Rechtsprechung
   VG München, 24.03.2015 - M 13 DK 14.1031   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,9578
VG München, 24.03.2015 - M 13 DK 14.1031 (https://dejure.org/2015,9578)
VG München, Entscheidung vom 24.03.2015 - M 13 DK 14.1031 (https://dejure.org/2015,9578)
VG München, Entscheidung vom 24. März 2015 - M 13 DK 14.1031 (https://dejure.org/2015,9578)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,9578) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Disziplinarverfahren; außerdienstliches Fehlverhalten (Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen Betrugs); innerdienstliche Pflichtverletzungen; Maßnahmenzumessung; Aberkennung des Ruhegehalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten aus disziplinarischen Gründen

  • rewis.io

    BeamtStG, Strafbefehl, Aberkennung, Disziplinarverfahren, Arbeitsgerichtsbarkeit, Ruhegehalt, Hochschulreif, Fachrichtung, Teilzeit, Untersuchungsstelle, Beurlaubung, Dienstbezug, BayBG, Lebenszeit, Studium, Besoldungsgruppe, Bevollmächtigte, Gesamtfreiheitsstrafe, ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG München, 08.01.2014 - M 13 DA 13.4322

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung 50%

    Auszug aus VG München, 24.03.2015 - M 13 DK 14.1031
    Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Anträge lehnte das Verwaltungsgericht München - Disziplinarkammer - nach mündlicher Anhörung der Beklagten mit Beschluss vom 8. Januar 2014 ab (VG München, B.v. 8.1.2014 - M 13 DA 13.4322 und M 13 DA 13.5006).

    Zur Begründung verwies er im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom ... 2014 auf das bisherige Vorbringen der Beklagten in den Verfahren M 13 DA 13.4322 und M 13 DA 13.5006.

    Zum Verfahren beigezogen wurden auch die Strafakten des Verfahrens ... sowie die Gerichtsakten der Verfahren M 13 DA 13.4322 und M 13 DA 13.5006.

    Soweit die Beklagte in ihrem Schreiben vom ... 2013 gegenüber dem Kläger und in den gerichtlichen Verfahren M 13 DA 13.4322 und M 13 DA 13.5006 jeweils sinngemäß geltend macht, dass die Disziplinarbehörde weitere Ermittlungen hätte vornehmen müssen, so ist dem nicht zu folgen.

    a) Soweit sich die Beklagte in den gerichtlichen Verfahren M 13 DA 13.4322 und M 13 DA 13.5006 mit Schreiben vom ... 2013, ... 2013, ... 2013, ... 2013 und vom ... 2013 umfangreich zu den einzelnen Sachverhalten geäußert hat, geht dies zu einem erheblichen Teil an den tatsächlichen Feststellungen vorbei.

    Den von der Beklagten in den Verfahren M 13 DA 13.4322 und M 13 DA 13.5006, auf die mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... 2014 pauschal Bezug genommen worden ist, vorgetragenen Gründen, aufgrund derer das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen durch ihr Verhalten zu verneinen sei, folgt das Gericht nicht.

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VG München, 24.03.2015 - M 13 DK 14.1031
    (...) Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten" (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 16).

    Weiter sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich oder für Dritte in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 13).

    Wenn aufgrund dieser der Schluss zu ziehen ist, dass der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist das Beamtenverhältnis zu beenden (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 18).

    Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).

  • BVerwG, 18.06.2014 - 2 B 55.13

    Maßstab der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten;

    Auszug aus VG München, 24.03.2015 - M 13 DK 14.1031
    aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten "losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist" (BVerwG, B.v. 18.6.2014 - 2 B 55/13 - juris Rn. 8).

    Die von der Beklagten verwirklichten Delikte sind aufgrund der in § 263 Strafgesetzbuch (StGB) gesetzlich enthaltenen Strafandrohung (Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) bereits in besonderem Maße als verwerflich anzusehen (BVerwG, B.v. 18.6.2014 a.a.O. Rn. 11; ebenso BayVGH, U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 47 f.).

    Denn nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung gewährleistet die Orientierung am Strafrahmen eine rationale und gleichmäßige Bewertung des außerdienstlichen Fehlverhaltens der Beklagten im Rahmen der Maßnahmenzumessung (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18; zuletzt etwa BVerwG, B.v. 18.6.2014 - 2 B 55/13 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 16b D 12.71

    Disziplinarrecht

    Auszug aus VG München, 24.03.2015 - M 13 DK 14.1031
    Soweit das (außerdienstliche) Verhalten des Beamten nicht im Zusammenhang mit dem Amt im konkret funktionalen Sinn (Dienstposten) steht, ist die Frage der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung als Maßstab für die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens des Beamten heranzuziehen (BayVGH, U.v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris Rn. 79; BayVGH, U.v. 15.2.2012 - 16a D 1974/10 - juris Rn. 46).

    bb) Vorliegend stehen die von der Beklagten begangenen Betrugsstraftaten erkennbar nicht im funktionalen Zusammenhang mit deren dienstlicher Tätigkeit, es handelte sich um ein (außerdienstliches) Verhalten einer Privatperson (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2013 a.a.O. Rn. 76).

    cc) Damit ist mit dem strafrechtlich relevanten Verhalten der Beklagten eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verbunden, die sowohl ihr Ansehen als auch das der Beamtenschaft beeinträchtigt und damit auch erhebliche Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn begründet (ebenso BayVGH, U.v. 30.1.2013 a.a.O. Rn. 80).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG München, 24.03.2015 - M 13 DK 14.1031
    Denn nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung gewährleistet die Orientierung am Strafrahmen eine rationale und gleichmäßige Bewertung des außerdienstlichen Fehlverhaltens der Beklagten im Rahmen der Maßnahmenzumessung (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18; zuletzt etwa BVerwG, B.v. 18.6.2014 - 2 B 55/13 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 12.03.2013 - 16a D 11.624

    Hauptschullehrer; Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen; Lösung (verneint);

    Auszug aus VG München, 24.03.2015 - M 13 DK 14.1031
    b) Auch sonst ist nicht erkennbar, dass die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls so fehlerhaft wären, dass sie der vorliegenden Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden können (vgl. insoweit zum Maßstab für das Abweichen von strafgerichtlichen Entscheidungen im Rahmen des Art. 55 Halbsatz 2 BayDG: BayVGH, U.v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 38).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht