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   BVerwG, 02.04.2008 - 8 C 7.07   

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BVerwG, 02.04.2008 - 8 C 7.07 (https://dejure.org/2008,2990)
BVerwG, Entscheidung vom 02.04.2008 - 8 C 7.07 (https://dejure.org/2008,2990)
BVerwG, Entscheidung vom 02. April 2008 - 8 C 7.07 (https://dejure.org/2008,2990)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VermG § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6
    Bruchteilsrestitution; Mittel des Unternehmens; Änderung der Kapitalstruktur; wesentliche Änderung des Unternehmens; organisches Wachstum des Unternehmens; wesentliche Änderung der Kapitalstruktur durch erhebliche Aufstockung des Grundkapitals.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6
    Begriff; Bruchteilsrestitution; Bruchteilsrestitution; Erhöhung; Erwerb; Grundkapital; Kapitalstruktur; Mittel; Mittel des Unternehmens; Rückübertragung; Unternehmen; Zeitpunkt; organisches Wachstum des Unternehmens; wesentliche Änderung der Kapitalstruktur durch ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer Bruchteilsrestitution für den Fall von nicht mit Mitteln eines Unternehmens erworbenen und zu restituierenden Vermögensgegenständen; Begriff der Mittel eines Unternehmens und dessen Anwendbarkeit i.F.e. wesentlichen Änderung der Kapitalstruktur des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bruchteilsrestitution; Mittel des Unternehmens; Änderung der Kapitalstruktur; wesentliche Änderung des Unternehmens; organisches Wachstum des Unternehmens; wesentliche Änderung der Kapitalstruktur durch erhebliche Aufstockung des Grundkapitals

  • Judicialis

    VermG § 3 Abs. 1 Satz 4; ; VermG § 3 Abs. 1 Satz 5; ; VermG § 3 Abs. 1 Satz 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 3 Abs. 1 S. 4, 5, 6
    Offene Vermögensfragen: Anwendungsvoraussetzungen für eine Bruchteilsrestitution

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 131, 79
  • NJ 2008, 379
  • LKV 2008, 411
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 8 C 7.07
    Die Umstellung des Antrags ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von einer Zustimmung der Beklagten auch noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113).
  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 53.96

    "Arisierung" eines Unternehmens - Entzug von Anteilen jüdischer Gesellschafter -

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 8 C 7.07
    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zutreffend unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (BTDrucks 12/2944 S. 50) hervorgehoben, dass die Bestimmung dazu dient, "die NS-Verfolgten nicht schlechter zu stellen als sie bei Anwendung des Alliierten Rückerstattungsrechts gestellt wären" (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 7 C 12.00

    Deutscher Beamtenbund; Verfolgung in der NS-Zeit; Verfolgung aus politischen

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 8 C 7.07
    Die Auslegung, dass auf die ursprünglichen Mittel im Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung abzustellen ist, wird durch die Rückerstattungsgesetze der Alliierten und die dazu ergangene Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte bestätigt, die bei der Auslegung der Vorschriften des Vermögensgesetzes, die die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts regeln, heranzuziehen sind (stRspr; z.B. Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 12.00 - BVerwGE 114, 68 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 10).
  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 8.03

    Anteilsschädigung; Durchgriffshaftung im Vermögensrecht; Bruchteilseigentum,

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 8 C 7.07
    Diesen Grundgedanken hat der erkennende Senat ebenfalls unterstrichen und zugleich darauf hingewiesen, dass der wiedergutmachungsrechtliche Grundsatz zu beachten ist, "dass der Geschädigte nicht mehr zurückerhalten darf, als ihm entzogen wurde" (Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18).
  • BVerwG, 09.02.2006 - 7 B 106.05

    Anforderungen an das Darlegungsgebot; Geltendmachung eines Verfahrensmangels;

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 8 C 7.07
    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar in einem Beschluss vom 21. Februar 2006 - BVerwG 7 B 78.05 - (ZOV 2006, 181 ) die Auffassung vertreten, dass aufgenommene Kredite zu den Mitteln des Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG zu rechnen sind, soweit Kreditgrundlage das Unternehmensvermögen ist.
  • BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 78.05

    Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; Ansehung eines von einem

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2008 - 8 C 7.07
    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar in einem Beschluss vom 21. Februar 2006 - BVerwG 7 B 78.05 - (ZOV 2006, 181 ) die Auffassung vertreten, dass aufgenommene Kredite zu den Mitteln des Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG zu rechnen sind, soweit Kreditgrundlage das Unternehmensvermögen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2017 - 5 A 2428/15

    Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot als kurzfristig wirkendes Mittel der

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2014 - 3 C 25.13 -, juris, Rn. 11, und vom 2. April 2008 - 8 C 7.07 -, juris, Rn. 18.
  • BVerwG, 18.08.2010 - 8 B 24.10

    Wesentliche Änderungen der Kapitalgrundlage; Verdreifachung; Vervielfachung

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung 8 C 7/07 vom 2. April 2008 von einer "Verdreifachung" des Grundkapitals spricht, war dies der Besonderheit des Einzelfalles geschuldet und ist nicht dahin gehend zu interpretieren, dass erst ab einer Verdreifachung des Grundkapitals von einem Erwerb nicht mit Mitteln des Unternehmens ausgegangen werden kann.

