (https://dejure.org/1994,11754)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. April 1994 - 2 K 1/94 (https://dejure.org/1994,11754)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • LKV 1995, 195
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.12.2004 - 2 R 598/04

    Eilanträge weiterer Gemeinden gegen die Zuordnung zu Verwaltungsgemeinschaften

    Insbesondere wenn sich Gemeinden bei ihrer Anhörung auf solche Gesichtspunkte berufen, ist der Verordnungsgeber gehalten, die entsprechenden Tatsachen zu ermitteln und in die Entscheidung über die Zuordnung einzubeziehen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. OVG LSA, Urt. v. 28.04.1994 - 2 K 1/94 -).

    Insoweit handelt es sich um eine den Gestaltungsspielraum des Normgebers einengende Vorschrift; die dort aufgeführten Belange sind auch bei der Zuordnungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 28.04.1994 - 2 K 1/94 -, LKV 1995, 195 [198]).

    Sofern die Gemeinden im Rahmen ihrer Anhörung auf solche Gesichtspunkte hinweisen, ist der Verordnungsgeber grundsätzlich gehalten, die entsprechenden Tatsachen zu ermitteln und in die Entscheidung über die Zuordnung einzubeziehen; tut er dies nicht, kann die Zuordnungsentscheidung bereits deshalb fehlerhaft sein (vgl. OVG LSA, Urt. v. 28.04.1994, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2005 - 2 K 738/04

    Zur Bildung von Verwaltungsgemeinschaften durch Verordnung

    Insoweit handelt es sich um eine den Gestaltungsspielraum des Normgebers einengende Vorschrift; die dort aufgeführten Belange sind auch bei der Zuordnungs- bzw. Zusammenschlussentscheidung zu berücksichtigen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 28.04.1994 - 2 K 1/94 -, LKV 1995, 195 [198]; OVG LSA, Beschl. v. 28.12.2004 - 2 R 598/04 -).

    Sofern die Gemeinden im Rahmen ihrer Anhörung auf solche Gesichtspunkte hinweisen, ist der Verordnungsgeber grundsätzlich gehalten, die entsprechenden Tatsachen zu ermitteln und in die Entscheidung über die Zuordnung einzubeziehen; tut er dies nicht, kann die Zuordnungsentscheidung bereits deshalb fehlerhaft sein (vgl. OVG LSA, Urt. v. 28.04.1994, a. a. O.).

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