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   OVG Brandenburg, 08.05.2002 - 2 A 407/00.Z   

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https://dejure.org/2002,11557
OVG Brandenburg, 08.05.2002 - 2 A 407/00.Z (https://dejure.org/2002,11557)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 08.05.2002 - 2 A 407/00.Z (https://dejure.org/2002,11557)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - 2 A 407/00.Z (https://dejure.org/2002,11557)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufzeigen nicht abschließend beantworteter Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art durch das Vorbringen des Antragstellers im Zulassungsverfahren; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils; Berufung wegen besonderer Schwierigkeit der Rechtssache; Ausräumung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • LKV 2003, 91
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Brandenburg, 29.09.2004 - 2 A 349/04

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist das Gericht auf die vom Zulassungsbewerber geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt; eine Prüfung von Amts wegen findet nicht statt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 A 407/00.Z -, LKV 2003, 91).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - 7 N 111.05

    Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Berufungsverfahren;

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Darlegungen des die Berufung anstrebenden Verfahrensbeteiligten ergeben, dass die Erfolgsaussichten der Berufung wegen der aufgezeigten besonderen Schwierigkeiten als offen anzusehen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2006 - OVG 7 N 11.05 - OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2004 - OVG 8 N 150.03 -, juris; OVG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 8. Mai 2002, LKV 2003, 91).
  • OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 407/00

    Heranziehung zu Grundgebühren für die Fäkalienentsorgung; Auswirkungen der

    Mit dem erfolgreichen Antrag auf Zulassung der Berufung (Beschluss vom 8. Mai 2002, LKV 2003, 91) hat der Beklagte vorgetragen, dass die Verbandsversammlung am 4. Oktober 2000 die fragliche Satzung mit geringen Änderungen mit beabsichtigter Rückwirkung auf den 9. April 1999 erneut beschlossen und am 10. Oktober 2000 in einer Ausgabe des Amtsblatts mit einem einheitlichen Inhaltsverzeichnis neu bekannt gemacht habe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2005 - 3 N 156.03

    Erforderlichkeit einer Kontinuität des Aufenthaltes des Ausländers für den

    Das Vorbringen des Klägers zu diesem Zulassungsgrund rechtfertigt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht die Annahme, die Erfolgsaussichten der Berufung seien wegen der aufgezeigten besonderen Schwierigkeiten offen (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2004 - OVG 8 N 150.03 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 8. Mai 2002, LKV 2003, 91).
  • OVG Brandenburg, 05.05.2004 - 2 A 805/01

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheids, Zulassung der Berufung, Ernstliche Zweifel

    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458), und danach das Urteil des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird, ein Erfolg der Berufung also wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 A 407/OO.Z -, LKV 2003, 91).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2005 - 10 N 51.05

    Voraussetzung des Zulassungsgrunds des Bestehens ernstlicher Zweifel an der

    Nach dem mit beiden Gründen gleichermaßen verfolgten Zweck der Gewährleistung der Einzelfallgerechtigkeit ergänzt der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO denjenigen der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Fällen, in denen eine Aussage zur Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses nach der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich ist und die Klärung betreffender Sach- und Rechtsfragen dementsprechend dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben muss (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 A 407/00.Z -, LKV 2003, 91).
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