    Für die zur Führung des Gegenbeweises gegenüber der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG entscheidungserheblichen Frage, ob der Erwerb des Grundstücks 1937 nicht mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen wurde, kommt es allein darauf an, ob eine wesentliche Änderung der Kapitalgrundlage nach der Schädigung der Beteiligung stattgefunden hatte, die nicht mehr aus dem ursprünglichen Vermögen herzuleiten ist und damit eine Zurechnung zu den ursprünglichen Mitteln ausschließt (Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 8 C 7.07 - BVerwGE 131, 79 = Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 69; Beschluss vom 16. September 2008 - BVerwG 8 C 9.08 - ZOV 2009, 43 ff.).

    Der Senat hat in dem Urteil vom 2. April 2008 (a.a.O. S. 32 Rn. 28 bzw. S. 84) entschieden, dass bei einer Verdreifachung des Grundkapitals, die nicht mehr aus den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens herzuleiten ist, eine wesentliche Änderung der Kapitalgrundlage eingetreten und der Gegenbeweis erbracht ist, dass die Grundstücke nicht mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens erworben wurden.

    Demgemäß beschränkt sich § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG darauf, Ansprüche auf Bruchteilsrestitution an Vermögensgegenständen zu begründen, die mit dem im Zeitpunkt der Entziehung vorhandenen Kapital und mit den Mitteln angeschafft worden waren, die sich auf der Grundlage dieses Kapitals im Rahmen eines organischen Zuwachses des Unternehmens (z.B. Gewinne) ergeben haben (Urteil vom 2. April 2008 a.a.O. S. 30 f. bzw. S. 82 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind "Mittel des Unternehmens" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 VermG die im Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung vorhandenen Mittel und die finanziellen Möglichkeiten, die sich auf der Grundlage dieses Kapitals im Rahmen eines organischen Zuwachses des Unternehmens (z.B. Gewinne) ergeben haben (Urteil vom 2. April 2008 a.a.O.).

    b) Die Beschwerde zeigt auch keine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 a.a.O. auf (vgl. S. 14), wenn sie ohne nähere Darlegungen meint, das Verwaltungsgericht verkenne die tragenden Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 27.15

    Amtszulage; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Beförderungsamt;

    Da Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind, war die Umstellung des Antrags nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig (BVerwG, Urteile vom 2. April 2008 - 8 C 7.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 69 Rn. 18 und vom 20. November 2014 - 3 C 25.13 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 67 Rn. 11).
  • VG Berlin, 16.06.2011 - 29 K 292.10

    Bruchteilsrestitution nach wesentlicher Änderung durch Kapitalerhöhung;

    des Bescheides ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. April 2008 - 8 C 7.07 - (BVerwGE 131, 79) ausgeführt, die Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution lägen nicht vor, da der Erwerb des Grundstückes nach der Kapitalerhöhung durch den neuen Gesellschafter, die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA), und damit nicht mit Mitteln des Unternehmens stattgefunden habe.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Ausgangsentscheidung darauf hingewiesen, dass das Vermögensgesetz auf teilweise anderen Wegen als das Rückerstattungsrecht zu einer im Ergebnis gleichwertigen Wiedergutmachung führen soll; das Vermögensgesetz erreiche das Ziel, die wirtschaftliche Eigentümerstellung wiederherzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Schädigung bestand, bereits durch die bis zu einer Änderung der Kapitalstruktur mögliche Bruchteilsrestitution; das Rückerstattungsrecht, das eine Bruchteilsrestitution nicht kannte, habe diesem Regelungsziel durch eine Anpassung der Rückerstattung des entzogenen Anteils oder durch eine Ersatzleistung Rechnung tragen müssen (Urteil vom 2. April 2008, a.a.O. Rdnr. 31).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht zwar dargestellt, wie Rückerstattungsrecht und Vermögensgesetz auf unterschiedlichem Weg eine gleichwertige Wiedergutmachung hinsichtlich der bis zu einer Änderung der Kapitalstruktur angeschafften Gegenstände erreichen; die Frage hingegen, wie dies hinsichtlich danach angeschaffter Gegenstände zu erreichen ist, behandelt es nicht (vgl. Urteil vom 2. April 2008, a.a.O. Rdnr. 31).

    Die hier vertretene Auslegung entspricht im Ergebnis auch der Regelung des Art. 18 BrREG/Art. 22 USREG (Harmening, Art. 18 Anm. V; Kubuschok/Weißstein, Art. 18/22 Anm. 11) und trägt damit dem Gesichtspunkt Rechnung, dass einerseits eine Rückgabe der entzogenen Unternehmenssubstanz einschließlich etwaiger Surrogate und des daraus erwirtschafteten Ertrags sichergestellt werden soll, dem Berechtigten aber auf der anderen Seite keine Wertsteigerungen zukommen sollen, die durch Kapitalzufuhr "von Außen" oder nach Veränderung der finanziellen Unternehmensstruktur herbeigeführt wurden (BVerwG, Urteil vom 2. April 2008, a.a.O. Rdnr. 29).

  • BVerfG, 12.01.2011 - 1 BvR 3132/08

    Grenzen des Anspruchs auf Bruchteilsrestitution gem § 3 Abs 1 S 4, S 6 VermG im

    Die insoweit von der Beschwerdeführerin - wohl missverstanden - in Bezug genommene Passage des angegriffenen Urteils (dort S. 14 Rn. 34 = LKV 2008, S. 411 ) bezieht sich lediglich darauf, unter welchen Voraussetzungen "darüber hinaus", also jenseits der entschiedenen Konstellation einer wesentlichen Kapitalveränderung, eine Widerlegung der Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG möglich ist.
  • BVerfG, 19.12.2012 - 2 BvR 166/11

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Vollzugsplan; Fortschreibung;

    Die Rechtsauffassungen, aus deren Kombination sich die Erschwerung des Rechtsschutzes ergibt, im Lichte des Gewichts dieser Erschwerung zu überdenken, hätte umso näher gelegen, als sie keineswegs zwingend erscheinen (vgl. etwa zur Möglichkeit der Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag auch noch in der Revisionsinstanz BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 8 C 7.07 -, LKV 2008, S. 411 ; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 3 C 11.08 -, juris, Rn. 13; zu der Frage, ob dem in strafvollzuglichen Angelegenheiten die systematische Stellung des § 115 Abs. 3 StVollzG entgegensteht, OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 1977 - 1 Vollz (Ws) 37/77 -, juris).
  • VG Berlin, 09.10.2008 - 29 A 59.06

    Entschädigung nach dem NS-VEntSch

    Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG hat das zur Folge, dass schon bei Fehlen eines Erwerbs mit Mitteln des Unternehmens ein Anspruch nach dieser Norm ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 8 C 7.07 -, ZOV 2008, 160).

    Auch insoweit folgt die Kammer der Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. April 2008 - 8 C 7.07 - a.a.O.), die wiederum der rückerstattungsrechtlichen Terminologie angenähert ist (vgl. von Godin, a.a.O., 12. zu Art. 29 USREG "durch neue Einlagen nicht oder nicht wesentlich vermehrt").

    Damit tritt eine qualitative Veränderung ein, die eine Zurechnung zu den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens ausschließt (BVerwG, Urteil vom 2. April 2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.09.2011 - 8 B 15.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Durch die Neuregelung im Jahr 1997 sollte die Wiedergutmachung für den Entzug einer Unternehmensbeteiligung durch die Singularrestitution von Bruchteilseigentum ergänzt werden, um den Betroffenen die "wirtschaftliche Eigentümerstellung", wie sie zum Zeitpunkt der Entziehung der Unternehmensbeteiligung bestand, möglichst wieder einzuräumen (Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 8 C 7.07 - BVerwGE 131, 79 = Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 69 Rn. 26; Beschluss vom 27. Oktober 2009 a.a.O. juris Rn. 4).
  • BVerwG, 27.10.2009 - 8 C 22.09

    Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen

    Durch die Neuregelung im Jahr 1997 sollte die Wiedergutmachung für den Entzug einer Unternehmensbeteiligung durch die Singularrestitution von Bruchteilseigentum ergänzt werden, um den Betroffenen die "wirtschaftliche Eigentümerstellung", wie sie zum Zeitpunkt der Entziehung der Unternehmensbeteiligung bestand, möglichst wieder einzuräumen (Urteil vom 2. April 2008 BVerwG 8 C 7.07 BVerwGE 131, 79 = Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 69 Rn. 26).
  • BVerwG, 04.05.2009 - 8 B 20.09
    3 Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens war auch Klägerin in der Sache BVerwG 8 C 7.07.

    Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2008 wurde am selben Tag durch Urteil der fünf nunmehr abgelehnten Richterinnen und Richter - auf die Revision der Beklagten - das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen (vgl. Urteil vom 2. April 2008 BVerwG 8 C 7.07 BVerwGE 131, 79).

  • BVerfG, 29.12.2009 - 2 BvR 244/08

    Mangels Rechtswegerschöpfung erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 17.09

    Antragstellung; Singularrestitution; Unternehmensrestitution; Unternehmensträger;

  • VG Berlin, 17.02.2011 - 29 K 79.10

    Höhe des Vermögenswert bei der Entschädigung nach dem VermG

  • BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 18.09

    Antragstellung; Singularrestitution; Unternehmensrestitution; Unternehmensträger;

  • BVerwG, 09.06.2009 - 8 B 20.09

    Voraussetzungen für ein Vorliegen der diversen Revisionszulassungsgründe des §

  • VG Köln, 07.09.2023 - 20 K 7603/18
  • VG Berlin, 31.05.2021 - 4 K 434.19
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